Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 272/01 KI-generiert

Unemployment Benefits for Apprentice During Educational Break

Geschäftsnummer C 272/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who began vocational training as a construction foreman and sought a limited-term internship to gain practical experience after completing the first semester of his training. Concurrently, he applied for unemployment benefits but was denied by the unemployment insurance fund based on the assertion that his training commitments rendered him not available for work. Following an unsuccessful appeal to the cantonal administrative court, he escalated the matter to a federal tribunal, arguing that he was, in fact, available for work and seeking a determination of his eligibility for benefits starting from a specific date. The dispute centers on whether his internship and training obligations precluded him from being considered available for employment in the eyes of the unemployment insurance regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 319 ff. OR; Unemployment Benefits for Apprentice During Educational Break: Concurrently, he applied for unemployment benefits but was denied by the unemployment insurance fund based on the assertion that his training commitments rendered him not available for work. Following an unsuccessful appeal to the cantonal administrative court, he escalated the matter to a federal tribunal, arguing that he was, in fact, available for work and seeking a determination of his eligibility for benefits starting from a specific date. The dispute centers on whether his internship and training obligations precluded him from being considered available for employment in the eyes of the unemployment insurance regulations.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung verminderte Vermittlungsfähigkeit Arbeitsbedingungen Arbeitsverträge Versicherungsleistung Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 126 V 399
Federal Supreme Court Upholds Repayment of Benefits Due to Unreported Full-Time Self-Employment
BGE 110 V 208
1 AVIG ) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung in Bezug auf Versicherte, die lediglich während einer beschränkten Zeitspanne eine Arbeit anzunehmen wünschen ( BGE 110 V 208 Erw.
BGE 120 V 387
Zu präzisieren ist, dass nach der Rechtsprechung der Versicherte, der ein Berufspraktikum absolviert, dann als nicht vermittlungsfähig gilt, wenn der Stellenantritt prospektiv betrachtet überwiegend Ausbildungszwecken und nicht der Beendigung der Arbeitslosigkeit dient ( BGE 120 V 387 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 ff. OR

Cited implicitly in the reasoning supporting the finding that the job sought met essential standards for an employment contract, which contributed to overturning past decisions.

Art. 15 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning regarding the definition of employability, a core issue determined by the final order.

Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG

Cited in the reasoning concerning the legal basis for eligibility for unemployment benefits (though not explicitly in the final orders, it is the substantive provision whose application determined the outcome, and is mentioned in the context of the reversal).

Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG

Cited in the reasoning regarding the authority of the unemployment fund to refer cases.

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Volltext

[AZA 7]

C 272/01 Vr

III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;

Gerichtsschreiber Grunder

Urteil vom 27. Juni 2002

in Sachen

S.________, 1977, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Walchestrasse 17, 8006 Zürich,

gegen

Arbeitslosenkasse Graubünden, Grabenstrasse 8, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

A.- S.________, geboren 1977, begann am 14. August 2001 an der Baukaderschule X.________ die Ausbildung zum Baupolier. Nach Abschluss des ersten Semesters am 26. Januar 2001 suchte er eine auf ein Jahr befristete Praktikantenstelle als Hilfspolier, um hernach ab Januar 2002 das zweite Schulsemester absolvieren zu können.

Gleichzeitig meldete er sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Nachdem er mit der Firma Y.________ AG einen Arbeitsvertrag, befristet vom 2. April bis 21. Dezember 2001 abgeschlossen hatte, verneinte die Arbeitslosenkasse Graubünden mit Verfügung vom 26. März 2001 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 30. Januar 2001 bis auf weiteres.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 22. Juni 2001 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass er ab 30. Januar 2001 vermittlungsfähig sei; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Arbeitslosenkasse Graubünden schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Der in formeller Hinsicht vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, die Arbeitslosenkasse sei nicht befugt gewesen, über die Anspruchsberechtigung zu verfügen, ist nicht stichhaltig.

Nach Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG unterbreitet die Kasse einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid, wenn Zweifel bestehen, ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist. Die kantonale Amststelle wird demnach verpflichtet, über die Vermittlungsfähigkeit eine auf Feststellung lautende Verfügung zu erlassen, wenn die Arbeitslosenkasse das Zweifelsfallverfahren eingeleitet hat ( BGE 126 V 399 ). Ob sie so vorgeht, obliegt ihrem pflichtgemässen Ermessen.

Betrachtet die Kasse die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit als nicht gegeben, bleibt sie zum Erlass einer leistungsablehnenden Verfügung zuständig. Ob die zugrunde gelegte Auffassung fehlender Vermittlungsfähigkeit zutrifft, ist in einem vom Betroffenen einzuleitenden Beschwerdeverfahren gerichtlich zu überprüfen. Aus Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG kann daher nicht, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, abgeleitet werden, dass der Versicherte die Durchführung des Zweifelsfallsverfahrens verlangen könnte. Mit dessen Einrichtung schuf der Gesetzgeber weder ein neues Rechtsmittel, noch eine besondere Zuständigkeitsregel, sondern ein verwaltungsinternes Instrument, um die einheitliche Anwendung des Rechts zu gewährleisten.

2.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften über die Vermittlungsfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG ), den Begriff der Vermittlungsfähigkeit ( Art. 15 Abs. 1 AVIG ) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung in Bezug auf Versicherte, die lediglich während einer beschränkten Zeitspanne eine Arbeit anzunehmen wünschen ( BGE 110 V 208 Erw. 1) sowie die Kasuistik zu dieser Problemstellung (Erw. 3 des vorinstanzlichen Entscheids) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu präzisieren ist, dass nach der Rechtsprechung der Versicherte, der ein Berufspraktikum absolviert, dann als nicht vermittlungsfähig gilt, wenn der Stellenantritt prospektiv betrachtet überwiegend Ausbildungszwecken und nicht der Beendigung der Arbeitslosigkeit dient ( BGE 120 V 387 Erw. 2; ARV 1996/97 Nr. 35 S. 195).

3.- a) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle aufgab, um die einschliesslich Praktikum rund zwei Jahre dauernde Weiterbildung zum Baupolier zu beginnen. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 30. Januar 2001 vermittlungsfähig war. Die Verwaltung begründete die Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit wie folgt: "Aufgrund der Baupolierschule (inkl. Praktikum) sind Sie nicht in der Lage, eine Beschäftigung anzunehmen. " Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe zum Zwecke der Weiterbildung ausschliesslich eine Praktikumsstelle als Hilfspolier/Maurer gesucht, weshalb er dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht uneingeschränkt im vom Gesetz verlangten Sinne zur Verfügung gestanden habe.

b) Ob der Beschwerdeführer ab 30. Januar 2001 als vermittlungsfähig betrachtet werden kann, hängt massgeblich davon ab, wie die reglementarisch geforderte Praktikumstätigkeit ausgestaltet sein muss. Nach Art. 9 des Schulreglementes der Baukaderschule X.________ (Ausgabe vom 16. September 1999) wird zum zweiten Ausbildungssemester und zur Diplomprüfung zugelassen, wer unter anderem ein Berufspraktikum absolviert hat. Spezifische Anforderungen an diese Praktikumstätigkeit werden keine gestellt. Dem Sinne nach dient sie einerseits dem Zweck, das im ersten Semester erworbene Wissen praktisch umzusetzen und zu vertiefen; andererseits soll sie dem Schüler ermöglichen, sich die finanziellen Mittel zur Bezahlung der Ausbildungskosten und des Lebensunterhalts zu verschaffen.

Bei der Firma Y.________ AG ist der Beschwerdeführer wie ein gewöhnlicher Maurer zum gesamtarbeitsvertraglich vorgesehenen Lohn beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis entspricht in allen wesentlichen Punkten der Regelung des Einzelarbeitsvertrages nach Art. 319 ff. OR . Solche Stellen werden auf dem Arbeitsmarkt angeboten und durchaus auch mit Personen besetzt, die nur auf ein Jahr befristet arbeiten wollen. Der Beschwerdeführer, der eine solche Beschäftigung suchte, ist daher vermittlungsfähig.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des

Kantons Graubünden vom 22. Juni 2001 und die Ablehnungsverfügung

der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 26. März 2001 mit der Feststellung aufgehoben, dass

der Beschwerdeführer ab 30. Januar 2001 vermittlungsfähig

ist.

II.Die Sache wird an die Arbeitslosenkasse Graubünden zurückgewiesen, damit sie, nach Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, über die Taggeldberechtigung

ab 30. Januar 2001 neu befinde.

III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

IV.Die Arbeitslosenkasse Graubünden hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

V.Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird

über den Anspruch auf Parteientschädigung für das

kantonale Verfahren, entsprechend dem Ausgang des

letztinstanzlichen Prozesses, entscheiden.

VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, dem Arbeitsamt Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 27. Juni 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: