Unemployment Insurance Claimant Sanctioned for Failure to Disclose Income
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person applied for unemployment benefits and subsequently failed to disclose additional earnings from a secondary job while receiving these benefits. The relevant unemployment insurance authority discovered the omissions and suspended the person's eligibility for benefits for a period due to these false or incomplete declarations. The initial appeal against this decision was rejected by the administrative court, leading the individual to seek further review from a higher court, contesting both the original ruling and the suspension imposed by the unemployment insurance authority. This situation involves non-compliance with disclosure obligations related to unemployment compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 96 AVIG, Art. 24 Abs. 1 AVIG, Art. 96 Abs. 2 AVIG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 30 Abs. 1 lit. e und f AVIG, Art. 45 Abs. 2 lit. b und Abs. 2bis AVIV; Unemployment Insurance Claimant Sanctioned for Failure to Disclose Income: The relevant unemployment insurance authority discovered the omissions and suspended the person's eligibility for benefits for a period due to these false or incomplete declarations. The initial appeal against this decision was rejected by the administrative court, leading the individual to seek further review from a higher court, contesting both the original ruling and the suspension imposed by the unemployment insurance authority. This situation involves non-compliance with disclosure obligations related to unemployment compensation.
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KI-generiertAlthough not explicitly cited in the dispositive, the decision to not levy court costs (Order 2) implies the application of the relevant cost provision, which in this context is typically Art. 66 al. 1 LTF (or its equivalent in the former law, which is often omitted when costs are waived).
Cited in the reasoning regarding the institute of intermediate earnings.
Cited in the reasoning regarding the grounds for suspension (unlawfully obtained unemployment benefit).
Cited in the reasoning regarding the grounds for suspension (violation of the duty to inform and report).
Cited in the reasoning to support the finding that the appellant could not be exempted from the duty to report everything relevant to entitlement or benefit assessment.
Cited in the reasoning regarding the assessment of the number of suspension days.
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 231/02
Urteil vom 24. Februar 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Traub
Parteien
G._________, 1964, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
(Entscheid vom 29. August 2002)
Sachverhalt:
A. G._________, geb. 1964, beantragte am 3. November 2001 Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug stellte Ende Januar 2002 fest, dass G._________ in den Monaten November 2001 bis Januar 2002 erzielten Zwischenverdienst im Rahmen der monatlich zu erstattenden Angaben verschwiegen hatte. Nach Anhörung des Versicherten stellte sie den Versicherten mit Verfügung vom 5. März 2002 wegen unwahrer bzw. unvollständiger Angaben und unrechtmässiger Erwirkung von Arbeitslosenentschädigung für 25 Tage ab dem 24. November 2001 in der Anspruchsberechtigung ein.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab (Entscheid vom 29. August 2002).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G._________, das angefochtene Urteil und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben.
Die Arbeitslosenkasse verweist auf ihre im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren abgegebene Stellungnahme sowie auf den angefochtenen Entscheid, ohne ausdrücklich einen Antrag zu stellen, währenddem das Staatssekretariat für Wirtschaft auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die Gesetzgebung und Rechtsprechung hinsichtlich der Einstellungsgründe der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht (vgl. Art. 96 AVIG ) sowie der zu Unrecht erwirkten Arbeitslosenentschädigung ( Art. 30 Abs. 1 lit. e und f AVIG ; BGE 123 V 151 Erw. 1b; ARV 1993/1994 Nr. 3 S. 21 Erw. 3b und 1956 Nr. 24 S. 37) sowie zum Institut des Zwischenverdienstes ( Art. 24 Abs. 1 AVIG ) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
Zum heutigen Zeitpunkt ist zu ergänzen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. März 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
2.1 Im Rahmen der von der versicherten Person monatlich zu erstattenden Angaben hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Monate November 2001 bis Januar 2002 lediglich einen bei der Unternehmung X.________ erzielten Zwischenverdienst erwähnt, obgleich er in dieser Zeit auch für die Firma Y._________ tätig war (vgl. die Bescheinigungen über Zwischenverdienst vom 18. Februar 2002). Die erforderliche Meldung unterblieb auch, als ihn die Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 um Mitteilung ersuchte, ob er neben der Tätigkeit für die Unternehmung X.________ noch weitere Zusatzarbeiten ausführe. Sie erfolgte erst, nachdem die Verwaltung, die zwischenzeitlich durch einen Dritten von der fraglichen Erwerbstätigkeit erfahren hatte, den Versicherten am 28. Januar 2002 mit dieser Tatsache konfrontierte.
2.2 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass er über die Meldepflicht nicht im Bilde gewesen sei. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bringt er lediglich vor, er sei wegen der damals bestehenden wirtschaftlichen Notlage auf einen Verdienst angewiesen gewesen. Er hätte die betreffende Stelle aber möglicherweise im Hinblick darauf, dass der Arbeitgeber Formulare betreffend den Zwischenverdienst hätte ausfüllen müssen, gar nicht erhalten.
Die Befürchtung, ein Arbeitgeber lasse sich durch den administrativen Zusatzaufwand, der mit dem Ausfüllen des betreffenden Formulars entstanden wäre, von einer Anstellung abhalten, vermag den Versicherten jedenfalls nicht von der Pflicht zu befreien, der Arbeitslosenkasse alles zu melden, was für die Anspruchsberechtigung oder für die Leistungsbemessung von Bedeutung ist (vgl. Art. 96 Abs. 2 AVIG ). Spätestens nach Vertragsschluss wäre dieses - bereits zuvor kaum erhebliche - Risiko dahingefallen. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer - im Sinne der ihm zur Last gelegten Einstellungsgründe - eine Auskunfts- bzw. Meldepflichtverletzung begangen und damit absichtlich, d.h. wissentlich und willentlich ( BGE 125 V 196 Erw. 4b), unrechtmässige Arbeitslosenentschädigung erwirkt hat.
2.3 Schliesslich ist auch die Bemessung der Anzahl verfügter Einstellungstage (vgl. Art. 45 Abs. 2 lit. b und Abs. 2bis AVIV ) mit Blick auf den im Einzelfall vorliegenden Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3; BGE 123 V 153 Erw. 3b) nicht zu beanstanden. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
2.4 Die strittige Verfügung und der angefochtene Entscheid erweisen sich nach dem Gesagten als rechtens und angemessen; sie sind zu bestätigen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 24. Februar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: