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C 249/01 KI-generiert

Commuting Reimbursement for Part-Time Educator: Public Transport Unreasonableness

Geschäftsnummer C 249/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweizerisches Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A woman, born in 1946, began receiving unemployment benefits in January 2000 and found a part-time job as an adult educator in April 2001. She applied for commuter cost contributions, claiming she needed to use her private vehicle due to excessive time loss with public transportation. Initially granted a lower amount, she appealed for a higher amount based on the distance traveled. The court ruled in her favor, finding public transport impractical due to significant wait times and a longer travel duration compared to using a car. The case revolves around whether she should be compensated for private vehicle use or only for public transport costs. The relevant authorities contested the decision, arguing the public transport option was acceptable within established time limits for commuting.

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

No court costs were levied, implying that the court considered the conditions for waiving costs, which is often linked to Art. 64 LTF (though not explicitly cited in the dispositive, it is standard practice when costs are waived).

Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG

This provision was discussed and rejected by the Tribunal as the decisive criterion for determining the unreasonableness of public transport use in the context of commuter benefits.

Art. 68 AVIG

Cited in the reasoning to establish the scope of the commuter benefit entitlement based on the location of the job relative to the region of residence.

Art. 68 Abs. 1 lit. a AVIG

This article establishes the general right to commuter cost contributions when taking a job outside the region of residence to avoid unemployment, which is the underlying context of the dispute.

Art. 68 Abs. 1 lit. a AVIG

This article was cited to counter the argument that the unreasonableness threshold of Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG should apply, confirming that the right to benefits depends on taking a job outside the region of residence.

Art. 69 AVIG

This article defines what the commuter cost contribution covers (necessary travel costs), which is relevant to the calculation basis.

Art. 71 Abs. 1 AVIG

This article was cited to mention the maximum duration for receiving commuter cost contributions (6 months).

Art. 85 Abs. 2 Satz 3 AVIV

The Federal Tribunal confirmed the lower court's finding that using public transport was unreasonable, which is the condition for granting compensation for the use of a private vehicle under this provision.

Art. 85 Abs. 2 AVIV

This article sets the general rule that compensation covers second-class public transport tickets, and the exception (private vehicle use) is governed by its third sentence.

Art. 85 Abs. 3 lit. b AVIV

This article was cited to mention that the Federal Department of Economic Affairs sets the rates for private vehicle use, although the actual rate was not the subject of the final order.

Art. 85 Abs. 2 Satz 1 AVIV

This article was cited to state the general rule that expenses for second-class public transport tickets are reimbursed.

Art. 91 AVIV

This article defines the region of residence, which is relevant for determining if the job is outside the region, triggering the commuter benefit rules.

Art. 92 AVIV

This article, in conjunction with Art. 85 Abs. 2 AVIV, governs how commuter cost contributions are determined, specifically referencing the rules for travel cost reimbursement.

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Volltext

[AZA 7] C 249/01 Vr I. Kammer Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Lustenberger, Kernen und Frésard; Gerichtsschreiber Widmer Urteil vom 28. Juni 2002 in Sachen Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdeführer, gegen H.________, 1946, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn A.- Die 1946 geborene, in X.________ wohnhafte H.________ bezog seit Januar 2000 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Auf den 1. April 2001 fand sie eine Teilzeitstelle als Erwachsenenbildnerin im Alterszentrum Z.________ in Y.________. Im Hinblick auf diese Anstellung reichte sie am 13. Februar 2001 ein Gesuch um Pendlerkostenbeiträge ein, wobei sie angab, für den Arbeitsweg auf ein Privatfahrzeug angewiesen zu sein, weil bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ein übermässiger Zeitverlust entstehe. Mit Verfügung vom 2. März 2001 sprach das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn H.________ für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2001 Pendlerkostenbeiträge in der Höhe von Fr. 271.- im Monat zu. B.- H.________ führte beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung seien ihr Pendlerkostenbeiträge von monatlich Fr. 717. 50 zu gewähren, entsprechend einem Ansatz von 50 Rappen je Kilometer Arbeitsweg. In Gutheissung der Beschwerde hob das Versicherungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Festsetzung des Pendlerkostenbeitrags bei Benützung des privaten Fahrzeugs an das Amt für Wirtschaft und Arbeit zurück (Entscheid vom 18. Juli 2001). Zur Begründung hielt es fest, angesichts der täglichen Zeitersparnis von 1 Stunde 40 Minuten, die bei Benützung des Personenwagens resultiere, sowie der Wartezeit von mindestens 25 Minuten je Arbeitsweg erscheine die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel als unzumutbar. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Amt für Wirtschaft und Arbeit, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Festsetzung der Pendlerkostenbeiträge auf Grund der Abonnementskosten der öffentlichen Verkehrsmittel zweiter Klasse an die Vorinstanz zurückzuweisen. Während H.________ sich nicht vernehmen lässt, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Stellungnahme. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Arbeitnehmern, denen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden konnte und die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Arbeit ausserhalb ihrer Wohnortsregion angenommen haben, kann ein Pendlerkostenbeitrag zugesprochen werden ( Art. 68 Abs. 1 lit. a AVIG ). Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren ( Art. 69 AVIG ). Pendler können innerhalb der Rahmenfrist Beiträge insgesamt während längstens 6 Monaten erhalten ( Art. 71 Abs. 1 AVIG ). Der Arbeitsort liegt gemäss Art. 91 AVIV in der Wohnortsregion des Versicherten, wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 30 Tarifkilometer nicht übersteigt (lit. a), oder der Versicherte ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihm zur Verfügung steht, innert einer halben Stunde erreichen kann (lit. b). Laut Art. 92 AVIV bestimmt sich der Pendlerkostenbeitrag sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 lit. b). Als Reisekosten vergütet die Kasse nach Art. 85 Abs. 2 Satz 1 AVIV die Auslagen für Billette oder Abonnemente zweiter Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landesgrenzen. Ausnahmsweise kann die Kasse mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle dem Versicherten die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs vergüten, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung für den Versicherten unzumutbar ist ( Art. 85 Abs. 2 Satz 3 AVIV ). Gemäss Art. 85 Abs. 3 lit. b AVIV legt das EVD periodisch die Ansätze für die Benützung privater Fahrzeuge fest. 2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin unter dem Titel Pendlerkostenbeitrag Anspruch auf Vergütung der bei der Zurücklegung des Arbeitsweges zwischen X.________ und Y.________ anfallenden Auslagen für die Benützung ihres Personenwagens hat oder ob ihr lediglich die Kosten für die Fahrten in den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erstatten sind. a) Während die Vorinstanz die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, mit welchen die Versicherte für die Zurücklegung eines Arbeitswegs eine Stunde 35 Minuten benötigt, für unzumutbar im Sinne von Art. 85 Abs. 2 AVIV hält, weil damit ein zeitlicher Mehraufwand von 1 Stunde 40 Minuten täglich sowie zweimaliges Umsteigen mit einer Wartezeit von 25 Minuten pro Fahrt verbunden seien, macht das Amt für Wirtschaft und Arbeit geltend, gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG sei eine Arbeit zumutbar, die einen Arbeitsweg von bis zu 2 Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht. Diese Limite sei auch im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge für die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs zu beachten. Da der Arbeitsweg der Versicherten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln weniger als zwei Stunden betrage, sei ihr deren Benützung zumutbar. b) Der Auffassung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, dass für die Auslegung des Begriffs der Unzumutbarkeit gemäss Art. 85 Abs. 2 AVIV die Umschreibung in Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG massgebend sei, kann nicht beigepflichtet werden. Art. 16 Abs. 2 AVIG umschreibt, unter welchen Voraussetzungen eine Arbeit unzumutbar und damit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, u.a. wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als 2 Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht (lit. f). Demgegenüber geht es in Art. 92 in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 AVIV um die Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge. Die Wohnortsregion nach Art. 68 AVIG und Art. 91 AVIV ist enger definiert und richtet sich nicht nur nach der öffentlichen Verkehrsverbindung (lit. a), sondern auch nach der Erreichbarkeit mit einem privaten Motorfahrzeug (lit. b). Sobald der Arbeitsort ausserhalb der Wohnortsregion liegt, ist gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. a und Art. 69 AVIG grundsätzlich die Regelung über den Auslagenersatz für Pendler anwendbar. Würde die Auffassung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit zutreffen, könnten Pendlerkostenbeiträge für die Benützung eines Personenwagens nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person eine im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG unzumutbare Arbeit aufgenommen hat, was in klarem Widerspruch zu Art. 68 Abs. 1 lit. a AVIG steht, der den Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge allein davon abhängig macht, dass Arbeitnehmer zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine Stelle ausserhalb ihrer Wohnortsregion angenommen haben. 3.- Die Frage, ob die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für die versicherte Person im Sinne von Art. 85 Abs. 2 Satz 3 AVIV unzumutbar ist, muss daher anhand anderer Kriterien geprüft werden, wovon auch die Verwaltungspraxis ausgeht. Danach kann die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel z.B. wegen der Fahrzeit, der Anzahl Umsteigevorgänge oder der kumulierten Wartezeiten beim Umsteigen unzumutbar sein (vgl. Rz L 22 des Kreisschreibens des seco über arbeitsmarktliche Massnahmen, Teil L, gültig ab 1. Januar 2001). Ebenso hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in einem in BVR 1998 S. 568 publizierten Entscheid vom 26. März 1998, auf welchen das kantonale Versicherungsgericht Bezug nimmt, erkannt, dass auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen ist. Als unzumutbar sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Anlehnung an die steuerrechtliche Praxis zum Abzug von Berufskosten bei unselbstständig Erwerbstätigen insbesondere dann zu betrachten, wenn grössere Strecken zu Fuss zurückzulegen wären oder wenn der Einsatz eines privaten Fahrzeuges zu einer bedeutenden Zeitersparnis (in der Grössenordnung von 1 Stunde) führen würde (vgl. zum letztgenannten Kriterium auch Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. II, N 24 zu Art. 61). Dieser, von der Vorinstanz übernommenen Betrachtungsweise ist zuzustimmen. Ob die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist mit der Folge, dass als Pendlerkostenbeitrag die Auslagen für die Verwendung des privaten Motorfahrzeugs zu vergüten sind, ist auf Grund der konkreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen. Als Kriterien sind dabei namentlich die Fahrzeit, die Anzahl Umsteigevorgänge und die damit verbundene Wartezeit, längere Wegstrecken, die zu Fuss zurückzulegen sind, sowie die Zeitersparnis bei Benützung eines privaten Motorfahrzeugs zu nennen. 4.- Im vorliegenden Fall steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin für den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 1 Stunde 35 Minuten benötigt, während sie ihren Arbeitsort mit dem Auto in 40 bis 45 Minuten erreicht. Die bedeutende Zeitdifferenz ist u.a. darauf zurückzuführen, dass die Versicherte bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zweimal umsteigen und dabei eine Wartezeit von mindestens 25 Minuten in Kauf nehmen muss. Angesichts der langen Fahrzeit, des mit Wartezeiten von rund 25 Minuten verbundenen zweimaligen Umsteigens und des erheblichen Zeitgewinns von 1 Stunde 40 Minuten je Arbeitstag bei Verwendung des Personenwagens ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin, die eine Teilzeitstelle im Umfang von 80 % einer Vollzeitbeschäftigung bekleidet, eigenen Angaben zufolge nur dreimal in der Woche zur Arbeit nach Y.________ fährt und an einem Tag zu Hause arbeitet, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, zumal sie zusätzlich einmal im Monat an ihrem Arbeitsort Schulungstermine wahrzunehmen hat. Der Zeitaufwand für den Arbeitsweg bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bleibt damit nicht nur dann, wenn auf den einzelnen Arbeitstag abgestellt wird, sondern auch unter Berücksichtigung des gesamten, zu einem geringen Teil zu Hause verrichteten Arbeitspensums unzumutbar hoch. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Arbeitslosenkasse SYNA, Olten, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 28. Juni 2002 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: