Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 248/02 KI-generiert

Claimant Retained Employer-Like Status, Barring Unemployment Benefits Until Company Liquidation

Geschäftsnummer C 248/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a individual who was denied unemployment benefits for the period from November 2, 2000, to March 20, 2002, after he applied to the authority responsible for economic affairs and labor. The regional social insurance court upheld this denial, stating that the individual remained registered as a shareholder and managing director of a company, which suggested that he had not definitively relinquished his employer-like status. Despite claiming he could not continue the business due to threats and loss of clients, the court reasoned that he maintained the possibility of reactivating the company, thereby preventing eligibility for unemployment benefits until the company was officially liquidated on March 21, 2002. Further, any appeals based on good faith were also dismissed by the court.

Legislator-Regeste

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Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, Art. 66 al. 1 LTF; Claimant Retained Employer-Like Status, Barring Unemployment Benefits Until Company Liquidation: The regional social insurance court upheld this denial, stating that the individual remained registered as a shareholder and managing director of a company, which suggested that he had not definitively relinquished his employer-like status. Despite claiming he could not continue the business due to threats and loss of clients, the court reasoned that he maintained the possibility of reactivating the company, thereby preventing eligibility for unemployment benefits until the company was officially liquidated on March 21, 2002. Further, any appeals based on good faith were also dismissed by the court.

Schlagwörter

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Liquidation der GmbH Arbeitnehmerstatus Aktionär Kurzarbeitsentschädigung Ganzarbeitslosigkeit Taggeldanspruch von Organpersonen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 V 237
AVIG ) sowie die Rechtsprechung zum Ausschluss von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei missbräuchlicher Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung ( BGE 123 V 237 Erw.
BGE 123 V 234
Shareholder-Director Barred from Unemployment Benefits
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in this document, BGE 123 V 234 refers to case law that dictates cost allocation, and the decision dismisses the appeal without imposing costs (Order 2).

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

C 248/02

Urteil vom 19. Februar 2003

IV. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Signorell

Parteien

K.________, 1971, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 30. August 2002)

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 5. April 2002 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Zürich, den Anspruch von K.________ auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 2. November 2000 bis zum 20. März 2002 ab.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. August 2002 ab.

K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm vom 1. November 2000 bis zum 31. Oktober 2002 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.

Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Art. 8 ff. AVIG ) und auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 ff. AVIG ) sowie die Rechtsprechung zum Ausschluss von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei missbräuchlicher Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung ( BGE 123 V 237 Erw. 7) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.

2.1 Streitig ist einzig der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 2. November 2000 bis zum 20. März 2002. Für die Zeit ab dem 21. März 2002 wurde die Anspruchsberechtigung bereits im Verwaltungsverfahren bejaht. Soweit der Beschwerdeführer trotzdem auch für diese Zeit Begehren stellt, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.

2.2 Vorinstanz und Verwaltung verneinten den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung, da er auch nach dem 2. November 2000, ab welchem Datum er diese Leistung beantragt hatte, weiterhin als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Firma U.________ GmbH im Handelsregister eingetragen geblieben sei. Somit habe er seine arbeitgeberähnliche Stellung nicht definitiv aufgegeben, weshalb seine Forderung nach Arbeitslosenentschädigung einer Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung gleichkomme. Dass die GmbH zur Zeit keinerlei Aktivitäten mehr ausübe, sei nicht relevant, da dem Beschwerdeführer nach der auf den 31. Oktober 2000 ausgesprochenen Kündigung auch bei vorübergehender Stilllegung nach wie vor die Möglichkeit offen stehe, die Firma zu reaktivieren und sich selbst dort wieder einzustellen. Solange er seine arbeitgeberähnliche Stellung nicht aufgegeben habe, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

2.3 Hiegegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass er den Betrieb wegen verschiedener Drohungen und Verlusten von Mandaten nicht mehr weiterführen konnte und auch nicht mehr können wird. Die Firma sei nicht gelöscht worden, weil sie ihm vielleicht als Sprungbrett für eine spätere Arbeitsstelle dienen könnte

2.4 Die Rechtsprechung BGE 123 V 237 Erw. 7 ist nicht in dem Sinn zu verstehen, dass Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung stets und schlechthin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen wären (Urteil B. vom 6. Oktober 2000 [C 16/00]). Eine Einschränkung der Anspruchsberechtigung kann sich durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG - nach Wortlaut und systematischer Einreihung eine Vorschrift zur Kurzarbeitsentschädigung - ergeben, um Gesetzesumgehungen und rechtsmissbräuchliche Leistungsbezüge zu verhindern. Für die Grenzziehung stellt BGE 123 V 237 Erw. 7 insbesondere darauf ab, ob der Betrieb nur "für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt" (kein Anspruch) oder aber "geschlossen" wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist (Anspruch bejaht; BGE 123 V 237 Erw. 7b/bb).

2.5 Vorliegend hat der Beschwerdeführer sich auf Ende Oktober 2000 selber gekündigt. Durch die Kündigung verlor er diejenigen Eigenschaften nicht, welche seine arbeitgeberähnliche Stellung ausmachen. Er besass weiterhin die Möglichkeit, das Treuhandbüro gegebenenfalls zu reaktivieren und sich erneut dort anzustellen. Dass die GmbH verschuldet war, schliesst eine spätere Wiederaufnahme von Geschäftstätigkeiten nicht aus. Anders verhielte es sich dann, wenn über die GmbH der Konkurs eröffnet worden wäre (Urteil S. vom 6. Juni 2002 [C 264/01]). Eine definitive Liquidation der U.________ GmbH ist indessen erst am 21. März 2002 beschlossen worden. Erst damit hat der Beschwerdeführer seinen Willen belegt, definitiv aus dem Betrieb auszuscheiden und ihn endgültig zu liquidieren. Damit hat er diejenigen Eigenschaften endgültig aufgegeben, welche ihn zur arbeitgeberähnlichen Person gemacht hatten. Dass er den Mietvertrag für die Büroräumlichkeiten schon per Ende Oktober 2000 gekündigt hatte, hinderte die GmbH indessen nicht daran, gegebenenfalls an einem anderen Ort erneut ein Treuhandbüro zu eröffnen. Auf Grund seiner arbeitgeberähnlichen Stellung in der GmbH hat der Beschwerdeführer weiterhin volle Dispositionsfreiheit. Unter solchen Umständen kann eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung bis zum 21. März 2002 nicht ausgeschlossen werden. Daher könnte er keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung erheben. Unter den genannten Umständen besteht rechtsprechungsgemäss ( BGE 123 V 234 ) auch kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

3. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gutglaubensschutzes. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts zu verweisen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dazu nichts Neues vorgebracht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 19. Februar 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: