Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 256/99 KI-generiert

Unemployment Insurance Repayment Recalculation

Geschäftsnummer C 256/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between a national economic authority and an individual regarding the recovery of unemployment compensation payments that were made to the individual in April and July 1998. The unemployment fund sought the return of a specific amount from the individual, claiming that they were not entitled to those payments based on their income during that period. The individual contested this decision, and the case ultimately escalated to the federal level after a cantonal court issued a partial ruling in favor of the individual, which prompted the national authority to appeal for a review of the decision. The main points of contention included the eligibility for compensatory payments based on income levels and the proper calculation of benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 OG, Art. 5 VwVG, Art. 95 Abs. 1 AVIG, Art. 24 Abs. 1 AVIG, Art. 24 Abs. 2 Satz, Art. 24 Abs. 3 AVIG; Unemployment Insurance Repayment Recalculation: The unemployment fund sought the return of a specific amount from the individual, claiming that they were not entitled to those payments based on their income during that period. The individual contested this decision, and the case ultimately escalated to the federal level after a cantonal court issued a partial ruling in favor of the individual, which prompted the national authority to appeal for a review of the decision. The main points of contention included the eligibility for compensatory payments based on income levels and the proper calculation of benefits.

Schlagwörter

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Neuberechnung der Arbeitslosenentschädigung Auszahlung der Versicherungsleistung Zwischenverdienst Berechnung der Schadenersatzforderung Arbeitslosigkeit Versicherungskasse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 120 V 237
deren Anfechtbarkeit zu bejahen ( BGE 120 V 237 Erw.
BGE 122 V 368
3b; siehe auch BGE 122 V 368 Erw.
BGE 125 V 50
BGE 125 V 50 Erw. 8) - bei der Berechnung des Zwischenver-
BGE 125 V 47
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG

Cited in the reasoning to establish the appealability of the cantonal court's decision to remit the case.

Art. 66 al. 1 LTF

Applies to the absence of court costs imposed in order II.

Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG

Cited in the reasoning regarding the threshold for compensation payments, which was part of the overall context leading to the decision, although the final decision hinged on point 3.

Art. 24 Abs. 3 AVIG

Cited in the reasoning concerning the calculation of the loss of earnings.

Art. 24 Abs. 2 Satz 1 AVIG

Cited in the reasoning concerning the insured person's entitlement to compensation for loss of earnings during intervening employment.

Art. 24 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning defining the term 'Zwischenverdienst' (intermediate earnings).

Art. 95 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning as the general provision concerning the recovery of undeserved unemployment benefits.

Art. 41a Abs. 1 AVIV

Cited in the reasoning regarding the conditions for compensation payments when income is lower than the unemployment benefit.

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Volltext

C 256/99 Gi

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Maillard

Urteil vom 16. März 2000

in Sachen

Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt

und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, Bern, Be-

schwerdeführer,

gegen

L.________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch

T.________,

und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

A.- Mit Verfügung vom 5. November 1998 forderte die

Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI vom

1956 geborenen L.________ einen Teil (Fr. 2347.55) der in

den Monaten April und Juli 1998 ausgerichteten Arbeitslo-

senentschädigung zurück.

B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess

die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Juni

1999 teilweise gut, hob die Verfügung vom 5. November 1998

auf und wies die Sache zur Neuberechnung des Rückforde-

rungsbetrages im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosen-

kasse zurück.

C.- Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der vorin-

stanzliche Entscheid sei aufzuheben.

Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Vernehmlas-

sung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während L.________

auf deren Abweisung schliesst.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versi-

cherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer

kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Ver-

bindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versiche-

rungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist

grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung

eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines

Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen,

werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie

zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft

teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Disposi-

tiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückge-

wiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich

diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch

deren Anfechtbarkeit zu bejahen ( BGE 120 V 237 Erw. 1a mit

Hinweis).

2.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen

und Grundsätze über die Rückforderung von Leistungen der

Arbeitslosenversicherung, auf die der Empfänger keinen An-

spruch hatte ( Art. 95 Abs. 1 AVIG ; ARV 1996/97 Nr. 43

S. 237 Erw. 3b; siehe auch BGE 122 V 368 Erw. 3), den Be-

griff des Zwischenverdienstes ( Art. 24 Abs. 1 AVIG ), den

Anspruch des Versicherten auf Ersatz des Verdienstausfalls

für Tage, an denen er einen Zwischenverdienst erzielt

( Art. 24 Abs. 2 Satz 1 AVIG ) sowie die Ermittlung des Ver-

dienstausfalls ( Art. 24 Abs. 3 AVIG ) zutreffend dargelegt.

Darauf kann verwiesen werden.

3.- Streitig ist zunächst, ob der Beschwerdeführer im

April 1998 Anspruch auf Kompensationszahlungen hatte. Zwar

trifft es zu - wie dies die Vorinstanz richtig festgestellt

hat -, dass Kompensationszahlungen unter anderem dann ent-

fallen, wenn das Einkommen des Versicherten die Zumutbar-

keitsgrenze nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG übersteigt, und

dass die im vorliegenden Fall Fr. 3564.40 betragende Grenze

vom Versicherten im April 1998 mit einem Einkommen von

Fr. 3307.- nicht erreicht wurde. Ein Anspruch auf Kompensa-

tionszahlungen entfällt indessen aus einem anderen Grund.

Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zuste-

hende Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der

Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompen-

sationszahlungen ( Art. 41a Abs. 1 AVIV ). Daraus ist e con-

trario zu schliessen, dass ein Anspruch auf Differenzaus-

gleich entfällt, wenn das während Perioden kontrollierter

(Teil-) Arbeitslosigkeit erzielte Einkommen die Höhe der dem

Versicherten zustehenden Arbeitslosenentschädigung erreicht

oder übersteigt (SVR 1999 ALV Nr. 8 S. 21 f. Erw. 2c). Da

der im genannten Monat effektiv erzielte Zwischenverdienst

mit Fr. 3307.- über der dem Beschwerdeführer zustehenden

Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3285.- (20 x Fr. 164.25)

lag, bestand für diesen Monat nach dem Gesagten überhaupt

kein Anspruch auf Kompensationszahlungen, womit sich die

Rückforderungsverfügung in diesem Punkt als rechtens er-

weist.

4.- Nach der Rechtsprechung ist die zusätzlich zum

Grundlohn ausgerichtete Feiertagsentschädigung - wie bei

der Ermittlung des versicherten Verdienstes (vgl. dazu

BGE 125 V 50 Erw. 8) - bei der Berechnung des Zwischenver-

dienstes zu berücksichtigen, wobei die Anrechnung in dem

Monat zu erfolgen hat, in dem sie zur Auszahlung kommt

(nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 24. Dezember 1999,

C 41/99). Da auch die Ferienentschädigung, welche Versi-

cherte als Lohnzuschlag erhalten, bei der Bemessung des

versicherten Verdienstes in dem Monat zu berücksichtigen

ist, in dem Ferien tatsächlich bezogen werden (BGE 125 V

47 f. Erw. 5b), ist diese auch beim Zwischenverdienst ent-

sprechend miteinzubeziehen (nicht veröffentlichtes Urteil

F. vom 18. Juni 1999, C 12/99). Ist die zusätzlich zum

Grundlohn ausbezahlte Ferienentschädigung bei der Berech-

nung des Zwischenverdienstes in dem Monat zu berücksichti-

gen, in dem die Ferien bezogen wurden, erweisen sich einer-

seits die Nichtberücksichtigung der aufgelaufenen Ferien-

entschädigung im Juli 1998, wo der Beschwerdeführer unbe-

strittenermassen 15 Ferientage bezog, als unrichtig und

andererseits die vom kantonalen Gericht angewandte Methode

zur Berechnung des Zwischenverdienstes und der Kompensa-

tionszahlung als bundesrechtswidrig. Die Arbeitslosenkasse

hat vielmehr den zurückzuerstattenden Betrag korrekt ermit-

telt, womit die Rückerstattungsverfügung auch in diesem

Punkt nicht zu beanstanden ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

Aargau vom 16. Juni 1999 aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons Aargau, der Arbeitslosenkasse der

Gewerkschaft Bau und Industrie GBI, Zürich, und dem

Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau

zugestellt.

Luzern, 16. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: