Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 268/00 KI-generiert

Unemployment Insurance Suspension for Unauthorized Leave

Geschäftsnummer C 268/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who worked from October 1998 until July 1999 as a service employee and was subsequently dismissed. Following her termination, she applied for unemployment benefits but was denied for a duration of 41 days due to self-inflicted unemployment linked to her actions prior to dismissal. She contested this decision, which was upheld by a commission ruling that identified her behavior as the cause for her unemployment, specifically citing a lack of prior agreement with her employer regarding her holiday leave. The court considered her actions to be a significant contributing factor to her dismissal and confirmed the commission's findings regarding the appropriate penalty period for her eligibility for unemployment compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV, Art. 30 Abs. 3 Satz, Art. 45 Abs. 2 AVIV, Art. 132 OG, Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Unemployment Insurance Suspension for Unauthorized Leave: Following her termination, she applied for unemployment benefits but was denied for a duration of 41 days due to self-inflicted unemployment linked to her actions prior to dismissal. She contested this decision, which was upheld by a commission ruling that identified her behavior as the cause for her unemployment, specifically citing a lack of prior agreement with her employer regarding her holiday leave. The court considered her actions to be a significant contributing factor to her dismissal and confirmed the commission's findings regarding the appropriate penalty period for her eligibility for unemployment compensation.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Anspruchsdauer bei Versicherungsleistungen Arbeitslosigkeit unbezahlter Urlaub unbewilligte Erwerbstätigkeit Entlassung oder Vertragsauflösung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG
Cited in the reasoning as the basis for suspending benefits due to self-inflicted unemployment, which underpins the decision to dismiss the appeal.
Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV
a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ).
Art. 30 Abs. 3 Satz
Die Einstellungsdauer bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art.
Art. 45 Abs. 2 AVIV
3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV ).
Art. 132 OG
Die verfügte Einstellungsdauer von 41 Tagen unter Annahme eines schweren Verschuldens im unteren Bereich trägt den gesamten Umständen Rechnung und lässt sich auch im Rahmen der Angemessenheitskontrolle ( Art. 132 OG ) nicht beanstanden.
Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG
Cited in the reasoning as the basis for determining the duration of the suspension, which underpins the decision to dismiss the appeal.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 112 V 245
a AVIV muss das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar ausgewiesen sein ( BGE 112 V 245 Erw.
BGE 124 V 236
setzt zudem voraus, dass die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat ( BGE 124 V 236 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG

Cited in the reasoning as the basis for determining the duration of the suspension, which underpins the decision to dismiss the appeal.

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

Cited in the reasoning as the basis for suspending benefits due to self-inflicted unemployment, which underpins the decision to dismiss the appeal.

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Volltext

[AZA 7]

C 268/00 Gb

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiberin Polla

Urteil vom 15. Dezember 2000

in Sachen

T.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, Basel, Beschwerdegegnerin,

und

Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel

A.- Die 1959 geborene T.________ arbeitete vom 3. Oktober 1998 bis 2. Juli 1999 als Service-Mitarbeiterin bei der Firma G.________ AG. Nachdem sie auf Ende Juli 1999 entlassen worden war, beantragte sie am 3. August 1999 Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 6. Oktober 1999 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt T.________ ab 1. August 1999 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 41 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

B.- Die von T.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt mit Entscheid vom 13. Juni 2000 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt T.________ sinngemäss die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Versicherte Personen, die durch eigenes Verschulden infolge Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten arbeitslos werden, sind in der Anspruchsberechtigung einzustellen ( Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ). Die Einstellungsdauer bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV ). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Kriterien zurückzuführen ist, sondern in einem nach persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39; vgl. auch Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, N 8 zu Art. 30). Im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV muss das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar ausgewiesen sein ( BGE 112 V 245 Erw. 1; SVR 1996 ALV Nr. 72 S. 220 Erw. 3b/bb, SJ 1992 S. 549; Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, N 11 zu Art. 30).

Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822. 726.8) setzt zudem voraus, dass die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat ( BGE 124 V 236 Erw. 3b, welche Rechtsprechung gemäss unveröffentlichtem Urteil M. vom 17. Oktober 2000, C 53/00, auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar ist).

2.- Es steht fest, dass die Firma G.________ AG das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. Juni 1999 auflöste, weil sie mit dem Zeitpunkt des Ferienbezuges der Beschwerdeführerin nicht einverstanden war. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt und eingehend begründet, dass ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung eindeutig feststeht und eine Einstellungsdauer von 41 Tagen als angemessen zu betrachten ist.

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Durch die vorinstanzlich durchgeführte Befragung des Arbeitgebers als Zeuge ist das der Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar erstellt ( BGE 112 V 245 Erw. 1). Sie reiste in die Ferien, obwohl sie wusste, dass der Zeitpunkt ihres Ferienbezuges mit ihrem Vorgesetzten nicht abgesprochen war. Entgegen ihrer Auffassung hat die Beschwerdeführerin durch den eigenmächtigen Ferienbezug nicht nur Anlass zur Kündigung gegeben, sondern diese zumindest eventualvorsätzlich provoziert. Sie bringt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vor, was diesen Tatbestand entkräften oder verschuldensmindernd berücksichtigt werden könnte.

Die verfügte Einstellungsdauer von 41 Tagen unter Annahme eines schweren Verschuldens im unteren Bereich trägt den gesamten Umständen Rechnung und lässt sich auch im Rahmen der Angemessenheitskontrolle ( Art. 132 OG ) nicht beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel- Stadt, dem Kantonalen Arbeitsamt Basel-Stadt und dem

Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 15. Dezember 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: