Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 267/00 KI-generiert

Unduly Received Unemployment Benefits and Violation of Right to Be Heard

Geschäftsnummer C 267/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant received a demand for the repayment of CHF 44,234.35 for benefits deemed to have been improperly received from the unemployment insurance fund. The fund had already offset a portion of the amount with an insurance compensation due to the appellant and was seeking the remaining balance directly. The appellant contested this reimbursement, claiming the calculation was not substantiated. The cantonal arbitration commission later requested a detailed calculation from the fund, which it provided, but the appellant was not granted access to this information prior to the commission's decision to reject his appeal. The appellant challenged the decision, arguing a violation of his right to be heard, as he was not allowed to review the essential documents used in the decision-making process.

Legislator-Regeste

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Art. 18 BV, Art. 66 Abs. 1 BV; Unduly Received Unemployment Benefits and Violation of Right to Be Heard: The fund had already offset a portion of the amount with an insurance compensation due to the appellant and was seeking the remaining balance directly. The appellant contested this reimbursement, claiming the calculation was not substantiated. The cantonal arbitration commission later requested a detailed calculation from the fund, which it provided, but the appellant was not granted access to this information prior to the commission's decision to reject his appeal. The appellant challenged the decision, arguing a violation of his right to be heard, as he was not allowed to review the essential documents used in the decision-making process.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf rechtliches Gehör Leistungsberechnung Rückkehrrecht missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Rückforderung von Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 126 I 16
BGE 126 V 132
die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht ( BGE 126 V 132 Erw.
BGE 126 I 72
Eine Heilung dieses Mangels im letztinstanzlichen Verfahren - welche ohnehin die Ausnahme bleiben soll ( BGE 126 I 72 , 126 V 132 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 BV

This provision is implicit, as the Tribunal finds a violation of the right to be heard (rechtliches Gehör), which falls under the scope of this federal constitutional right, leading to the annulment of the decision.

Art. 66 Abs. 1 BV

The Tribunal decided not to levy court costs in the dispositive (II).

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Volltext

[AZA 7]

C 267/00 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 9. April 2001

in Sachen

K.________, 1956, Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, Basel, Beschwerdegegnerin,

und

Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel

Mit Verfügung vom 21. Oktober 1999 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt von K.________ (geb. 1956) einen Betrag von total Fr. 44'234. 35 an zu Unrecht erbrachten Leistungen zurück. Davon verrechnete sie Fr. 30'389. 15 mit der zuständigen Ausgleichskasse, welche K.________ eine Invalidenrente gewährte, während sie den Saldo von Fr. 13'845. 20 direkt bei diesem einverlangte.

K.________ erhob hiegegen Beschwerde. Dabei machte er geltend, die Rückforderung sei masslich nicht nachvollziehbar.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2000 forderte die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt die Kasse auf, eine nachvollziehbare Berechnung der Rückforderung einzureichen. Dem kam diese am 19. April 2000 nach. Mit Entscheid vom 29. Juni 2000 wies die Schiedskommission die Beschwerde von K.________ ab.

K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rückforderung sei aufzuheben.

Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) sich nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er geltend macht, er habe die von der Kasse auf Aufforderung der Vorinstanz hin eingereichte Aufschlüsselung der Rückforderung nie zu sehen bekommen. Dieser formelle Einwand ist vorab zu prüfen.

a) Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen ( BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur.

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht ( BGE 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).

b) Auf Grund des vorinstanzlichen Dossiers ergibt sich in der Tat, dass der Beschwerdeführer nie Einblick in die von der Vorinstanz einverlangte detaillierte Aufstellung der Berechnung der Rückforderung erhalten hat. Vielmehr hat sich die Schiedskommission nach deren Eingang damit begnügt, dem Versicherten und der Kasse mitzuteilen, dass die Verhandlung in ihrer Beschwerdesache ohne Ladung der Parteien erfolgen werde. Hernach hat sie den hier streitigen Entscheid gefällt, wobei sie sich in ihrer Begründung hauptsächlich auf die erwähnte Aufstellung der Verwaltung abgestützt hat.

c) Mit einem solchen Vorgehen hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Eine Heilung dieses Mangels im letztinstanzlichen Verfahren - welche ohnehin die Ausnahme bleiben soll ( BGE 126 I 72 , 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen) - scheidet aus, da die detaillierte Auflistung der Kasse komplex ist und dem Beschwerdeführer ansonsten eine Instanz verloren ginge. Daher wird die Sache an die kantonale Schiedskommission zurückgewiesen, damit sie das Versäumte nachhole und hernach erneut über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Oktober 1999 befinde.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid der Kantonalen

Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel- Stadt vom 29. Juni 2000 aufgehoben und die Sache an

diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfahre.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel- Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und

Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.

Luzern, 9. April 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: