Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 274/01 KI-generiert

Claimant v. Federal Insurance Court (Unemployment Benefits Denial)

Geschäftsnummer C 274/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding the eligibility for unemployment benefits of an individual who completed a full-time business school program from February 1999 to February 2000. After finishing the program, this person applied for unemployment insurance starting March 2000, claiming they were available for full-time work while also preparing for qualification exams. The local labor office denied the claim, asserting the individual was not "job ready" due to their concurrent exam preparations. The individual contested this decision, arguing their readiness for work despite their studies and attempts to find employment. The administrative court upheld the labor office's decision, leading to further appeals centered around the interpretation of "job readiness" within the context of ongoing education and job seeking efforts.

Legislator-Regeste

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Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG; Claimant v. Federal Insurance Court (Unemployment Benefits Denial): After finishing the program, this person applied for unemployment insurance starting March 2000, claiming they were available for full-time work while also preparing for qualification exams. The local labor office denied the claim, asserting the individual was not "job ready" due to their concurrent exam preparations. The individual contested this decision, arguing their readiness for work despite their studies and attempts to find employment. The administrative court upheld the labor office's decision, leading to further appeals centered around the interpretation of "job readiness" within the context of ongoing education and job seeking efforts.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit Vollbeschäftigung Forderungseingabe verursachter Arbeitsplatzverlust sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning concerning the legal basis for employability, although not the final ground for dismissal.

Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG

Cited in the reasoning concerning the legal basis for unemployment compensation, although not the final ground for dismissal.

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Volltext

[AZA 7]

C 274/01 Vr

IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;

Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 5. Juli 2002

in Sachen

A.________, 1964, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für den Arbeitsmarkt, Boulevard de Pérolles 24, 1700 Freiburg, Beschwerdegegner,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Freiburg

Mit Verfügung vom 13. Dezember 2000 verneinte das Amt für den Arbeitsmarkt des Kantons Freiburg den Anspruch von A.________ (geb. 1964) auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeitspanne vom 1. März bis 15. Juni 2000 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 17. August 2001 ab.

A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, ihre Vermittlungsfähigkeit sei mindestens für die Periode vom 1. März bis 18. April 2000 anzuerkennen.

Das Amt für den Arbeitsmarkt schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Vermittlungsfähigkeit ( Art. 15 Abs. 1 AVIG ) als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG ) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (ARV 1991 Nr. 3 S. 22 Erw. 2b), namentlich bei Studenten ( BGE 120 V 389 Erw. 4), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.- Die Beschwerdeführerin absolvierte vom 22. Februar 1999 bis 12. Februar 2000 die vollzeitliche Handelsschule für Erwachsene am Institut X.________. Ab 1. März 2000 beantragte sie Arbeitslosenentschädigung und gab an, sich für eine Vollzeitstelle zur Verfügung zu halten. Gleichzeitig besuchte sie jeweils an Samstagen einen Vorbereitungskurs für die KV-Lehrabschlussprüfungen. Diese fanden vom 29. Mai bis 15. Juni 2000 statt. Am 15. Juni 2000 konnte die Beschwerdeführerin eine Stelle mit einem Pensum von 90 % antreten. Streitig und zu prüfen ist, ob sie in der Zeitspanne zwischen dem 1. März 2000 und den Schlussprüfungen vermittlungsfähig war.

a) Die Vorinstanz erwog, es wäre für die Beschwerdeführerin schwierig gewesen, in den knapp drei Monaten, welche ihr für die Prüfungsvorbereitungen zur Verfügung standen, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wäre kein Arbeitgeber bereit gewesen, sie unter solchen Gegebenheiten vor dem Ende der Prüfungen anzustellen. Überdies hätten sich die Arbeitsbemühungen auf den kaufmännischen Bereich beschränkt, in welchem die Stellenaussichten damals gerade besonders schlecht gewesen seien, während keine Arbeitssuche in andern Tätigkeitsbereichen nachgewiesen sei. Dies lasse nur den Schluss auf Vermittlungsunfähigkeit zu.

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie sei trotz der Prüfungsvorbereitungen in der Lage gewesen, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen, habe sie doch bereits im Februar 2000 einen sehr guten Wissensstand im Hinblick auf die KV-Prüfung aufgewiesen. Der Vorbereitungskurs habe an Samstagen stattgefunden und in erster Linie dazu gedient, ihr die Art und Weise der KV-Prüfungen und das richtige Prüfungsverhalten zu vermitteln. Sodann habe sie seit November 1999 in einem weiträumigen Gebiet nach Stellen gesucht.

b) Nach der Rechtsprechung gelten nur diejenigen Studierenden als vermittlungsfähig, welche als eigentliche Werkstudenten bereit und in der Lage sind, einem dauerhaften (Voll- oder Teilzeit-)Erwerb nachzugehen ( BGE 120 V 385 ; Nussbaumer, in: SBVR, Arbeitslosenversicherung, S. 86, Fn 470). Dies sind Studierende, welche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit voll erwerbstätig gewesen sind, das Studium nebenbei absolvieren und weiterhin zu voller Erwerbstätigkeit bereit und im Stande sind. Nicht vermittlungsfähig sind hingegen Studierende, welche nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch (z.B. während Semesterferien) eine Arbeit ausüben wollen ( BGE 120 V 392 Erw. 4c/cc; 108 V 101 Erw. 2).

c) Die Beschwerdeführerin hat ab 22. Februar 1999 eine vollzeitliche Ausbildung absolviert, die ihr mindestens bis

12. Februar 2000 keinen Raum für eine Erwerbstätigkeit liess. Hernach standen ihr rund drei Monate zur Verfügung bis zu den Abschlussprüfungen, welche an mehreren Tagen, darunter zweimal ganztags, stattfanden. Damit erscheinen die Ausbildung und die nach kurzem Unterbruch anschliessenden Prüfungen als ein einheitliches Ganzes. Selbst wenn die schulischen Leistungen gemäss Semesterzeugnis vom 8. Februar 2000 ausgezeichnet waren, entband dies die Versicherte nicht davor, sich gewissenhaft auf die Prüfungen vorzubereiten und den Stoff zu Hause zu repetieren. Die gleichzeitige Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung lässt sich mit diesen Gegebenheiten schwer vereinbaren, und dies selbst dann, wenn berücksichtigt wird, dass der Vorbereitungskurs an Samstagen stattfand. Vielmehr sind die erwähnten drei Monate als Zeit für die Vorbereitung der Prüfungen zu betrachten (vgl. auch nicht veröffentlichtes Urteil Sch. vom 11. April 1997, C 53/96). Dass die Versicherte am 18. April 2000 eine Stelle auf Mitte Juni 2000 zugesagt erhalten hat, ändert daran nichts, zumal sie diese Stelle gerade erst nach den Prüfungen antrat. Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht unter die Werkstudenten fällt, bei welchen die Vermittlungsfähigkeit gegebenenfalls bejaht werden könnte, ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

d) Auch im Lichte der Rechtsprechung zu Versicherten, die ohne Einwilligung der Arbeitslosenversicherung einen Kurs besuchen und gleichzeitig Arbeitslosenentschädigung beantragen ( BGE 122 V 265 ), ergäbe sich kein anderes Resultat:

Diesfalls hätte die Beschwerdeführerin nur dann Anspruch auf Leistungen gehabt, wenn sie jederzeit bereit gewesen wäre, den Kurs zu Gunsten einer Vollzeitstelle abzubrechen und ihre Arbeitsbemühungen den rechtsprechungsgemäss erhöhten Anforderungen genügt hätten. Beides trifft vorliegend nicht zu: Nachdem die Beschwerdeführerin ein Jahr vollzeitlich in ihre Ausbildung investiert hatte, war nicht zu erwarten, dass sie auf die Abschlussprüfungen verzichten würde, um eine Arbeitsstelle antreten zu können (so auch das erwähnte Urteil Sch.). Sodann sind ihre Stellenbemühungen mit Ausnahme des Monats Februar 2000 (je eine Bewerbung im November 1999 und Januar und Februar 2000, je zwei im Dezember 1999 und drei im März 2000, keine Bewerbungen ausserhalb des angestammten Berufsbereiches) im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ungenügend. Die Stellenzusage vom 18. April 2000 ändert an diesem Ergebnis nichts.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des

Kantons Freiburg und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.

Luzern, 5. Juli 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: