Unemployment Benefits Denial Based on Contribution Period Calculation and Childcare Exclusion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who applied for unemployment benefits after being terminated from a part-time position. The unemployment fund denied the claim on the basis that the individual did not meet the minimum contribution requirements, having only 11.607 contribution months instead of the required 12 months. An appeal was made to consider periods spent caring for children as valid contribution time, but this was rejected. The individual, who was also receiving an invalidity pension, argued for an exemption based on being unable to work, yet the court found that sufficient work capability was present, and hence the request for benefits was denied. The issue at hand was the assessment of the contribution period within the specified timeframe and the acceptability of childcare as a valid contribution period.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 9 AVIG, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 13 AVIG, Art. 13 Abs. 1 Satz, Art. 13 Abs. 2quater AVIG, Art. 13 Abs. 2bis AVIG; Unemployment Benefits Denial Based on Contribution Period Calculation and Childcare Exclusion: The unemployment fund denied the claim on the basis that the individual did not meet the minimum contribution requirements, having only 11.607 contribution months instead of the required 12 months. An appeal was made to consider periods spent caring for children as valid contribution time, but this was rejected. The individual, who was also receiving an invalidity pension, argued for an exemption based on being unable to work, yet the court found that sufficient work capability was present, and hence the request for benefits was denied. The issue at hand was the assessment of the contribution period within the specified timeframe and the acceptability of childcare as a valid contribution period.
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KI-generiertCited in the reasoning (Erw. 3b) to exclude temporary employment as contribution time, but not explicitly repeated in the dispositive.
Cited in the reasoning (Erw. 3c) regarding the crediting of child-rearing periods as contribution time, but not explicitly repeated in the dispositive.
The core issue addressed by the Tribunal regarding the claim for unemployment benefit depended on the correct application of the contribution period requirements under this article, although the final order only dismissed the appeal concerning the underlying decision justified by this standard.
Cited in the reasoning (Erw. 4) when establishing the criteria for the causality requirement in relation to Art. 14 AVIG, but not explicitly repeated in the dispositive.
The Tribunal assessed whether an exemption ground under this article applied concerning the appellant's disability pension status, which was used to support the dismissal of the appeal.
Cited in the reasoning (Erw. 3c) regarding the obligation to be available for job placement, but not explicitly repeated in the dispositive.
Cited in the reasoning (Erw. 1) when generally referring to the applicable law on scope periods, but not explicitly repeated in the dispositive.
Cited in the reasoning (Erw. 4) when discussing causality requirements related to part-time employment for meeting contribution periods, but not explicitly repeated in the dispositive.
Volltext
[AZA 7]
C 259/01 Vr
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
Kernen; Gerichtsschreiber Signorell
Urteil vom 26. November 2001
in Sachen
S.________, 1964, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse SMUV, Weltpoststrasse 20, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
Mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 7. November 2000 verneinte die Arbeitslosenkasse SMUV einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Beginn der am 1. Oktober 2000 zu eröffnenden zweiten Rahmenfrist, weil S.________ die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten mit 11,607 Beitragsmonaten nicht erfüllt habe. Mit Verfügung vom 3. Januar 2001 wies die Kasse ein Wiedererwägungsgesuch, mit welchem die Berücksichtigung von Erziehungszeiten verlangt wurde, ab.
Mit Entscheid vom 14. Juni 2001 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine gegen die Verfügung vom 3. Januar 2001 erhobene Beschwerde ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ erneut die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab
1. Oktober 2000. Die Arbeitslosenkasse SMUV schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über die Rahmenfristen ( Art. 9 AVIG ) und die Erfüllung der Beitragszeit ( Art. 13 Abs. 1 AVIG ) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.- Der 1964 geborene S.________ bezog vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Januar 2000 Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Am 1. Februar 2000 trat er bei der E.________ AG eine Halbtagesstelle als Inserate-Verkäufer für die Zeitung F.________ an. Dieser Anstellungsvertrag wurde von der Arbeitgeberin auf Ende September 2000 gekündigt. Ab
1. Oktober 2000 meldete er sich wieder zum Leistungsbezug an. Die Kasse verneinte einen Anspruch mit der Begründung, die vorgeschriebene Beitragszeit sei nicht erfüllt.
3.- Streitig und zu prüfen ist, ob Arbeitslosenkasse und Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 1. Oktober 2000 wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit nach Art. 13 AVIG abgelehnt haben. Zur Beantwortung dieser Frage ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 2000 während mindestens 12 Monaten ( Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG ) eine beitragspflichtige ( Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG ) Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG ausgeübt hat.
a) Die Arbeitslosenkasse und die Vorinstanz haben für die (zweite) ab 1. Oktober 2000 laufende Leistungsrahmenfrist eine Beitragszeit von 11,607 Monaten ermittelt. Dabei sind nachfolgende entlöhnte Tätigkeiten berücksichtigt:
- 15.03.99-30. 04.99 (A.________ AG): 1 Mt + 13 Tage- 01.12.99-31. 01.00 (B.________): 2 Mt- 01.02.00-30. 09.00 (C.________): 8 Mt.
Diese Anstellungen umfassen 11 volle Monate und 13 Arbeitstage.
Die 13 Beschäftigungstage entsprechen 18,2 Kalendertagen oder 0,607 Beitragsmonaten (vgl. ARV 1996/1997 Nr. 32 S. 178 Erw. 4, 1992 Nr. 1 S. 70).
b) Vom 18. Januar bis zum 12. Februar 1999 absolvierte der Beschwerdeführer bei der Firma D.________ AG ein Praktikum, wofür er jedoch keinen Lohn erhalten hat (vgl.
Arbeitgeberbescheinigung vom 25. Oktober 2000), weshalb diese Beschäftigung mangels Beitragspflicht zu Recht bei der Berechnung der Beitragsdauer nicht berücksichtigt wurde. Dem wäre auch dann so, wenn diese Tätigkeit im Rahmen einer durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten vorübergehenden Beschäftigung (Beschäftigungsprogramm) entgeltlich ausgeübt worden wäre. Denn gemäss Art. 13 Abs. 2quater AVIG (in Kraft vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1999) galten solche Tätigkeiten nicht als Beitragszeiten im Sinne des Gesetzes.
c) Gemäss Art. 13 Abs. 2bis AVIG (in Kraft seit 1. Januar 1996) werden Zeiten, in denen Versicherte keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, als Beitragszeiten angerechnet, sofern die Versicherten im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen. Gemäss der Rechtsprechung (ARV 1998 Nr. 45 S. 258 f. Erw. 3a) setzt die Anrechenbarkeit von Erziehungszeiten als Beitragszeiten einen Kausalzusammenhang zwischen der Kindererziehung und dem Verzicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit voraus.
Wie aus den oben dargestellten Beschäftigungen hervorgeht, hat der Beschwerdeführer im Verlauf der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit entgeltlich oder unentgeltlich gearbeitet. Unter diesen Umständen ist erstellt, dass er trotz seiner Erziehungsaufgaben eine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte und auch genommen hat. Im Übrigen musste er während dieser Zeit zur Annahme von Arbeitsstellen bereit sein ( Art. 16 AVIG ), ansonsten er keine Arbeitslosenentschädigung hätte beanspruchen können. Die Erziehung der Kinder ist somit dafür, dass er während der Rahmenfrist für die Beitragszeit nur während 11,607 Monaten eine beitragspflichtige Tätigkeit verrichtet hat, nicht kausal. Damit kann die Erziehungsperiode nicht als Beitragszeit angerechnet werden.
4.- Da der Beschwerdeführer Bezüger einer Invalidenrente ist, bleibt zu prüfen, ob allenfalls ein Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG vorliegt.
Gemäss der in BGE 121 V 336 publizierten Rechtsprechung bezieht sich Art. 14 Abs. 1 AVIG dem Wortlaut nach auf versicherte Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb durch die dort genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sind. Es muss somit auch hier ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem gesetzlich umschriebenen Hinderungsgrund bestehen. Um kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis zudem während mehr als 12 Monaten bestanden haben.
Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist ( Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV ), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Grundsätzlich kann lediglich der Wegfall oder die Herabsetzung einer Invalidenrente als für eine wirtschaftliche Notlage kausal anerkannt werden. Hinsichtlich der Rechtswirkungen der unveränderten Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente über den Beginn der zweiten zu eröffnenden Rahmenfrist für den Beitragszeit hinaus wird in BGE 126 V 389 Erw. 2c/cc festgestellt, dass eine Person, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand, sich dennoch nicht auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG berufen kann, sofern und soweit sie über den Beginn der zweiten zu eröffnenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug hinaus unverändert eine vorher entstandene Invalidenrente bezieht.
War in der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine erhebliche, verwertbare Restarbeitsfähigkeit verblieben, hat die versicherte Person sich insoweit (in der Rahmenfrist für die Beitragszeit) über eine entsprechende beitragspflichtige Beschäftigung auszuweisen. Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten (vgl. Erw. 3) über eine ausreichende Restarbeitsfähigkeit verfügt, kann er sich auch nicht auf Art. 14 AVIG berufen.
Zusammenfassend erweist sich die Verfügung vom 7. November 2000 nicht als zweifellos unrichtig noch liegt ein Grund für eine prozessuale Revision vor, weshalb die Arbeitslosenkasse nach Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs zu deren Änderung nicht verpflichtet war.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 26. November 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: