Unemployment Benefits Denial Upheld for Self-Induced Unemployment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual contested the decision of the unemployment insurance fund in a Swiss canton that had suspended his entitlement to benefits due to self-inflicted unemployment for a period of 35 days. The fund upheld its initial decision following an objection, and the subsequent appeal to the cantonal administrative court was rejected. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the suspension of benefits. The case revolved around the interpretation of legal provisions related to the assessment of fault regarding unemployment caused by voluntary termination of employment without job assurances, as established by previous legal frameworks. Ultimately, the Federal Tribunal found no substantial grounds to alter the earlier judgment and declared the appeal manifestly unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 BGG, Art. 132 OG, Art. 132 Abs. 1 OG, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, Art. 45 Abs. 2 AVIV; Unemployment Benefits Denial Upheld for Self-Induced Unemployment: The fund upheld its initial decision following an objection, and the subsequent appeal to the cantonal administrative court was rejected. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the suspension of benefits. The case revolved around the interpretation of legal provisions related to the assessment of fault regarding unemployment caused by voluntary termination of employment without job assurances, as established by previous legal frameworks. Ultimately, the Federal Tribunal found no substantial grounds to alter the earlier judgment and declared the appeal manifestly unfounded.
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KI-generiertAlthough the decision cites Art. 134 OG concerning costs, the request for free legal aid was dismissed, which corresponds to the subject of Art. 64 LTF (though the disposition implicitly addresses this by dismissing the request, the explicit citation in the reasoning for denial is Art. 134 OG; however, the dispositive only covers costs and legal aid denial implicitly via order 2, but without explicit citation in order 2 itself. Based purely on explicit citations in the final orders, this is omitted, relying solely on the cost citation).
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
C 291/06
Urteil vom 14. Dezember 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Parteien
W.________, 1976, Beschwerdeführer, vertreten durch B.________,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 7. November 2006.
in Erwägung:
dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2006 ihre Verfügung vom 4. April 2006, mit welcher sie W.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. März 2006 für die Dauer von 35 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hatte, bestätigt hat,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. November 2006 abgewiesen hat,
dass W.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung beantragen lässt,
dass die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst und das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110; AS 2006 S. 1205 und 1243) das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt wurden (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und daher heute für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesgericht zuständig ist,
dass das BGG, welches die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu regelt, auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren anwendbar ist, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG ),
dass der kantonale Gerichtsentscheid am 7. November 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, weshalb sich das Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 richtet (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass sich die Kognition des Bundesgerichtes im Arbeitslosenversicherungsbereich aus Art. 132 OG (ab 1. Juli 2006: Art. 132 Abs. 1 OG ) ergibt, wonach die Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt ist, sondern sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung erstreckt; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen,
dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Grundlagen über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ( Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ) zufolge Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer neuen Anstellung ( Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ), die nach dem Verschulden zu bemessende Einstellungsdauer ( Art. 45 Abs. 2 AVIV ) und das bei Aufgabe einer zumutbaren Arbeit ohne Zusicherung einer neuen als schwer zu qualifizierende Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 AVIV ) zutreffend dargelegt hat,
dass der Beschwerdeführer seine frühere Stelle unbestrittenermassen gekündigt hat, obschon ihm keine neue Arbeit zugesichert war,
dass Vorinstanz und Verwaltung das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer eingestuft und die Einstellungsdauer im unteren Bereich des dafür vorgesehenen Rahmens festgelegt haben, was mit der gesetzlichen Regelung in Einklang steht,
dass für das Bundesgericht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Veranlassung für eine von der vorinstanzlichen Beurteilung abweichende Betrachtungsweise besteht,
dass insbesondere der Berufung auf den Vertrauensschutz ( BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f. mit Hinweisen, 121 V 65 E. 2a S. 66 f.) kein Erfolg beschieden sein kann, weil eine vorbehaltlos falsche Auskunft der für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zuständigen Arbeitslosenkasse nicht nachgewiesen ist und insofern Beweislosigkeit vorliegt, welche sich zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt wird,
dass keine Verfahrenskosten anfallen ( Art. 134 OG ) und die unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährt werden kann, weil die Rechtsmittelergreifung von vornherein aussichtslos war,
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Kantonalen Arbeitsamt Glarus schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Dezember 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Krähenbühl