Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 246/02 KI-generiert

Claimant v. SECO (Commuting Allowance and Contract Change)

Geschäftsnummer C 246/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after a period of unemployment, began a new job with a reduced workload while continuing to work at the same location. After some time, he applied for commuter cost subsidies, which were initially denied by the local employment office, prompting him to appeal the decision. The administrative court acknowledged the eligibility criteria for receiving commuting cost contributions but proposed a limited disbursement due to a late application. Both the individual and the state secretariat for the economy filed appeals against the court's decision concerning the commuter cost subsidies, leading to a review of the circumstances under which these contributions could be justified, particularly regarding financial losses tied to the individual's employment situation.

Legislator-Regeste

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Art. 132 OG, Art. 71 Abs. 2 AVIG, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 68, 69 und 71 AVIG, Art. 91, 92 und 94 AVIV; Claimant v. SECO (Commuting Allowance and Contract Change): After some time, he applied for commuter cost subsidies, which were initially denied by the local employment office, prompting him to appeal the decision. The administrative court acknowledged the eligibility criteria for receiving commuting cost contributions but proposed a limited disbursement due to a late application. Both the individual and the state secretariat for the economy filed appeals against the court's decision concerning the commuter cost subsidies, leading to a review of the circumstances under which these contributions could be justified, particularly regarding financial losses tied to the individual's employment situation.

Schlagwörter

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Teilzeitarbeit Stellenwechsel Arbeitslosenentschädigung Arbeitsausfall Versicherungsleistungsanspruch befristeter Vertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

The decision refers to costs being governed by LTF articles, though the current decision cites 'Gerichtskosten' without explicitly referring to Art. 66 LTF, but the order regarding costs must be considered.

Art. 68, 69 und 71 AVIG

These relevant articles concerning commuter allowances were cited in the reasoning to confirm they were correctly reproduced by the lower court, but not explicitly used in the final orders.

Art. 71 Abs. 2 AVIG

Substantive legal basis used to deny the claim because the required causal link between commuter work and financial loss was missing.

Art. 91, 92 und 94 AVIV

These relevant articles from the Ordinance were cited in the reasoning to confirm they were correctly reproduced by the lower court, but not explicitly used in the final orders.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

C 246/02

C 268/02

Urteil vom 5. Juni 2003

III. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Bucher

Parteien

C 246/02

B.________, 1945, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Arbeitsamt Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegner,

und

C 268/02

Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

B.________, 1945, Beschwerdegegner

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus

(Entscheid vom 24. September 2002)

Sachverhalt:

A. Der in Y.________ wohnhafte, zuvor arbeitslose B.________ trat am 28. August 2000 eine Stelle bei der Firma A.________ in X.________ an. Verschiedene befristete Arbeitsverträge, von denen der letzte Ende Dezember 2001 auslief, lösten sich ab. Am 27. Dezember 2001 schloss der Versicherte mit der Firma A.________ mit Wirkung ab 1. Januar 2002 einen neuen - unbefristeten - Arbeitsvertrag ab, wobei das Pensum stark reduziert wurde und sich der Arbeitsort nach wie vor in X.________ befand. Er erhob ab Januar 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Das Einkommen aus der reduzierten Tätigkeit bei der Firma A.________ wurde als Zwischenverdienst abgerechnet. Anfangs Februar 2002 stellte der Versicherte ein Gesuch um Zusprechung von Pendlerkostenbeiträgen, welches vom Kantonalen Arbeitsamt Glarus mit Verfügung vom 20. Februar 2002 abgelehnt wurde.

B. B.________ erhob hiegegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. Dieses erwog, die Voraussetzungen für den Bezug von Pendlerkostenbeiträgen seien erfüllt, wobei diese infolge verspäteter Anmeldung nur pro rata temporis auszurichten seien. Es wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans Arbeitsamt zurück (Entscheid vom 24. September 2002).

C. Sowohl der Versicherte (Verfahren C 246/02) als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco; Verfahren C 268/02) führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ersterer mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm Pendlerkostenbeiträge auszurichten, Letzteres mit dem Antrag, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und die Verwaltungsverfügung zu bestätigen.

Das seco verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten, während dieser sinngemäss auf Abweisung des Rechtsmittels des seco schliesst. Das Kantonale Arbeitsamt beantragt die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des seco.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Beide Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffen die Gegenstand ein und derselben Verwaltungsverfügung und des gleichen Gerichtsentscheids bildende Frage eines Anspruchs auf einen Pendlerkostenbeitrag. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen.

2. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten (Verfahren C 246/02) kann nur eingetreten werden, soweit sich diese auf die von der Vorinstanz festgehaltene zeitliche Beschränkung des Anspruchs bezieht. Im Übrigen hat das kantonale Gericht nämlich dessen Antrag schon voll entsprochen, sodass es diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse fehlt (Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ; BGE 109 V 59 Erw. 1).

3. Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Bestimmungen über die Pendlerkostenbeiträge ( Art. 68, 69 und 71 AVIG ; Art. 91, 92 und 94 AVIV ) und die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht dazu entwickelten Grundsätze ( BGE 111 V 279 ; ARV 1987 Nr. 3 S. 44, 1986 Nr. 37 S. 176; Urteil K. vom 28. Juni 2000, C 389/99) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

4.

4.1 Nach Art. 71 Abs. 2 AVIG darf ein Pendlerkostenbeitrag nur soweit ausgerichtet werden, als dem Versicherten im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen, worauf auch im vom Versicherten aufgelegten Merkblatt hingewiesen wird.

Als Vergleichsbasis können nur Arbeitsverhältnisse dienen, die in diejenige zweijährige Rahmenfrist für den Nachweis der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 1 und 3 sowie Art. 13 Abs. 1 AVIG ) fallen, welche die Referenzperiode zur zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ( Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG ) bildet, innerhalb deren der Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge geltend gemacht wird (Urteil K. vom 28. Juni 2000, C 389/99, Erw. 4).

Nach dem deutschen Wortlaut des Art. 71 Abs. 2 AVIG müssen "dem Versicherten im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen". Ebenso ist in der italienischen Fassung davon die Rede, dass "all'assicurato, a cagione del lavoro esterno, risultino perdite finanziarie rispetto alla sua ultima attività". Ähnlich spricht der französische Wortlaut davon, dass "les dépenses causées à l'assuré par la prise d'un emploi à l'extérieur le désavantagent financièrement par rapport à son activité précédente" (Hervorhebungen hinzugefügt). Durch die Verwendung des Ausdrucks "durch"/"causées ... par"/"a cagione del" ist aus dem Wortlaut aller drei Sprachfassungen dieser Bestimmung ersichtlich, dass zwischen der auswärtigen Arbeit auf der einen und der finanziellen Einbusse auf der andern Seite ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Mit dem Pendlerkostenbeitrag soll nur dann ein Ausgleich geschaffen werden, wenn dadurch, dass der Arbeitsplatz ausserhalb der Wohnortsregion liegt, im Vergleich zur letzten Tätigkeit finanzielle Einbussen entstehen (vgl. BGE 111 V 286 Erw. 5b).

4.2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug, für welche ein Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge geltend gemacht wird, begann im Januar 2002. In der vorangegangenen zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit hatte der Versicherte (abgesehen von einer Abklärung im Rahmen des Programms C.________ in Glarus vom Sommer 2000) einzig die erwähnte Stelle bei der Firma A.________ inne. Diese Beschäftigung stellt daher - unabhängig davon, ob das Finden einer Stelle in der Wohnortsregion möglich gewesen wäre - die letzte Tätigkeit im Sinne von Art. 71 Abs. 2 AVIG dar. Sie dient folglich als Vergleichsbasis für die Beantwortung der Frage, ob dem Versicherten durch die auswärtige Arbeit, für die er Pendlerkostenbeiträge beansprucht, eine finanzielle Einbusse entsteht. Letzteres ist zu verneinen. Die Einkommensverminderung ist nämlich im Vergleich zur letzten Tätigkeit in keiner Weise auf den Umstand zurückzuführen, dass es sich um eine auswärtige Arbeit handelt, ist doch der Arbeitsort seit Januar 2002 der gleiche wie bis Dezember 2001, woran ein Abteilungswechsel nichts ändert. Die finanzielle Einbusse ist vielmehr einzig und allein in der mit keinerlei Wechsel des Arbeitsortes verbundenen Reduktion des Pensums begründet. Da es am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der auswärtigen Arbeit und der finanziellen Einbusse fehlt, ist die leistungsablehnende Verwaltungsverfügung im Ergebnis rechtens. Nachdem ein Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge schon im Grundsatz zu verneinen ist, braucht nicht auf die Frage des zeitlichen Ausmasses der geltend gemachten Leistungen eingegangen zu werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verfahren C 246/02 und C 268/02 werden vereinigt.

2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde C 246/02 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde C 268/02 wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 24. September 2002 aufgehoben.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus zugestellt.

Luzern, 5. Juni 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: