Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 253/04 KI-generiert

Claimant's Appeal Struck for Formal Inadequacy

Geschäftsnummer C 253/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed an administrative lawsuit against a decision made by the Social Insurance Court of Zurich, which rejected their application for unemployment benefits. Upon reviewing the appeal, the court found that the individual's submissions failed to meet the legal requirements for clarity regarding the requests and grounds for the appeal. Specifically, the individual did not expressly state a request or provide a reasoned argument as to why the initial dismissal of their claim was incorrect. Consequently, the court determined that the appeal was not legally valid and decided not to entertain it, leaving the individual without any unemployment benefits during the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 191 BV, Art. 66 BV; Claimant's Appeal Struck for Formal Inadequacy: Upon reviewing the appeal, the court found that the individual's submissions failed to meet the legal requirements for clarity regarding the requests and grounds for the appeal. Specifically, the individual did not expressly state a request or provide a reasoned argument as to why the initial dismissal of their claim was incorrect. Consequently, the court determined that the appeal was not legally valid and decided not to entertain it, leaving the individual without any unemployment benefits during the proceedings.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Arbeitslosenversicherung materielle Begründetheit Formerfordernisse Arbeitslosigkeit Versicherungsleistungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 2 OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,
Art. 36a OG
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG , ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, erledigt wird,
Art. 191 BV
While cited in the reasoning, this article is not explicitly mentioned in the dispositive orders (1, 2, or 3) which are the only source for extraction.
Art. 66 BV
While the second point orders 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (No court costs are charged), the corresponding procedural basis (Art. 66 or similar) is not explicitly cited in the dispositive.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 V 336
dass keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt und deshalb darauf nicht eingetreten werden kann, wenn der Antrag oder die Begründung überhaupt fehlt und sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen lassen (zum Ganzen: BGE 123 V 336 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 191 BV

While cited in the reasoning, this article is not explicitly mentioned in the dispositive orders (1, 2, or 3) which are the only source for extraction.

Art. 66 BV

While the second point orders 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (No court costs are charged), the corresponding procedural basis (Art. 66 or similar) is not explicitly cited in the dispositive.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

C 253/04

Urteil vom 17. Januar 2005

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Ackermann

Parteien

C.________, 1952, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 9. November 2004)

In Erwägung,

dass C.________ am 20. November 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. November 2004 erhoben hat,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht C.________ mit Schreiben vom 29. November 2004 mitteilte, dass seine Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht genügen dürfte, und ihn darauf aufmerksam machte, dass der Mangel nur innerhalb der Beschwerdefrist behoben werden könne,

dass C.________ mit Datum vom 2. Dezember 2004 erneut an das Eidgenössische Versicherungsgericht gelangte,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,

dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann,

dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss,

dass keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt und deshalb darauf nicht eingetreten werden kann, wenn der Antrag oder die Begründung überhaupt fehlt und sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen lassen (zum Ganzen: BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen; Batz, Zu den Gültigkeitserfordernissen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, insbesondere mit Bezug auf die Begründungspflicht [ Art. 108 Abs. 2 OG ], in: ZBJV 1999 S. 545 ff.),

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 20. November und 2. Dezember 2004 weder einen ausdrücklichen Antrag gestellt hat noch sich ein solcher den Ausführungen entnehmen lässt,

dass die Rechtsschriften überdies keine sachbezogene Begründung enthalten, da den Ausführungen auch nicht sinngemäss entnommen werden kann, warum die vorinstanzliche Prozesserledigung durch Abschreibung wegen Rückzugs der Beschwerde nicht korrekt sein sollte,

dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,

dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG , ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, erledigt wird,

dass C.________ in der Folge in der Anspruchsberechtigung eingestellt bleibt und während dieser Zeit kein Geld der Arbeitslosenkasse erhält,

dass das die Gerichte und Behörden bindende Gesetz ( Art. 191 BV ) keinerlei Spielraum für eine andere Lösung vorsieht,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 17. Januar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: