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C 282/01 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial for Insufficient Contribution Period Due to Foreign Child-Rearing

Geschäftsnummer C 282/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for unemployment benefits and was denied by the Public Unemployment Insurance Fund, citing failure to meet the required minimum contribution period of six months. The denial was based on the fact that the individual had not engaged in employment that qualifies for contributions during the relevant timeframe and that periods of child-rearing while living abroad are not credited as qualifying contribution time under Swiss law. The subsequent appeal to the Cantonal Insurance Court was also dismissed, leading to further administrative appeal where the individual sought to overturn the prior decisions and receive benefits retroactively. The appeals cited issues regarding the exclusion of foreign child-rearing periods from qualifying contributions, which were ultimately upheld by the higher court.

Legislator-Regeste

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Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 13 Abs. 2bis AVIG, Art. 14 AVIG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG; Unemployment Benefits Denial for Insufficient Contribution Period Due to Foreign Child-Rearing: The denial was based on the fact that the individual had not engaged in employment that qualifies for contributions during the relevant timeframe and that periods of child-rearing while living abroad are not credited as qualifying contribution time under Swiss law. The subsequent appeal to the Cantonal Insurance Court was also dismissed, leading to further administrative appeal where the individual sought to overturn the prior decisions and receive benefits retroactively. The appeals cited issues regarding the exclusion of foreign child-rearing periods from qualifying contributions, which were ultimately upheld by the higher court.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung ausländische Beitragszeit Erziehungsperiode beitragslose Sozialleistung Beitragsbefreiung Bewerbung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

No judicial costs were levied as ordered in the dispositive.

Art. 93 BGG

The administrative appeal was dismissed based on the general power to dismiss appeals in the Federal Supreme Court Act (although the text uses the outdated term 'Verwaltungsgerichtsbeschwerde', the action taken in the dispositive corresponds to the dismissal of the appeal).

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Volltext

[AZA 7]

C 282/01 Vr

IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;

Gerichtsschreiberin Polla

Urteil vom 24. April 2002

in Sachen

Z.________, 1951, Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

Mit Verfügung vom 11. April 2001 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland den von Z.________ (geboren 1951) ab 14. Februar 2001 geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab, weil er die Mindestbeitragszeit von sechs Monaten nicht erfüllt habe; die Erziehungsperiode könne nicht als Beitragszeit angerechnet werden, da Erziehungszeiten im Ausland keinen Versicherungsschutz begründen würden.

Die von Z.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 8. August 2001 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Z.________ sinngemäss, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Kassenverfügung sei ihm ab 14. Februar 2001 Arbeitslosenentschädigung auszurichten.

Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über die Mindestbeitragszeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 Abs. 1 AVIG ) und die als Beitragszeiten anrechenbaren Erziehungsperioden ( Art. 13 Abs. 2bis AVIG ) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Das kantonale Gericht hat in Anwendung der erwähnten Bestimmungen richtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit nicht erfüllt hat, da er innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (14. Februar 1999 bis 13. Februar 2001; Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG ) keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Auch liegt kein Befreiungstatbestand von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 AVIG vor. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht verneint, dass dem Beschwerdeführer die Zeit vom 1. April 1999 bis 11. Februar 2001, in der er sich in Italien der Kindererziehung widmete, als Beitragszeit angerechnet werden kann. Dem Zweck des Anrechnungstatbestands entsprechend erfasst er lediglich in der Schweiz ausgeübte Erziehungsperioden (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz 180). Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil F. vom 28. März 2002, C 188/01, Erw. 3, wurde bestätigt, dass bei einer im Ausland verbrachten Erziehungsperiode die in Art. 13 Abs. 2bis AVIG genannten Voraussetzungen nicht als erfüllt betrachtet werden können.

Die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Der Beschwerdeführer kann weder daraus, dass in Ziffer 29 des Formulars "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" nicht erwähnt ist, dass Erziehungsperioden im Ausland nicht angerechnet werden können, noch aus dem Umstand, dass die Arbeitslosenkasse verschiedene Unterlagen zur Abklärung der Anspruchsberechtigung einforderte, etwas zu seinen Gunsten ableiten.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und

dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 24. April 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichts- der IV. Kammer: schreiberin: