Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 268/01 KI-generiert

Egyptian National v. Canton of Zurich (Availability for Placement)

Geschäftsnummer C 268/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an Egyptian national who entered Switzerland in 1997 and married a Swiss citizen, only to get divorced in 2000. Following the divorce, he sought unemployment benefits after losing his job. However, the local employment office denied his claim, stating that he was not deemed capable of job placement during the period he applied for benefits due to his impending marriage to another Swiss citizen, which limited his availability for work. The subsequent appeal to the administrative court was also dismissed, leading him to challenge the decision at the Federal Tribunal. The main dispute centered around his eligibility for unemployment benefits during a specific time frame prior to the upcoming marriage.

Legislator-Regeste

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Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 108 al. 1 lit. a LTF, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 82 BGG, Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG; Egyptian National v. Canton of Zurich (Availability for Placement): Following the divorce, he sought unemployment benefits after losing his job. However, the local employment office denied his claim, stating that he was not deemed capable of job placement during the period he applied for benefits due to his impending marriage to another Swiss citizen, which limited his availability for work. The subsequent appeal to the administrative court was also dismissed, leading him to challenge the decision at the Federal Tribunal. The main dispute centered around his eligibility for unemployment benefits during a specific time frame prior to the upcoming marriage.

Schlagwörter

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Rücktritt vom Vertrag Aufenthaltsbewilligungen verminderte Vermittlungsfähigkeit Arbeitslosenentschädigung Arbeitsvermittlung Kauf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 126 V 521
1 AVIG ) und die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 126 V 521 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. a LTF

This provision is not explicitly cited in the operative part.

Art. 64 LTF

This provision is not explicitly cited in the operative part.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the operative part.

Art. 82 BGG

This provision is not explicitly cited in the operative part.

Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG

Although cited in the reasoning as context for the legal basis, this provision is not explicitly cited in the operative part (dispositive) I, II, or III.

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Volltext

[AZA 7]

C 268/01 Vr

III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;

Gerichtsschreiber Grunder

Urteil vom 19. Februar 2002

in Sachen

S.________, 1968, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Arbeitsamt Luzern, Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdegegner,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

A.- Der ägyptische Staatsangehörige S.________, geboren 1968, reiste am 14. April 1997 in die Schweiz ein und heiratete am 22. August 1997 eine Schweizer Bürgerin.

Nachdem die Ehe am 8. Mai 2000 geschieden worden war, erteilte das Amt für Migration des Kantons Luzern mit Schreiben vom 17. August 2000 im Hinblick auf die bevorstehende Heirat mit einer anderen Schweizer Bürgerin die Bewilligung L ab dem 22. August 2000, verbunden mit dem Hinweis, dass er bis zur Eheschliessung keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfe. Bis am 22. August 2000 besass S.________ die Aufenthaltsbewilligung B und damit die Arbeitserlaubnis. Am 5. Juli 2000 stellte er, nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Genossenschaft X.________ am 30. Juni geendet hatte, Antrag auf Arbeitslosenentschädigung.

Das Kantonale Arbeitsamt Luzern lehnte den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung mit Verfügung vom 17. November 2000 und auf die dagegen erhobene Einsprache hin mit Entscheid vom 14. Februar 2001 ab, weil es die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 3. Juli 2000 bis am 5. Oktober 2000 verneinte.

B.- Die von S.________ eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 6. August 2001 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________, unter Aufhebung des vorinstanzlichen und des Einspracheentscheids seien ihm Taggelder für die Zeit vom 1. Juli bis 22. August 2000 zuzusprechen.

Das Arbeitsamt beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG ) und die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 126 V 521 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Richtig ist insbesondere, dass eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Versicherte nicht aus eigener Initiative disponiert hat, sondern - wie hier - auf Grund einer fremdenpolizeilichen Anordnung nur während kurzer Zeit für eine neue Anstellung zur Verfügung stand.

2.- Das kantonale Gericht hat zutreffend erwogen, dass die Wahrscheinlichkeit, in dem besonderen Aufgabengebiet als angelernter Fischverkäufer und ganz allgemein im Lebensmittelhandel während der Sommerferien ab Anfang Juli bis zum Ablauf der Aufenthaltsbewilligung B am 22. August 2000 eine Anstellung zu finden, sehr gering war. Richtig ist auch, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Gastronomie, wo er im Service und als Koch Arbeit suchte, keine Erfahrung besass und somit die Wahrscheinlichkeit einer Anstellung für die Dauer von rund 7 Wochen klein war. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden.

Die Einwendung des Beschwerdeführers, dass er zu keinem Vorstellungsgespräch geladen wurde und demnach die potenziellen Arbeitgeber von der fehlenden Arbeitsbewilligung ab dem 22. August 2000 nichts wussten, ist unbehelflich, da er diesen Umstand vor Vertragsabschluss ohnehin hätte bekannt geben müssen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons

Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 19. Februar 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: