The case involves an individual who filed an administrative court complaint against a decision made by the Social Insurance Court regarding unemployment insurance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed an administrative court complaint against a decision made by the Social Insurance Court regarding unemployment insurance. The individual sought legal aid for their proceedings; however, the Swiss Federal Tribunal determined that the initial request for free legal assistance was denied due to the lack of a reasonable chance of success. Consequently, the individual was instructed to pay a fee as a prerequisite for continuing the case but failed to do so within the stipulated timeframe. As a result, the tribunal decided not to proceed with the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 134 OG, Art. 34 Abs. 1 OG, Art. 150 Abs. 4 OG; The case involves an individual who filed an administrative court complaint against a decision made by the Social Insurance Court regarding unemployment insurance: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
C 229/04
Urteil vom 14. Februar 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann
Parteien
K.________, 1980, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 6. September 2004)
In Erwägung,
dass K.________ mit Datum vom 22. Oktober 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2004 erhoben und am 16. November 2004 zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat,
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 29. Dezember 2004 wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und K.________ gleichzeitig aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG ) nicht bezahlt worden ist,
dass K.________ am 6. Januar 2005 nochmals sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat,
dass diese Frage mit Entscheid vom 29. Dezember 2004 wegen Aussichtslosigkeit bereits abschlägig und endgültig beantwortet worden ist,
dass deshalb die weitere Voraussetzung der Prozessarmut gar nicht beurteilt werden musste,
dass wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass aus diesem Grund auch das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" nicht erneut (weder in deutscher noch französischer Sprache) zugestellt wird,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 14. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: