Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 233/02 KI-generiert

The case involves a public unemployment fund seeking to deny a payment claim from a life insurance company related to unpaid occupational pension contributions following the bankruptcy of a company

Geschäftsnummer C 233/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a public unemployment fund seeking to deny a payment claim from a life insurance company related to unpaid occupational pension contributions following the bankruptcy of a company. After the bankruptcy proceedings commenced, the unemployment fund requested information on the outstanding pension contributions due to the insurance company. However, the fund later rejected the payment, arguing that the claims should be covered by a separate security fund for occupational pensions. The security fund contested this decision, leading to a ruling from a lower court that mandated the unemployment fund to fulfill its payment obligation for the pension contributions. The unemployment fund subsequently appealed this decision.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 52 Abs. 1 AVIG, Art. 52 Abs. 2 AVIG, Art. 76 AVIV, Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG, Art. 26 Abs. 1 SFV; The case involves a public unemployment fund seeking to deny a payment claim from a life insurance company related to unpaid occupational pension contributions following the bankruptcy of a company: 3.1 Nach Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG stellt der Sicherheitsfonds u.a. die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrichtungen sicher. In den Art. 24-26a der Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) werden Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Sicherstellung konkretisiert. Laut Art. 26 Abs. 1 SFV stellt der Sicherheitsfonds den Betrag sicher, welcher der Vorsorgeeinrichtung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder reglementarischen Verpflichtungen fehlt und kann bis zum Abschluss des Liquidations- oder Konkursverfahrens Vorschüsse leisten.

Schlagwörter

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Arbeitslosenkasse Pensionskassenbeitrag obligatorische Vorsorge Insolvenzentschädigung Nationaler Garantiefonds Zahlung der Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 118 V 169
2 OG ; BGE 118 V 169 Erw.
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

C 233/02

Urteil vom 14. Mai 2003

III. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer

Parteien

Oeffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Juristischer Dienst, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdeführerin,

gegen

Sicherheitsfonds BVG, Geschäftsstelle, 3001 Bern, Beschwerdegegner,

betreffend

1. B.________, handelnd durch Christian Haidlauf, Wielandstrasse 5, 4153 Reinach BL,

2. Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft AG, Aeschengraben 21, 4051 Basel

Vorinstanz

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 29. Mai 2002)

Sachverhalt:

A. Am 11. April 2001 wurde über die Firma X.________ AG, der Konkurs eröffnet. Im Hinblick auf die Berechnung und Auszahlung von Insolvenzentschädigung infolge dieses Konkurses gelangte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland mit Schreiben vom 28. Mai 2001 an die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden: Basler), bei deren Sammelstiftung die Angestellten der Konkursitin für die obligatorische berufliche Vorsorge versichert waren, und ersuchte sie, ihr die Höhe der offenen BVG-Beiträge im Konkurs der Firma X.________ AG bekannt zu geben. Diesem Ersuchen entsprechend übermittelte die Basler der Arbeitslosenkasse am 1. Juni 2001 eine Zusammenstellung, laut welcher sich die offenen BVG-Beiträge auf insgesamt Fr. 12'578.40 beliefen.

Mit an die Basler gerichteter Verfügung vom 18. Juni 2001 lehnte die Arbeitslosenkasse die Zahlung in der Höhe von Fr. 12'578.40 (Rechnung aus dem Vertrag der Sammelstiftung der Basler mit der Konkursitin) ab mit der Begründung, die von der Basler in Rechnung gestellten offenen Forderungen im Konkurs der Firma X.________ AG müssten durch den Sicherheitsfonds BVG beglichen werden.

B. In Gutheissung der von der Stiftung Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend: Sicherheitsfonds) eingereichten Beschwerde hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Verfügung vom 18. Juni 2001 auf und verpflichtete die Arbeitslosenkasse, der Basler die auf den infolge Konkurses der Firma X.________ AG ausgerichteten Insolvenzentschädigungen geschuldeten BVG-Beiträge in der Höhe von Fr. 12'578.40 zu bezahlen. (Entscheid vom 29. Mai 2002).

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Arbeitslosenkasse, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.

Der Sicherheitsfonds und die als Mitbeteiligte beigeladene Basler schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Laut Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Nach Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 1. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 AVIG müssen von der Insolvenzentschädigung die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen. Nach Art. 76 AVIV entrichtet die Kasse auf der Insolvenzentschädigung u.a. die Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) für die obligatorische berufliche Vorsorge an die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers (Abs. 1 lit. c). Die Höhe der Beiträge für die obligatorische berufliche Vorsorge ergibt sich aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung; die Kasse entrichtet nur die auf den koordinierten Lohn entfallenden Beiträge (Abs. 2), wobei sie den Arbeitnehmeranteil von der auszurichtenden Insolvenzentschädigung abzieht (Abs. 3).

2. Aus dieser klaren gesetzlichen Regelung folgt, dass die Arbeitslosenkasse der Vorsorgeeinrichtung die auf die Insolvenzentschädigung entfallenden Beiträge für die obligatorische berufliche Vorsorge zu bezahlen hat. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretene Auffassung, wonach sich die Pflicht des Sicherheitsfonds zur Bezahlung von BVG-Beiträgen aus dem BVG ergebe und dort abschliessend «innersystemisch» geregelt sei, kann nicht beigepflichtet werden, wie aus den nachfolgenden Erwägungen erhellt.

3.

3.1 Nach Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG stellt der Sicherheitsfonds u.a. die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrichtungen sicher. In den Art. 24-26a der Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) werden Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Sicherstellung konkretisiert. Laut Art. 26 Abs. 1 SFV stellt der Sicherheitsfonds den Betrag sicher, welcher der Vorsorgeeinrichtung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder reglementarischen Verpflichtungen fehlt und kann bis zum Abschluss des Liquidations- oder Konkursverfahrens Vorschüsse leisten.

3.2 Wie der Sicherheitsfonds in der Vernehmlassung zutreffend bemerkt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen, dass sich seine Aufgabe auf den Leistungsbereich der beruflichen Vorsorge bezieht, indem er die Ansprüche der Versicherten gegenüber der insolventen Vorsorgeeinrichtung sicherstellt und damit indirekt Leistungen bezahlt. Demgegenüber hat die Arbeitslosenkasse bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Vorsorgeeinrichtung die auf den von der Insolvenzentschädigung gedeckten Löhnen geschuldeten Beiträge zu vergüten. Ihre Leistungspflicht beschlägt somit den Beitragsbereich der beruflichen Vorsorge bei Insolvenz des Arbeitgebers. Auch wenn letztlich die von der Insolvenzentschädigung zu bezahlenden BVG-Beiträge in beschränktem Umfange ebenfalls zur Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen beitragen, sind die von der Arbeitslosenversicherung und vom Sicherheitsfonds zu deckenden Ansprüche völlig verschieden: Zahlung ausstehender BVG-Beiträge von der Insolvenzentschädigung einerseits - Sicherstellung künftiger Leistungsansprüche aus der beruflichen Vorsorge andererseits. Das Korrelat zu den unterschiedlichen Aufgabenbereichen bildet das Beitragssystem. Während der Sicherheitsfonds zur Hauptsache durch jährliche Beiträge der Vorsorgeeinrichtungen finanziert wird ( Art. 12 SFV ), werden die Insolvenzentschädigungen, deren Bestandteil die Beiträge für die obligatorische berufliche Vorsorge bilden, wie die anderen Leistungen der Arbeitslosenversicherung durch paritätische Beiträge bezahlt ( Art. 2 ff. AVIG ). Schliesslich kann entsprechend den Darlegungen des Sicherheitsfonds darauf hingewiesen werden, dass eine Koordination zwischen den mit der Insolvenzentschädigung erbrachten Zahlungen der Arbeitslosenversicherung und den zur Sicherstellung der Ansprüche der Versicherten erforderlichen Leistungen des Sicherheitsfonds bereits aufgrund des Verfahrensablaufs erfolgt. Während sich die Höhe der Beitragszahlungen der Arbeitslosenversicherung schon bei Eröffnung des Konkurses über den Arbeitgeber feststellen lässt, können eine allfällige Sicherstellungspflicht durch den Sicherheitsfonds und deren Umfang erst nach Abschluss des Konkurses über den Arbeitgeber, wenn u.a. nach Eingang der von der Arbeitslosenversicherung geschuldeten BVG-Beiträge die Höhe der Unterdeckung feststeht, bestimmt werden.

4. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der obsiegende Sicherheitsfonds hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 159 Abs. 2 OG ; BGE 118 V 169 Erw. 7).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft AG und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 14. Mai 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: