Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 218/99 KI-generiert

Baumanagement Self-Employment Startup Allowances and Subsequent Unemployment Benefit Eligibility

Geschäftsnummer C 218/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute over unemployment benefits following the cessation of special daily allowances granted to an individual who had transitioned to self-employment in construction management. After successfully receiving these allowances, the individual later applied for standard unemployment compensation due to a lack of contracts. The regional employment office initially assessed him as partially employable but later revoked this assessment and denied further unemployment benefits. The regional court initially favored the individual's appeal against this denial, leading to an appeal by the federal employment office seeking to overturn the decision. The central issue is whether the individual retains eligibility for unemployment benefits after having ceased to be unemployed through self-employment and if he can claim benefits after a potential failure of that self-employment. The case has been referred back to the lower court for further deliberation on the matter of benefit eligibility.

Legislator-Regeste

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Art. 71a Abs. 1 AVIG, Art. 71b Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 71d Abs. 2 AVIG, Art. 95e Abs. 2 AVIV, Art. 66 al. 1 LTF; Baumanagement Self-Employment Startup Allowances and Subsequent Unemployment Benefit Eligibility: After successfully receiving these allowances, the individual later applied for standard unemployment compensation due to a lack of contracts. The regional employment office initially assessed him as partially employable but later revoked this assessment and denied further unemployment benefits. The regional court initially favored the individual's appeal against this denial, leading to an appeal by the federal employment office seeking to overturn the decision. The central issue is whether the individual retains eligibility for unemployment benefits after having ceased to be unemployed through self-employment and if he can claim benefits after a potential failure of that self-employment. The case has been referred back to the lower court for further deliberation on the matter of benefit eligibility.

Schlagwörter

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Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Unternehmensgründung Arbeitsvermittlung Versicherungsleistungsanspruch versicherter Betrieb Beitrag an Selbständigerwerbende

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 107 V 191
Administrative Decision Amendment During Appeal Period
BGE 121 V 66
Verwaltungsbehörde (vgl. dazu BGE 121 V 66 f. Erw. 2a mit
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Although the actual decision body is the Eidg. Versicherungsgericht, the disposal order I implies a procedural application, and order II imposes cost consequences (though no specific cost article is cited for the Tribunal's own costs in the final disposal points II and III, Art. 66 al. 1 LTF is the standard cost provision that would apply if costs were imposed).

Art. 71a Abs. 1 AVIG

Cited in the context of determining if the insured person has further claims after receiving special daily allowances for self-employment.

Art. 71b Abs. 1 lit. d AVIG

Cited as part of the requirements for claiming the new benefit type (self-employment promotion).

Art. 71d Abs. 2 AVIG

Cited regarding the extension of the benefit claim period when starting self-employment.

Art. 95e Abs. 2 AVIV

Cited regarding the extension of the benefit claim period when starting self-employment.

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Volltext

C 218/99 Hm

I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Rüedi, Meyer

und Ferrari; Gerichtsschreiber Maillard

Urteil vom 26. Mai 2000

in Sachen

Staatssekretariat für Wirtschaft, Bundesgasse 8, Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________, 1944, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechts-

anwalt E.________,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

A.- Mit Verfügung vom 8. Mai 1996 hiess das Kantonale

Arbeitsamt Luzern ein Gesuch des 1944 geborenen B.________

gut und sprach ihm für die Aufnahme einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit ab 26. April 1996 60 besondere Taggelder

zu. Nachdem er die besonderen Taggelder bezogen und im Mai

1996 die selbstständige Tätigkeit (Baumanagement) aufgenom-

men hatte, ersuchte er am 9. November 1997 um Ausrichtung

von Arbeitslosenentschädigung, da er keine Aufträge mehr

habe. Mit Verfügung vom 7. Januar 1998 legte das Amt die

Vermittlungsfähigkeit von B.________ seit Wiederanmeldung

"im Ausmass von 50 %" fest. Auf diese Entscheidung kam es

am 26. Januar 1998 verfügungsweise zurück, hob die Verfü-

gung vom 7. Januar 1998 auf und verneinte die Vermittlungs-

fähigkeit und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschä-

digung.

B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess

die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom

30. April 1999 gut und hob die Verfügung vom 26. Januar

1998 auf.

C.- Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (ab 1. Ju-

li 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]) führt Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vor-

instanzliche Entscheid sei aufzuheben.

B.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde, eventuell auf Rückweisung der Sache an

das kantonale Gericht zur Neuentscheidung, während das kan-

tonale Amt deren Gutheissung beantragt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Während der Rechtsmittelfrist kann die Verwaltung

auf eine (unangefochtene) Verfügung zurückkommen, ohne an

die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfü-

gungen geltenden Voraussetzungen gebunden zu sein (BGE 107

V 191). Das kantonale Amt durfte daher am 26. Januar 1998

auf die - noch nicht rechtskräftig gewordene - Verfügung

vom 7. Januar 1998 zurückkommen, ohne die für die Wiederer-

wägung formell rechtskräftiger Verfügungen geltenden Ein-

schränkungen zu beachten. Ob die Verfügung vom 26. Januar

1998 zu Recht besteht, ist demnach ohne Rücksicht auf die-

jenige vom 7. Januar 1998 zu prüfen.

2.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen

Bestimmungen über die Förderung der selbstständigen Er-

werbstätigkeit ( Art. 71a-71d AVIG ) zutreffend dargestellt.

Darauf wird verwiesen.

3.- Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerde-

gegner nach dem Bezug besonderer Taggelder nach Art. 71a

Abs. 1 AVIG weitere Ansprüche gegenüber der Arbeitslosen-

versicherung hat.

a) Die neue Leistungsart ( Art. 71a ff. AVIG ) kann

ihrem Zweck entsprechend nur beansprucht werden, wenn die

Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit voraussichtlich ganz beendet werden kann.

Als Anspruchsvoraussetzung wird deshalb u.a. die Vorlage

eines Grobprojekts zur Aufnahme einer wirtschaftlich trag-

fähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit

( Art. 71b Abs. 1 lit. d AVIG ) verlangt. Dieses Kriterium

der Dauer ist das Abgrenzungsmerkmal zum Zwischenverdienst

in Form einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Nussbaumer,

Die Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundes-

verwaltungsrecht [SBVR], S. 233 Rz 634). Nimmt die versi-

cherte Person nach Bezug des letzten besonderen Taggeldes

eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf oder hat sie sie

zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen, ist ihre Arbeits-

losigkeit beendet und sie erhält keine weiteren Leistungen

der Arbeitslosenversicherung mehr (Nussbaumer, a.a.O.,

S. 236 Rz 647). Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst

dann, wenn sie in ihrer neuen Tätigkeit unter mangelnder

Beschäftigung steht, bezweckt doch das spezifische Taggeld

nicht die Finanzierung der mangelnden Beschäftigung einer

Person, die eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt (SVR

1999 AlV Nr. 23 S. 56 Erw. 2a). Dem Umstand eines möglichen

späteren Scheiterns des Unterfangens trägt der Gesetzgeber

dadurch Rechnung, dass mit Aufnahme der selbstständigen

Erwerbstätigkeit die Rahmenfrist zum Leistungsbezug von

zwei auf vier Jahre verlängert wird ( Art. 71d Abs. 2 AVIG

und Art. 95e Abs. 2 AVIV ).

b) Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdegegner

unbestrittenermassen die projektierte selbstständige Er-

werbstätigkeit nicht nur aufgenommen und bis zur Wieder-

anmeldung rund 1 1/2 Jahre ausgeübt hat, sondern diese auch

weiterhin ausübt. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass er

sie als gescheitert betrachtet und endgültig aufzugeben

gewillt ist. Mit dem Bezug des letzten besonderen Taggeldes

wurde seine Arbeitslosigkeit nach dem Gesagten beendet und

es besteht entgegen der Ansicht der Vorinstanz keinerlei

Möglichkeit, weitere Taggeldleistungen von der Arbeits-

losenversicherung zu beziehen. Damit erübrigt sich auch die

Prüfung der Frage, ob der Beschwerdegegner ab 6. November

1997 vermittlungsfähig gewesen ist oder nicht.

4.- Mit dem Ergebnis, dass nach dem Bezug der besonde-

ren Taggelder keine weitere Anspruchsberechtigung auf Tag-

gelder besteht, steht indessen noch nicht fest, ob dem

Beschwerdegegner die anbegehrten Leistungen nicht doch

- allerdings unter einem anderen Rechtstitel - zu gewähren

sind. Er macht - wie bereits im vorinstanzlichen Verfah-

ren - unter sinngemässer Berufung auf den öffentlichrecht-

lichen Vertrauensschutz bei einer falschen Auskunft einer

Verwaltungsbehörde (vgl. dazu BGE 121 V 66 f. Erw. 2a mit

Hinweisen), geltend, der Vorsteher des kantonalen Amtes

habe ihm die Auskunft erteilt, er könne nach dem Scheitern

der selbstständigen Erwerbstätigkeit, was auch ein teil-

weises Scheitern beinhalte, wieder Taggeld der Arbeits-

losenversicherung beziehen. Es bleibt daher die von der

Vorinstanz offen gelassene Frage zu prüfen, ob der Be-

schwerdegegner aus dem erwähnten Grundsatz etwas zu seinen

Gunsten ableiten kann. Die Sache ist daher an das kantonale

Gericht zurückzuweisen, welches hierüber befinden wird.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge-

richts des Kantons Luzern vom 30. April 1999 aufgeho-

ben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen

wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und

über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Januar

1998 neu entscheide.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht-

liche Abteilung und dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern

zugestellt.

Luzern, 26. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: