Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 223/04 KI-generiert

Clawback of Unemployment Benefits from Employer-Like Figure and Spouse

Geschäftsnummer C 223/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual and an unemployment insurance fund regarding the repayment of benefits. The fund requested the return of an amount exceeding 54,000 due to overpayment, which was partially confirmed by a lower court, reducing the owed amount to approximately 22,500. The individual has appealed the decision, seeking complete cancellation of the repayment obligation. The central issue revolves around the claimant's eligibility for unemployment benefits, as she held a significant role in a company even after her employment ended, thereby disqualifying her from receiving such assistance according to relevant regulations. The court examined the conditions of her claim and the legality of the fund's recovery actions.

Legislator-Regeste

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Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 95 Abs. 1 AVIG, Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, Art. 25 Abs. 2 ATSG, Art. 36a OG, Art. 66 al. 1 LTF; Clawback of Unemployment Benefits from Employer-Like Figure and Spouse: The fund requested the return of an amount exceeding 54,000 due to overpayment, which was partially confirmed by a lower court, reducing the owed amount to approximately 22,500. The individual has appealed the decision, seeking complete cancellation of the repayment obligation. The central issue revolves around the claimant's eligibility for unemployment benefits, as she held a significant role in a company even after her employment ended, thereby disqualifying her from receiving such assistance according to relevant regulations. The court examined the conditions of her claim and the legality of the fund's recovery actions.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Versicherungsleistungsanspruch Erwerbstätigkeit des Ehegatten Gesellschafterhaftung Wirtschaftsrecht Erwerbsausfallentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 V 236
c AVIG ) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten, welche Arbeitslosenentschädigung verlangen ( BGE 123 V 236 Erw.
BGE 122 V 275
2 ATSG ) und die Rechtsprechung zu deren Beginn, namentlich wenn Handelsregistereinträge existieren ( BGE 122 V 275 Erw.
BGE 129 V 110
Social Security Recoupment of Factually Granted Benefits After Appeal Period Expiration
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

No court costs were charged, citing a provision typically used for cost allocation.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

C 223/04

Urteil vom 3. Mai 2005

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien

B.________, 1955, Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA, Josefstrasse 59, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 15. September 2004)

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 9. Januar 2004 forderte die Arbeitslosenkasse Syna von B.________ einen Betrag von Fr. 54'265.40 zurück. Diese Verfügung bestätigte die Kasse mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2004.

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. September 2004 insofern teilweise gut, als es die Rückforderung wegen Verwirkung auf Fr. 22'538.30 reduzierte.

B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Rückforderung sei vollumfänglich aufzuheben.

Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen der Arbeitslosenversicherung ( Art. 25 und Art. 53 Abs. 2 ATSG ; Art. 95 Abs. 1 AVIG ) und zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und deren im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten, welche Arbeitslosenentschädigung verlangen ( BGE 123 V 236 Erw. 7), richtig dargelegt. Zutreffend sind auch die Ausführungen zur einjährigen Verwirkungsfrist ( Art. 25 Abs. 2 ATSG ) und die Rechtsprechung zu deren Beginn, namentlich wenn Handelsregistereinträge existieren ( BGE 122 V 275 Erw. 5b/aa). Darauf wird verwiesen.

2. Streitig und zu prüfen sind der Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung und die damit verbundene Rückforderung.

Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, verlor die Beschwerdeführerin ihre Anstellung in der Firma F.________ GmbH auf Ende März 2002, blieb jedoch als Gesellschafterin dieses Betriebs mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Überdies fungiert ihr Ehemann bis zum heutigen Tag als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift in der selben Unternehmung. Die Versicherte hat somit einerseits eine arbeitgeberähnliche Position inne und ist anderseits Ehegattin einer Person mit einer solchen Stellung. Damit ist sie gemäss BGE 123 V 236 Erw. 7 und der seitherigen Rechtsprechung (vgl. statt vieler Urteil F. vom 11. August 2003, C 30/03) vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. Dass die Firma in Schwierigkeiten steckt, ändert daran nichts, wäre doch selbst eine vorübergehende Stilllegung (100%-ige Kurzarbeit) kein ausreichender Grund gewesen, der Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. So lange sie Person in arbeitgeberähnlicher Stellung und Ehegattin einer solchen Person ist, hat sie die Möglichkeit, auf den Geschäftsgang Einfluss zu nehmen. Die zitierte Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (ARV 2003 S. 240). Ein derartiges Risiko liegt hier vor.

Entgegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, hat die Beschwerdeführerin doch die streitigen Leistungen zweifellos unrichtigerweise bezogen und ist deren Umfang erheblich ( BGE 129 V 110 Erw. 1.1). Dass ein Teil der Rückforderung verwirkt ist, hat das kantonale Gericht berücksichtigt.

3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 3. Mai 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: