Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 259/04 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial Due to Lack of Willingness and Capacity to Work

Geschäftsnummer C 259/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who, after registering for job placement services, was found by the cantonal employment office to lack the ability to be placed in a job starting from a specified date. The individual contested this decision, claiming eligibility for job placement, but the administrative appeal was denied by the cantonal court despite the submission of medical reports indicating the individual's inability to work. The individual subsequently filed a complaint against this decision, which also met with dismissal. Ultimately, the assessment concluded that the individual was neither actively seeking work nor capable of employment based on medical evaluations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 28 Abs. 1 AVIG, Art. 16 Abs. 1 AVIG, Art. 17 Abs. 1 AVIG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 36a OG; Unemployment Benefits Denial Due to Lack of Willingness and Capacity to Work: The individual contested this decision, claiming eligibility for job placement, but the administrative appeal was denied by the cantonal court despite the submission of medical reports indicating the individual's inability to work. The individual subsequently filed a complaint against this decision, which also met with dismissal. Ultimately, the assessment concluded that the individual was neither actively seeking work nor capable of employment based on medical evaluations.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenentschädigung Arbeitsfähigkeit Arbeitsvermittlung Pflichtleistung verursachter Arbeitsplatzverlust Aufgabe der Erwerbstätigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 126 V 126
1 AVIG ; BGE 126 V 126 f.
BGE 130 V 68
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

No court costs were charged, referencing the general rules on court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

C 259/04

Urteil vom 31. Januar 2005

II. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Jancar

Parteien

M.________, 1961, Beschwerdeführer,

gegen

Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira), Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdegegner

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 4. November 2004)

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 6. Oktober 2003 verneinte das Kantonale Arbeitsamt Luzern [heute: Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira)] die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung des 1961 geborenen M.________ ab 14. April 2003 (Anmeldung zur Arbeitsvermittlung). Die dagegen erhobene Einsprache wies es mit Entscheid vom 9. Dezember 2003 ab.

Hiegegen erhob der Versicherte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Dieses holte bei Dr. med. W.________, Arzt für Allgemeine Medizin, einen Bericht vom 16. September 2004 ein. Mit Entscheid vom 4. November 2004 wies es die Beschwerde ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ sinngemäss die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Anerkennung seiner Vermittlungsfähigkeit.

Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person (Art. 8 Abs. 1 lit. f , Art. 15 Abs. 1 und 2 sowie Art. 28 Abs. 1 AVIG ; BGE 126 V 126 f. Erw. 3a und b, 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3; ARV 2003 Nr. 3 S. 57 Erw. 2a, 1995 Nr. 30 S. 171) sowie ihre Pflichten zur Annahme zumutbarer Arbeit ( Art. 16 Abs. 1 AVIG ) und Stellensuche ( Art. 17 Abs. 1 AVIG ; ARV 1987 Nr. 2 S. 41 Erw. 2a; Urteil H. vom 27. April 2001 Erw. 2b, C 70/01) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz ( Art. 61 lit. c ATSG ; BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2. Das kantonale Gericht kam in einlässlicher Würdigung der gesamten Umstände zutreffend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich nicht genügend um Arbeit bemühte, einen angeordneten Kurs nicht besuchte und sich für eine ihm zugewiesene Stelle nicht bewarb. Unter diesen Umständen sei bei ihm die Bereitschaft, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, nicht vorhanden. Demnach sei die subjektive Vermittlungsbereitschaft zu verneinen.

Im Weiteren hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass selbst dann keine Vermittlungsfähigkeit bestünde, wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausginge, er sei subjektiv vermittlungsbereit. Denn aus den beiden ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. W.________ vom 28. September 2003 und vom 16. September 2004 ergebe sich, dass er seit 1. März 2003 arbeitsunfähig sei. Damit sei die objektive Vermittlungsfähigkeit nicht gegeben.

Diese Feststellungen, auf deren Begründung verwiesen wird ( Art. 36a Abs. 3 OG ), erweisen sich nach Lage der Akten als korrekt. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

3. Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern zugestellt.

Luzern, 31. Januar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: