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C 290/05 KI-generiert

In this case, an individual filed an administrative appeal against a decision made by the Social Insurance Court of a canton, which had occurred in September 2005

Geschäftsnummer C 290/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed an administrative appeal against a decision made by the Social Insurance Court of a canton, which had occurred in September 2005. The appeal submitted to the Federal Insurance Court was found to be deficient in meeting the necessary legal requirements, specifically regarding the clarity of the claims and the legal basis for the appeal, which should include clear requests and justification along with supporting evidence. Despite being notified of these deficiencies, the appeal was not collected by the individual and returned to the court. Consequently, the Federal Insurance Court determined that the appeal was not valid and chose not to address it further.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG; In this case, an individual filed an administrative appeal against a decision made by the Social Insurance Court of a canton, which had occurred in September 2005: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Schlagwörter

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Eröffnung des Entscheids Beschwerdelegitimation soziale Sicherheit Formerfordernisse Neuanmeldung für Invalidenleistungen Versicherungsleistungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 2 OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,
Art. 36a OG
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 V 336
dass keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt und deshalb darauf nicht eingetreten werden kann, wenn der Antrag oder die Begründung überhaupt fehlt und sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen lassen (zum Ganzen: BGE 123 V 336 Erw.
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

C 290/05

Urteil vom 6. März 2006

III. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien

V.________, 1946, Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 15. September 2005)

In Erwägung,

dass V.________ am 27. Oktober 2005 (Datum des Poststempels) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2005 erhoben hat,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht V.________ mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 mitteilte, dass seine Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht genügen dürfte, und ihn darauf aufmerksam machte, dass der Mangel nur innerhalb der Beschwerdefrist behoben werden könne,

dass dieses als Gerichtsurkunde zugestellte Schreiben mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" an das Eidgenössische Versicherungsgericht zurückgelangt ist,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,

dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann,

dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss,

dass keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt und deshalb darauf nicht eingetreten werden kann, wenn der Antrag oder die Begründung überhaupt fehlt und sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen lassen (zum Ganzen: BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen; Batz, Zu den Gültigkeitserfordernissen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, insbesondere mit Bezug auf die Begründungspflicht [ Art. 108 Abs. 2 OG ], in: ZBJV 1999 S. 545 ff.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2005 weder einen ausdrücklichen Antrag gestellt hat noch sich ein solcher den Ausführungen entnehmen lässt,

dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,

dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 6. März 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Prasident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: