Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 233/01 KI-generiert

Unemployment Insurance Fund v. Appellant (Repayment of Benefits)

Geschäftsnummer C 233/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between an individual who was required by a cantonal unemployment insurance fund to repay a total of CHF 29,227.40 in overpaid unemployment benefits, which was later adjusted to CHF 22,500.65 following a reassessment. The individual contested this decision, arguing against the repayment, but their appeal was rejected by the cantonal insurance court. The individual subsequently filed an administrative court appeal seeking reconsideration of the matter, while the unemployment insurance fund defended its position on the basis that the benefits were returned incorrectly and the individual had no legitimate claim to them. The administrative court ultimately found the appeal to be unfounded.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 Abs. 1 AVIG, Art. 36a OG; Unemployment Insurance Fund v. Appellant (Repayment of Benefits): The individual contested this decision, arguing against the repayment, but their appeal was rejected by the cantonal insurance court. The individual subsequently filed an administrative court appeal seeking reconsideration of the matter, while the unemployment insurance fund defended its position on the basis that the benefits were returned incorrectly and the individual had no legitimate claim to them. The administrative court ultimately found the appeal to be unfounded.

Schlagwörter

KI-generiert
Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Versicherungsleistungsbegehren Versicherungskasse Arbeitslosigkeit Erwerbsausfallentschädigung Leistungsbezüger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 95 Abs. 1 AVIG
This provision was cited as the legal basis for the Unemployment Insurance Fund's obligation to reclaim unduly paid benefits, which was the subject of the dispute.
Art. 36a OG
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 122 V 21
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 95 Abs. 1 AVIG

This provision was cited as the legal basis for the Unemployment Insurance Fund's obligation to reclaim unduly paid benefits, which was the subject of the dispute.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 0]

C 233/01 Vr

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard;

Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 7. Mai 2002

in Sachen

A.________, 1950, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

Mit Verfügung vom 8. Februar 2000 forderte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen von A.________ (geb.

1950) einen Betrag von Fr. 29'227. 40 an zu Unrecht ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen zurück.

Auf Beschwerde von A.________ hin ersetzte die Arbeitslosenkasse diese Verfügung wiedererwägungsweise durch eine neue vom 21. März 2000, mit welcher sie noch Fr. 22'500. 65 zurückforderte.

A.________ erhob auch hiegegen Beschwerde, welche das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. Juni 2001 abwies.

A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Arbeitslosenkasse Leistungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. Die Rückforderung nach Massgabe dieser Bestimmung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig. Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (ARV 1995 Nr. 12 S. 64 Erw. 2b mit Hinweis). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( BGE 122 V 21 Erw. 3a, 119 V 183 Erw. 3a, 477 Erw. 1). Im Rahmen der prozessualen Revision, die von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen ( BGE 122 V 21 Erw. 3a, 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a).

2.- Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit den Akten detailliert dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die zurückgeforderten Leistungen hatte.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erschöpft sich der Versicherte in Ausführungen allgemeiner Art, ohne sich darüber zu äussern, weshalb die Rückforderung oder einzelne Teile davon nicht berechtigt wären oder in welchen Punkten die Vorinstanz fehlerhaft entschieden hätte. Es sind denn auch keine konkreten Gründe für eine Beanstandung ersichtlich.

Die streitigen Leistungen wurden demnach zweifellos zu Unrecht zugesprochen, und die Berichtigung dieser Zahlungen ist angesichts der im Streite liegenden Summe von erheblicher Bedeutung, weshalb die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Rückforderung gegeben sind.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht in der Lage, den einverlangten Betrag zurückzuzahlen, steht es ihm frei, ein Erlassgesuch an die Verwaltung zu richten.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.

Luzern, 7. Mai 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: