Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 217/06 KI-generiert

Claimant Denied Unemployment Benefits Due to Employer-Like Position in Conglomerate

Geschäftsnummer C 217/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was denied unemployment benefits for a period due to holding an employer-like status while working for two companies. Initially, a decision was made by the local office denying benefits for the specified timeframe, which was later partially reversed, allowing benefits to begin after a certain date. The individual contested this decision through administrative appeals, ultimately leading to a review by the Social Insurance Court of Zurich, which upheld the denial for the earlier period. The individual then sought further administrative judicial review to obtain benefits for the earlier specified timeframe.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, Art. 36a OG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Claimant Denied Unemployment Benefits Due to Employer-Like Position in Conglomerate: Initially, a decision was made by the local office denying benefits for the specified timeframe, which was later partially reversed, allowing benefits to begin after a certain date. The individual contested this decision through administrative appeals, ultimately leading to a review by the Social Insurance Court of Zurich, which upheld the denial for the earlier period. The individual then sought further administrative judicial review to obtain benefits for the earlier specified timeframe.

Schlagwörter

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Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Versicherungsleistungsanspruch verursachter Arbeitsplatzverlust Stellenwechsel bestrittene Forderung verdeckte Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

Although the decision explicitly states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben', it cites the procedural basis for the case which, since the decision was rendered before BGG application (Art. 132 BGG mentions BGG applicability), likely implies the court's inherent power or a rule from the previous law (OG). However, based strictly on the output requirement to only list explicitly cited provisions in the dispositive: no explicit cost article from the *applicable* law (OG) is cited in the dispositive orders, only the statement that no costs are levied. Since the dispositive only contains points 1, 2, and 3, and point 2 is a statement about costs without citing a specific article for imposing or waiving them based on the final ruling, no cost provision is extracted based on strict adherence to citing in the final orders.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

C 217/06

Urteil vom 18. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,

Gerichtsschreiber Hadorn.

Parteien

M.________, 1942, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2006.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich den Anspruch des M.________ (geb. 1942) auf Arbeitslosenentschädigung vom 3. Mai 2002 bis 2. Mai 2004 und ab 3. Mai 2004 wegen arbeitgeberähnlicher Stellung. Auf Einsprache hin verneinte es die Anspruchsberechtigung vom 3. Mai 2002 bis 31. Oktober 2004 und bejahte sie ab 1. November 2004 (Entscheid vom 21. März 2005).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Juli 2006 im Sinne der Erwägungen ab.

M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm vom 3. Mai 2002 bis 2. Mai 2004 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.

Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG ). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 21. Juli 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2. Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung beantragen ( BGE 123 V 234 E. 7 S. 238), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Das kantonale Gericht hat die Akten eingehend gewürdigt und daraus zutreffend gefolgert, dass der Beschwerdeführer in der Firma P.________ GmbH, auf Grund des Handelsregistereintrags eine arbeitgeberähnliche Stellung besass. Ferner ist der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in Bezug auf die Firma H.________ GmbH beizupflichten, wonach der Versicherte dort angesichts der verschiedenen erledigten Aufgaben und der von ihm zu tragenden Risiken nicht nur ein gewöhnlicher Angestellter in untergeordneter Funktion sein konnte. Vielmehr hat er in diesem Betrieb ebenfalls arbeitgeberähnliche Befugnisse ausgeübt, selbst wenn er im Handelsregister nicht eingetragen war. Was er hiegegen einwendet, ist, soweit sachbezogen, nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Auf Grund der personellen Verflechtungen und der identischen Firmenzwecke ist davon auszugehen, dass die beiden Betriebe ein Konglomerat bildeten, in welchen der Beschwerdeführer sich beliebig entlassen und wieder einstellen konnte (BJM 2003 S. 131, C 376/99). Insbesondere die regelmässig auf den Sommer hin vorgenommenen Entlassungen mit Wiederanstellung im Spätherbst bei der H.________ GmbH deuten darauf hin. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung gemäss ARV 2005 S. 211 (C 157/04) zu verweisen, wonach ein Versicherter, der während Jahren jeweils eine Sommer- und Wintersaisonstelle versah und für die Zwischensaisons Arbeitslosenentschädigung beanspruchte, als nicht vermittlungsfähig gilt. Ob diese direkt anwendbar ist, kann offen bleiben. So oder anders besteht in der von der Vorinstanz genannten Zeitspanne kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

4. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse SYNA und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 18. April 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: