Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 237/06 KI-generiert

Cantonal Labour Office v. Company (Short-Time Work Compensation Denial)

Geschäftsnummer C 237/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case, an entity faced objections from the cantonal labor office regarding the payment of short-time work compensation for specific periods in early 2006. The office determined that there was no entitlement to this compensation, leading to dismissals of appeals against these decisions by a cantonal insurance court. The affected entity then filed an administrative court complaint, claiming an entitlement to the compensation due to a lack of work caused by circumstances beyond their control, such as project cancellations and seasonal variations in demand. However, the legal framework and established case law indicated that these fluctuations were normal business risks and did not warrant compensation. Consequently, the administrative court upheld the original decision, concluding that the objections to compensation payments were justified.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 31 Abs. 1 AVIG, Art. 51 AVIV, Art. 66 al. 1 LTF; Cantonal Labour Office v. Company (Short-Time Work Compensation Denial): The office determined that there was no entitlement to this compensation, leading to dismissals of appeals against these decisions by a cantonal insurance court. The affected entity then filed an administrative court complaint, claiming an entitlement to the compensation due to a lack of work caused by circumstances beyond their control, such as project cancellations and seasonal variations in demand. However, the legal framework and established case law indicated that these fluctuations were normal business risks and did not warrant compensation. Consequently, the administrative court upheld the original decision, concluding that the objections to compensation payments were justified.

Schlagwörter

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Kurzarbeitsentschädigung Bauunternehmen Hilfsarbeit Zahlungsbefehl unvermeidbarer Arbeitsausfall Arbeitskämpfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Cited in the reasoning to establish that the procedure is governed by the old law (OG) because the decision was rendered before the BGG came into force.
Art. 31 Abs. 1 AVIG
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 Abs. 1 AVIG ), den anrechenbaren Arbeitsausfall (Art.
Art. 51 AVIV
3 AVIG ; Art. 51 AVIV ; ARV 1995 Nr.
Art. 66 al. 1 LTF
Cited implicitly by the order to not levy court costs (although the text uses the German equivalent 'keine Gerichtskosten erhoben werden', which corresponds to the procedural outcome under the applicable law, the instruction requires extracting provisions cited in the dispositive. Since the dispositive states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben', and the applicable law for costs in this context would be Art. 69 Abs. 1 OG or Art. 66 LTF if BGG applied, but since the dispositive does not explicitly cite a cost provision, only the procedural outcome is noted. However, based strictly on the instruction to only include explicitly cited provisions in the dispositive, and none are explicitly cited in points 1 or 2, we must check if any cost/legal aid provision is cited. Point 2 states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben.' This is a ruling on costs, but it does not cite the specific article governing it (which would be Art. 69 Abs. 1 OG or Art. 66 LTF). Therefore, based on the strict rule to only include explicitly cited provisions, no cost provision is extracted here.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish that the procedure is governed by the old law (OG) because the decision was rendered before the BGG came into force.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited implicitly by the order to not levy court costs (although the text uses the German equivalent 'keine Gerichtskosten erhoben werden', which corresponds to the procedural outcome under the applicable law, the instruction requires extracting provisions cited in the dispositive. Since the dispositive states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben', and the applicable law for costs in this context would be Art. 69 Abs. 1 OG or Art. 66 LTF if BGG applied, but since the dispositive does not explicitly cite a cost provision, only the procedural outcome is noted. However, based strictly on the instruction to only include explicitly cited provisions in the dispositive, and none are explicitly cited in points 1 or 2, we must check if any cost/legal aid provision is cited. Point 2 states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben.' This is a ruling on costs, but it does not cite the specific article governing it (which would be Art. 69 Abs. 1 OG or Art. 66 LTF). Therefore, based on the strict rule to only include explicitly cited provisions, no cost provision is extracted here.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

C 237/06

Urteil vom 6. März 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,

Gerichtsschreiberin Heine.

Parteien

A.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 22. August 2006.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügungen vom 4. und 25. Januar 2006 erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA) Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung an die Firma A.________ für die Perioden vom 2. Januar bis 2. Februar und vom 3. Februar bis 3. März 2006. Daran hielt es mit Einspracheentscheiden vom 7. und 8. Februar 2006 fest.

B. Die hiegegen erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 22. August 2006).

C. Die Firma A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe.

Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 Abs. 1 AVIG ), den anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d, Art. 32 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 AVIG ; Art. 51 AVIV ; ARV 1995 Nr. 19 S. 112), die Voraussetzungen, unter denen die Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls zu verneinen ist ( Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG ; BGE 121 V 371 E. 2a S. 374), sowie das normale Betriebsrisiko ( BGE 119 V 498 E. 1 S. 500) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung, wonach Schwankungen in der Auftragslage im Jahresverlauf, insbesondere ein Beschäftigungsrückgang im Winter - aber auch zu anderen Jahreszeiten - sowie Terminverschiebungen auf Wunsch von Auftraggebern oder allenfalls aus anderen Gründen, die das mit der Ausführung der Arbeiten beauftragte Unternehmen nicht zu verantworten hat, im Baugewerbe durchaus üblich sind. Der darauf zurückzuführende Arbeitsausfall ist somit betriebsüblich und deshalb nicht anrechenbar (ARV 1999 Nr. 10 S. 51 E. 4a ). Diese Praxis ist auch bei einer angespannten, rezessiven Wirtschaftslage und dem damit verbundenen Risiko, dass die Möglichkeit, andere Aufträge vorzuziehen, nicht mehr oder nur in eingeschränktem Masse besteht, anwendbar (Urteil vom 30. April 2001 C 244/99, E. 3a). Beschäftigungsschwankungen auf Grund verstärkter Konkurrenzsituation stellen im Baugewerbe ein normales Betriebsrisiko dar. Diese auf das Bauhauptgewerbe anwendbare Rechtsprechung gilt sinngemäss auch für das Baunebengewerbe (ARV 1995 Nr. 20 S. 120 E. 2b; Urteil vom 4. Dezember 2003 C 8/03, E. 3).

3. Das kantonale Gericht hat mit einlässlicher und überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird, erkannt, dass die Firma für die Monate Januar und Februar 2006 keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat.

3.1 Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Dies gilt insbesondere für die Argumentation, in den Monaten Januar und Februar 2006 hätten keine Arbeiten ausgeführt werden können, weil der Hauptauftraggeber den vorgesehenen Arbeitsbeginn im Januar 2006 storniert habe, sowie es sei im 3. und 4. Quartal 2005 eine Konjunkturabschwächung eingetreten (Voranmeldung von Kurzarbeit vom 21. Januar 2006). Die Beschwerdeführerin macht somit Schwankungen der Auftragslage im Jahresverlauf, Verschiebungen von Terminen durch Auftraggeber sowie die schlechte wirtschaftliche Lage Ende Jahr geltend. Diese Umstände bilden - soweit sie überhaupt gegeben sind - nach der erwähnten Rechtsprechung (E. 2) keine anrechenbaren Gründe, sind sie doch betriebsüblich und können jede andere Firma der Branche gleichermassen treffen. Ferner bezogen sich die beiden Anmeldungen auf die Zeitspanne Januar und Februar 2006. Sie fielen somit in die Wintermonate, in welchen das Baugewerbe saisonbedingt ohnehin einen Rückgang der Geschäftstätigkeit zu verzeichnen pflegt.

3.2 Dem Einwand, es seien wetterbedingt Kundenausfälle entstanden, die an sich durch die Schlechtwetterentschädigung abgedeckt gewesen wären, welche auf Grund der Eingabe von Kurzarbeit jedoch nicht mehr habe eingefordert werden können, kann nicht gefolgt werden: Denn Arbeitsausfälle, bei denen nicht der Arbeitsvorgang als solcher, sondern die Nachfrage beeinträchtigt wird, gehören systematisch in den Bereich der Kurzarbeitsentschädigung und begründen keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung ( BGE 124 V 239 E. 2 S. 241). Aussergewöhnliche oder ausserordentliche Umstände, welche die geltend gemachten Gründe im Falle eines Betriebes des Bau(neben)gewerbes ausnahmsweise als entschädigungsberechtigt erscheinen liessen, sind demnach nicht ersichtlich.

3.3 Zu keinem anderen Ergebnis führen die Einwände der Firma, eine Anmeldung mit gleichem Wortlaut sei im Jahre 2003 bewilligt worden. Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit eines Entscheides in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Vorliegend ist auch weder dargetan noch aktenkundig, dass der allenfalls abweichend beurteilte Fall Teil einer eigentlichen Praxis bilden könnte ( BGE 126 V 390 Erw. 6a S. 392 mit Hinweisen). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen hieran nichts zu ändern. Daraus folgt, dass die streitigen Einsprüche gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung zu Recht erhoben worden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 6. März 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: