Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 280/03 KI-generiert

Federal Insurance Court Ruling on Partial Unemployment Contribution Period

Geschäftsnummer C 280/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claimant who worked part-time for a company from December 1998 and subsequently applied for unemployment benefits after ending his employment in July 2002 to pursue self-employment. After applying for unemployment compensation in December 2002, his request was denied by the unemployment insurance fund due to insufficient qualifying contributions. An appeal to a Cantonal Court affirmed the denial on the grounds that he did not meet the contribution period requirements for the benefits being sought. The claimant then filed a further appeal, seeking the entitlement to unemployment benefits while indicating he was looking for additional part-time work. The legal dispute centers on whether the claimant meets the necessary criteria for receiving unemployment benefits under the applicable laws.

Legislator-Regeste

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Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 11 Abs. 1 AVIG, Art. 66 al. 1 LTF; Federal Insurance Court Ruling on Partial Unemployment Contribution Period: After applying for unemployment compensation in December 2002, his request was denied by the unemployment insurance fund due to insufficient qualifying contributions. An appeal to a Cantonal Court affirmed the denial on the grounds that he did not meet the contribution period requirements for the benefits being sought. The claimant then filed a further appeal, seeking the entitlement to unemployment benefits while indicating he was looking for additional part-time work. The legal dispute centers on whether the claimant meets the necessary criteria for receiving unemployment benefits under the applicable laws.

Schlagwörter

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Teilarbeitslosigkeit Arbeitslosenversicherung Versicherungsleistungsanspruch Beitragsdauer Vollbeschäftigung Arbeitszeugnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 V 341
Insbesondere hat das kantonale Gericht richtig festgehalten, dass bei Teilzeitbeschäftigten die Beitragszeit in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein muss, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird ( BGE 121 V 341 Erw.
BGE 121 V 342
Diesbezüglich unterscheidet sich die Rechtslage nicht vom Fall eines Versicherten, der innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nur auf einem Halbtagspensum Beiträge ausweisen kann und eine Vollzeitbeschäftigung sucht ( BGE 121 V 342 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision is applied because the appeal was dismissed and no court costs were ordered.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

C 280/03

Urteil vom 30. April 2004

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle

Parteien

S.________, Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 3. September 2003)

Sachverhalt:

A. S.________, geboren 1951, arbeitete ab 1. Dezember 1998 stundenweise bei der Firma Z.________ AG. Am 28. März 2001 kündigte er das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2001. Vom 1. Oktober 2001 bis 31. Juli 2002 war er wiederum teilzeitlich bei der gleichen Firma tätig, bevor er den Arbeitsvertrag auf den 31. Juli 2002 auflöste, um eine selbstständige Projektarbeit im Tourismusbereich in Angriff zu nehmen. Per 1. Dezember 2002 ging er erneut ein teilzeitliches Arbeitsverhältnis mit der Firma Z.________ AG ein. Am 16. Dezember 2002 beantragte S.________ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung und erklärte, eine zusätzliche Teilzeitbeschäftigung von 40 % zu suchen. Mit Verfügung vom 22. Januar 2003 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung mangels anrechenbarem Arbeitsausfall ab. Auf Einsprache hin bestätigte die Einspracheinstanz der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft am 7. April 2003 die Verfügung.

B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die hiegegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 3. September 2003), da S.________ die Beitragszeit nicht erfüllt habe.

C. S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Ausrichtung von Taggeldern.

Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit ( Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 Abs. 1 AVIG ) sind zutreffend. Insbesondere hat das kantonale Gericht richtig festgehalten, dass bei Teilzeitbeschäftigten die Beitragszeit in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein muss, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird ( BGE 121 V 341 Erw. 4, 112 V 240 Erw. 2c; ARV 1996/1997 Nr. 32 S. 181 Erw. 6; SVR 1994 ALV Nr. 11 S. 28 Erw. 3). Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 modifiziert diese materielle Rechtslage nicht.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, gelangen die auf den 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Änderungen des AVIG nicht zur Anwendung.

2.

2.1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer für die von ihm angestrebte Erhöhung des Beschäftigungsgrades um 40 % Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat.

2.2 Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Versicherte nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid teilweise arbeitslos, da er einer Teilzeitbeschäftigung nachging und eine weitere Teilzeitarbeit suchte (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG ). Auch die Voraussetzung eines anrechenbaren Arbeitsausfalles ( Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG und Art. 4 f. AVIV) war erfült. Zu prüfen bleibt die Frage der Beitragszeit. Dabei ist zunächst zu ermitteln, wie hoch der Beschäftigungsgrad in der massgeblichen Rahmenfrist war, da hinsichtlich der angestrebten Erweiterung des Beschäftigungsgrades nur dann Anspruch auf Taggelder besteht, wenn die Beitragszeit auch im Umfang eines entsprechenden Arbeitspensums erfüllt ist (Erw. 1 hievor). Diesbezüglich unterscheidet sich die Rechtslage nicht vom Fall eines Versicherten, der innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nur auf einem Halbtagspensum Beiträge ausweisen kann und eine Vollzeitbeschäftigung sucht ( BGE 121 V 342 ).

Aus den Akten ergibt sich, dass der Versicherte im Dezember 2000 bei der Firma Z.________ AG einen Monatslohn von Fr. 1100.- erzielte, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 Einkünfte in Höhe von Fr. 17'649.- ausbezahlt erhielt und von Januar bis Juli 2002 (mit Ausnahme der Monate Februar und März 2002, in denen er offenbar nicht bei der Firma Z.________ AG gearbeitet hatte) pro Monat durchschnittlich Fr. 1166.- verdiente. Ausgehend von einem Jahreslohn bei Vollbeschäftigung von Fr. 47'000.- (aktenmässig belegter Stundenlohn: Fr. 23.35; Wochenarbeitszeit: 42 Stunden; 48 Arbeitswochen pro Jahr) betrug das Pensum der beitragspflichtigen Beschäftigung somit durchschnittlich etwas über 30 %. Einzig im Umfang dieses Arbeitspensums erfüllt der Beschwerdeführer die Beitragszeit. Soweit er behauptet, in der massgeblichen Rahmenfrist mit einem Pensum von 60 bis 70 % bei der Firma Z.________ AG tätig gewesen zu sein, widerspricht dies der klaren Aktenlage. Ebenso wenig ergibt sich, dass er weitere beitragspflichtige Beschäftigungen ausgeübt hätte.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zugestellt.

Luzern, 30. April 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: