Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 230/04 KI-generiert

Spousal Unemployment Benefit Denial Due to Persistent Employer-Like Status of Spouse

Geschäftsnummer C 230/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was denied unemployment benefits after being fully dismissed from his job, despite his spouse remaining as a registered single signatory on the company’s board. The relevant authority ruled that the individual, due to his spouse's status as an employer-like person, was excluded from receiving unemployment compensation. The individual appealed this decision, but the lower court upheld the exclusion, highlighting the inherent risk of abuse associated with granting benefits to individuals in such circumstances, regardless of their personal living situation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, Art. 36a OG; Spousal Unemployment Benefit Denial Due to Persistent Employer-Like Status of Spouse: The relevant authority ruled that the individual, due to his spouse's status as an employer-like person, was excluded from receiving unemployment compensation. The individual appealed this decision, but the lower court upheld the exclusion, highlighting the inherent risk of abuse associated with granting benefits to individuals in such circumstances, regardless of their personal living situation.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenentschädigung Ehegatte Anspruch auf Versicherungsleistungen Dauer des nachehelichen Unterhalts Arbeitsverhältnis hypothetisches Einkommen des Ehegatten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG
This provision concerning the exclusion of employer-like persons from unemployment benefits was applied by reference in the reasoning.
Art. 36a OG
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 123 V 236
c AVIG ) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten, welche Arbeitslosenentschädigung verlangen ( BGE 123 V 236 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG

This provision concerning the exclusion of employer-like persons from unemployment benefits was applied by reference in the reasoning.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

C 230/04

Urteil vom 4. Mai 2005

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien

S.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang, Obere Zäune 14, 8024 Zürich,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 27. September 2004)

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 21. Januar 2004 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich den Anspruch von S.________ (geb. 1948) auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. November 2003. Diese Verfügung bestätigte das AWA mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2004.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. September 2004 ab.

S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 8. November 2003 Arbeitslosenentschädigung auszurichten.

Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und ihrer im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten, welche Arbeitslosenentschädigung verlangen ( BGE 123 V 236 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wurde der Beschwerdeführer aus der Firma F.________ AG zuerst zu 80 %, hernach vollständig entlassen. Seine Ehefrau verblieb hingegen bis zum heutigen Tag als einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Damit hat der Versicherte die Stellung als Ehegatte einer arbeitgeberähnlichen Person beibehalten und ist als solcher vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ausgeschlossen (vgl. statt vieler Urteil F. vom 11. August 2003, C 30/03). Denn in dieser Situation bestand ein Missbrauchsrisiko, welches die Vorinstanz richtig beschrieben hat. Die zitierte Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und ihre Ehegatten inhärent ist (ARV 2003 Nr. 22 S. 240). Dass das Ehepaar Salinger in der hier massgebenden Zeitspanne getrennt gelebt hat, ist nicht relevant, gilt doch der Ausschluss von Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen von der Leistungsberechtigung auch bei Trennungen (ARV 2003 Nr. 11 S. 120). Dem in allen Punkten zutreffenden kantonalen Entscheid ist nichts Weiteres beizufügen. Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern.

3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse Comedia, Regionalsekretariat Zürich/Ostschweiz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 4. Mai 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: