Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 277/03 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial for Spouse of Company Manager

Geschäftsnummer C 277/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a disagreement between an individual who was denied unemployment compensation by the unemployment insurance fund of a Swiss canton and the fund itself. The individual had been laid off from his employment in March 2003, while his spouse remained registered as a partner and manager of the same company. The unemployment fund initially rejected his claim for benefits, stating that he was in a position to influence the business due to his wife's role, thus falling under regulations that prohibit compensation for individuals connected to employer-like persons. The individual appealed to the cantonal social insurance court, which upheld the denial of benefits. The individual then brought the case to a federal tribunal, seeking compensation from April 2003 onward.

Legislator-Regeste

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Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, Art. 36a OG; Unemployment Benefits Denial for Spouse of Company Manager: The individual had been laid off from his employment in March 2003, while his spouse remained registered as a partner and manager of the same company. The unemployment fund initially rejected his claim for benefits, stating that he was in a position to influence the business due to his wife's role, thus falling under regulations that prohibit compensation for individuals connected to employer-like persons. The individual appealed to the cantonal social insurance court, which upheld the denial of benefits. The individual then brought the case to a federal tribunal, seeking compensation from April 2003 onward.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Ehegatte Kurzarbeitsentschädigung Arbeitslosigkeit Ausgleichsfonds Sozialpartner

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 V 236
c AVIG ) ebenso wie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung beantragen ( BGE 123 V 236 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG

This provision concerning the exclusion of employer-like persons from benefits was discussed and formed the legal basis for the denial of benefits, although the decision was procedural.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunal fédéral des assurances

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

C 277/03

C 277/03

Urteil vom 7. Juni 2004

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien

B.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Derungs, Poststrasse 12, 6301 Zug,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. Oktober 2003)

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 28. April 2003 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch des B.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2003. Diese Verfügung bestätigte die Kasse mit Einspracheentscheid vom 6. August 2003.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Oktober 2003 ab.

B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 1. April 2003 Arbeitslosenentschädigung auszurichten.

Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzliche Vor-schrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen sowie derer im Betrieb mitarbeitender Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ) ebenso wie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung beantragen ( BGE 123 V 236 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2. Unbestrittenermassen arbeitete der Beschwerdeführer bis Ende März 2003 bei der Firma U.________ GmbH. Während er auf diesen Termin hin entlassen wurde, blieb seine Ehefrau als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift desselben Betriebs im Handelsregister eingetragen. Hätte der Beschwerdeführer Kurzarbeitsentschädigung beantragt, wäre ihm diese Leistung als mitarbeitendem Ehegatten einer arbeitgeberähnlichen Person gestützt auf Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG verweigert worden. Vorliegend geht es wohl um Arbeitslosen- und nicht um Kurzarbeitsentschädigung. Indessen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme von Arbeitslosentaggeldern gleichkommt. Denn so lange seine Ehefrau in der erwähnten Firma die umschriebene arbeitgeberähnliche Position beibehielt, blieb es dem Beschwerdeführer möglich, über seine Gattin Einfluss auf den Geschäftsgang zu nehmen. Unter anderem konnte er sich bei Bedarf wieder in der Firma anstellen lassen. Dass er von der Ehefrau getrennt lebt, ändert daran nichts (ARV 2003 S. 120), dauert doch die Ehe während der Trennung fort. Sodann will die erwähnte Rechtsprechung nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern schon dem Risiko eines solchen begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (Urteil F. vom 14. April 2003, C 92/02).

3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) und der Firma U.________ GmbH zugestellt.

Luzern, 7. Juni 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: