Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 247/05 KI-generiert

Claimant v. Unemployment Benefits Office (2004-2005 Internship Earnings)

Geschäftsnummer C 247/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for unemployment benefits after registering on January 27, 2004. He worked as an intern from November 1, 2004, to September 30, 2005, during which he earned a monthly salary significantly lower than he could have received in a regular job. The relevant administrative authority confirmed his availability for work and assessed his loss of earnings at 20%. Following a rejection of his appeal by the cantonal social insurance court, he sought further review, arguing for an increase in the calculated loss of earnings. The case examines whether his internship can be counted as a valid interim income in relation to his unemployment compensation claim, given its primary purpose as vocational training.

Legislator-Regeste

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Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 11 Abs. 1 AVIG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG; Claimant v. Unemployment Benefits Office (2004-2005 Internship Earnings): He worked as an intern from November 1, 2004, to September 30, 2005, during which he earned a monthly salary significantly lower than he could have received in a regular job. The relevant administrative authority confirmed his availability for work and assessed his loss of earnings at 20%. Following a rejection of his appeal by the cantonal social insurance court, he sought further review, arguing for an increase in the calculated loss of earnings. The case examines whether his internship can be counted as a valid interim income in relation to his unemployment compensation claim, given its primary purpose as vocational training.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Erwerbsausfallentschädigung verminderte Vermittlungsfähigkeit anrechenbarer Arbeitsausfall Arbeitsstudie Arbeitsangebot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 58
1 und 3 AVIG ) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 125 V 58 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision concerns the non-levying of court costs, which is explicitly ordered in the dispositive (Order 2).

Art. 11 Abs. 1 AVIG

Although cited in the reasoning for contextual background, it is not explicitly cited in the dispositive orders (1, 2, 3).

Art. 15 Abs. 1 AVIG

Although cited in the reasoning for contextual background, it is not explicitly cited in the dispositive orders (1, 2, 3).

Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG

Although cited in the reasoning for contextual background, it is not explicitly cited in the dispositive orders (1, 2, 3).

Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG

Although cited in the reasoning for contextual background, it is not explicitly cited in the dispositive orders (1, 2, 3).

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

C 247/05

Urteil vom 17. Januar 2006

III. Kammer

Besetzung

Bundesrichter Meyer, Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien

R.________, 1973, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 24. Juni 2005)

Sachverhalt:

R.________ (geb. 1973) meldete sich am 27. Januar 2004 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Vom 1. November 2004 bis 30. September 2005 war er als Praktikant bei der Institution X.________ tätig. Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 bejahte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich seine Vermittlungsfähigkeit ab 1. November 2004 und bezifferte den anrechenbaren Arbeitsausfall auf 20%. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 16. März 2005 fest.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Juni 2005 ab.

R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der anrechenbare Arbeitsausfall sei zu erhöhen.

Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Vermittlungsfähigkeit ( Art. 15 Abs. 1 AVIG ) als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG ), zu den Begriffen des anrechenbaren Arbeitsausfalls ( Art. 11 Abs. 1 AVIG ) und des Zwischenverdienstes ( Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG ) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 125 V 58 Erw. 6a), insbesondere zu Fällen, in welchen eine Tätigkeit zu Ausbildungszwecken aufgenommen wurde (ARV 1998 Nr. 7 S. 36 [Urteil M. vom 25. März 1997, C 77//96]) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.

2.1 Unbestrittenermassen absolvierte der Beschwerdeführer ab 1. November 2004 einen als "Praktikum" bezeichneten Ausbildungsgang bei der Institution X.________, bei welchem er Fr. 1500.- im Monat verdiente. Dieses Praktikum fand jeweils von Montag bis Donnerstag statt und ist nach Auskunft des Versicherten Voraussetzung für die Zulassung zu einer ins Auge gefassten Ausbildung in Informations- und Dokumentationswissenschaften an der Schule Y.________. Weiter gab der Beschwerdeführer an, er wäre "im Rahmen der Kündigungsfrist" bereit gewesen, dieses Praktikum zu Gunsten einer Vollzeitstelle abzubrechen, "sofern die Stelle eine weiterführende Perspektive" habe. Auf einem Zusatzblatt vom 15. November 2004 beantwortete er die Frage, ob er das Praktikum vorzeitig zu Gunsten einer Stelle zu beenden bereit sei, mit: "Ja, wenn die Stelle die gleichen Bedingungen erfüllt (...)".

2.2 Angesichts dieser Angaben steht fest, dass der Versicherte in erster Linie eine Ausbildung absolvieren wollte. Er nahm mit dem Praktikum bewusst eine erhebliche Verdiensteinbusse in Kauf, würde er doch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einer normalen Tätigkeit deutlich mehr als Fr. 1500.- im Monat verdienen. Damit kann das Praktikum rechtsprechungsgemäss (ARV 1998 Nr. 49 S. 287 f. mit Hinweisen [Urteil B. vom 15. Mai 1997, C 260/96], Urteile Z. vom 16. Januar 2004, C 193/03 und L. vom 4. August 2003, C 21/03) selbst dann nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden, wenn es auch zur Beendigung der Arbeitslosigkeit ergriffen worden ist. Was der Versicherte hiegegen vorträgt, ist nicht stichhaltig. Selbst wenn er umfangreiche Vorkenntnisse hatte, macht er nicht geltend, das Praktikum deswegen ab 1. November 2004 während weniger als vier Tagen in der Woche besucht zu haben. Damit stand er der Arbeitsvermittlung ab diesem Datum nur an einem Wochentag zur Verfügung. Überdies ergibt sich aus dem Anstellungsvertrag vom 22. Oktober 2004, dass die durchschnittliche Arbeitszeit am Staatsarchiv ursprünglich auf 42 Stunden in der Woche festgesetzt worden war, was einem Pensum von 100% entspricht. Aus dem Mailwechsel mit Prof. H.________ geht zwar hervor, dass der Versicherte sich gewisse Zeiten anrechnen lassen könne. Doch ist an Hand der Zwischenverdienstbescheinigungen in den Akten zumindest für die dokumentierten Monate ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer von Montag bis Donnerstag ganztags am Staatsarchiv gearbeitet hat. Somit kann der anrechenbare Arbeitsausfall nicht erhöht werden. Zudem war der Versicherte entgegen seinen jetztigen Behauptungen nicht vorbehaltlos bereit, das Praktikum zu Gunsten einer beliebigen anderweitigen Anstellung abzubrechen, sondern nur, wenn dieser Arbeitsplatz gewissen Wünschen entsprach: es musste etwas Gleichwertiges sein. Damit ist der kantonale Entscheid Rechtens und nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse SYNA, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 17. Januar 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: