Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 294/06 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Insufficient Statement of Claims

Geschäftsnummer C 294/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complaint was filed by an individual against a decision made by the Public Unemployment Insurance Fund of a Swiss canton, which had denied a previous claim. The individual sought judicial review from the cantonal insurance court, which upheld the refusal. Subsequently, a further appeal was made to the federal tribunal, however, the submitted appeal was deemed inadequate as it failed to meet the necessary legal criteria and formal requirements. The individual was notified of these deficiencies but did not respond to address the issues, leading to the conclusion that the appeal could not be admitted for consideration due to its obvious inadmissibility.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 132 OG, Art. 36a OG, Art. 66 al. 1 LTF; Dismissal of Appeal for Insufficient Statement of Claims: The individual sought judicial review from the cantonal insurance court, which upheld the refusal. Subsequently, a further appeal was made to the federal tribunal, however, the submitted appeal was deemed inadequate as it failed to meet the necessary legal criteria and formal requirements. The individual was notified of these deficiencies but did not respond to address the issues, leading to the conclusion that the appeal could not be admitted for consideration due to its obvious inadmissibility.

Schlagwörter

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Versicherungsleistungsbegehren Begründung Arbeitslosenentschädigung administrative Entlassung Formerfordernisse Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 2 OG
2.1 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.
Art. 132 OG
1 in Verbindung mit Art. 132 OG ) keine rechtsgültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, ist die Eingabe vom 18.
Art. 36a OG
Dezember 2006 zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.
Art. 66 al. 1 LTF
This provision concerns court costs, which were explicitly addressed in order no. 2, although the final decision states no costs are levied.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 132 V 393
Swiss Federal Insurance Court on Scope of Judicial Review in Disability Assessment
BGE 123 V 336
Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann ( BGE 123 V 336 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision concerns court costs, which were explicitly addressed in order no. 2, although the final decision states no costs are levied.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

C 294/06

Urteil vom 3. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Schön, Frésard,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

N.________, Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. November 2006.

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 21. November 2006 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde des N.________ gegen den Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 27. März 2006 ab.

N.________ hat mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das Gericht hat den Versicherten am 19. Dezember 2006 auf die Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufmerksam gemacht und ihn auf die Möglichkeit einer Verbesserung der mangelhaften Eingabe innert der Beschwerdefrist hingewiesen. Dieses Schreiben des Gerichts ist unbeantwortet geblieben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15 ). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) (Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.

2.1 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann ( BGE 123 V 336 E. 1a mit Hinweisen).

2.2 Die Eingabe des Versicherten vom 18. Dezember 2006 stellt keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar. Deshalb machte das Gericht den Beschwerdeführer am 19. Dezember 2006 auf die Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufmerksam und wies zudem ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Behebung des Mangels hin. Davon ist jedoch kein Gebrauch gemacht worden, indem das Schreiben des Gerichts vom 19. Dezember 2006 unbeantwortet geblieben ist. Liegt damit innert Frist (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG ) keine rechtsgültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, ist die Eingabe vom 18. Dezember 2006 zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 3. April 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: