In a case involving a dispute over unemployment benefits, an individual submitted a request to waive the repayment of 4,415.25 CHF, which had been overpaid in benefits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case involving a dispute over unemployment benefits, an individual submitted a request to waive the repayment of 4,415.25 CHF, which had been overpaid in benefits. The relevant authority denied the request, citing the absence of good faith on the part of the individual. An appeal to the cantonal social insurance court was rejected, leading to further administrative court proceedings where the individual sought to challenge the repayment ruling. The arguments presented did not introduce any new facts to overturn prior decisions, and the court ultimately found the appeal to be without merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 Abs. 2 AVIG, Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 36a OG; In a case involving a dispute over unemployment benefits, an individual submitted a request to waive the repayment of 4,415.25 CHF, which had been overpaid in benefits: 1.- Verwaltung und Vorinstanz haben unter Hinweis auf Gesetz ( Art. 95 Abs. 2 AVIG ; Art. 47 Abs. 1 AHVG ) und Rechtsprechung (ARV 1998 Nr. 14 S. 73 Erw. 4a und 1992 Nr. 7 S. 103 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den guten Glauben zu berufen vermag, sodass dem Begehren um Erlass der Rückerstattung nicht entsprochen werden konnte. Dagegen sind in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine neuen Tatsachen vorgebracht worden, welche die Feststellungen des vorinstanzlichen Gerichts entkräften könnten. Es muss demnach beim Entscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichts sein Bewenden haben.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
[AZA 0]
C 249/00 Gb
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Batz
Urteil vom 9. August 2001
in Sachen
B.________, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Mit Verfügung vom 2. Oktober 1998 wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Zürich ein Gesuch des B.________ um Erlass der Rückforderung von Fr. 4'415. 25 an zuviel ausbezahlten Arbeitslosenentschädigungen (Verfügung der Arbeitslosenkasse GBI vom 20. Dezember 1995) ab, weil der gute Glaube des Versicherten nicht gegeben sei.
Eine hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen (Entscheid vom 7. Juni 2000).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert B.________ sinngemäss sein Erlassgesuch. - Während das AWA auf eine Stellungnahme verzichtet, hat sich das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Verwaltung und Vorinstanz haben unter Hinweis auf Gesetz ( Art. 95 Abs. 2 AVIG ; Art. 47 Abs. 1 AHVG ) und Rechtsprechung (ARV 1998 Nr. 14 S. 73 Erw. 4a und 1992 Nr. 7 S. 103 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den guten Glauben zu berufen vermag, sodass dem Begehren um Erlass der Rückerstattung nicht entsprochen werden konnte. Dagegen sind in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine neuen Tatsachen vorgebracht worden, welche die Feststellungen des vorinstanzlichen Gerichts entkräften könnten. Es muss demnach beim Entscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichts sein Bewenden haben.
2.- Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Massliche der seinem Erlassbegehren zugrundeliegenden Rückforderung beanstandet, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden, weil die Frage der Rückerstattung bereits rechtskräftig entschieden ist (Verfügung vom 20. Dezember 1995; vgl. dazu auch BGE 122 V 222 Erw. 2 mit Hinweis).
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
II. Die Gerichtskosten von total Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse GBI, Winterthur, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 9. August 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: