Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 265/00 KI-generiert

Unemployment Benefits for Sole Director Retaining Employer-Like Control Over Leased Business

Geschäftsnummer C 265/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the denial of unemployment benefits to an individual who is the sole board member of a company and retains certain employer-like characteristics due to his control over the business. The unemployment compensation office rejected the claim for benefits, leading to an appeal in which the cantonal administrative court initially sided with the individual, ordering the unemployment office to reconsider the matter. The subsequent appeal by the state secretariat sought to overturn this decision, arguing that the individual could not claim unemployment benefits without circumventing applicable regulations, given his ongoing role and potential for influence in the company despite not receiving a salary or having liquidated the business.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 ATSG; Unemployment Benefits for Sole Director Retaining Employer-Like Control Over Leased Business: The unemployment compensation office rejected the claim for benefits, leading to an appeal in which the cantonal administrative court initially sided with the individual, ordering the unemployment office to reconsider the matter. The subsequent appeal by the state secretariat sought to overturn this decision, arguing that the individual could not claim unemployment benefits without circumventing applicable regulations, given his ongoing role and potential for influence in the company despite not receiving a salary or having liquidated the business.

Schlagwörter

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Taggeldanspruch von Organpersonen Kurzarbeitsentschädigung Arbeitslosenversicherung Versicherungsleistungsanspruch Bestehen des Unternehmens Leasing

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 ATSG

The Tribunal decided not to levy court costs in the dispositive.

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Volltext

[AZA 7]

C 265/00 Gb

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 7. Mai 2001

in Sachen

Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

M.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kollegger, Promenade 132A, 7260 Davos Dorf,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

Mit Verfügung vom 7. Dezember 1999 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an M.________ ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 4. April 2000 gut. Es wies die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurück.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.

M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Eventuell sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen.

Die Kasse stellt denselben Antrag wie das seco.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die Rechtsprechung zum Anspruch von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung auf Arbeitslosenentschädigung ( BGE 123 V 234 ) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.- Unbestrittenermassen ist der Beschwerdegegner bis heute einziges Verwaltungsratsmitglied der Firma X.________ AG geblieben. Er hat damit trotz der Vermietung des Restaurants an B.________ und H.________ bis Ende Oktober 2002 diejenigen Eigenschaften beibehalten, die ihn zu einer arbeitgeberähnlichen Person im erwähnten Betrieb machten. Namentlich steht es ihm frei, die Aktivitäten dieses Betriebs beliebig auszudehnen, sich selbst jederzeit wieder dort anzustellen und somit den Gang des Geschäftes massgebend zu bestimmen. Es fehlen jegliche Hinweise auf eine Absicht, die genannte Firma endgültig zu liquidieren.

Selbst wenn der Versicherte in der Vergangenheit keine Verwaltungsratshonorare bezogen hat, ändert sich nichts an seiner nach wie vor andauernden arbeitgeberähnlichen Stellung.

Ebenso irrelevant ist die Frage, ob er Aktien seiner Firma besitzt oder nicht. Unter solchen Umständen braucht nicht näher geprüft zu werden, wie es sich mit der Stellung des Beschwerdegegners als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift in der Firma R.________ AG, verhält. Immerhin fällt auf, dass dieser Betrieb dieselbe Adresse verzeichnet wie die X.________ AG. Dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhebt, kommt so oder so einer Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung gleich. Dies gilt auch für den Fall, dass er in der hier streitigen Zeitspanne allenfalls in der Lage gewesen wäre, als Angestellter für einen andern Arbeitgeber tätig zu werden. Daher erübrigen sich weitere Abklärungen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons

Graubünden vom 4. April 2000 aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, dem Arbeitsamt Graubünden und der Arbeitslosenkasse Graubünden zugestellt.

Luzern, 7. Mai 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: