Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 217/00 KI-generiert

The case involves an individual who contested a decision made by the local authority concerning the refusal of special unemployment benefits aimed at facilitating self-employment

Geschäftsnummer C 217/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who contested a decision made by the local authority concerning the refusal of special unemployment benefits aimed at facilitating self-employment. The local social insurance court dismissed the individual's appeal against this decision. Subsequently, the individual submitted a request for reinstatement of the deadline for appeal, citing military service as the reason for missing the deadline. However, the request was deemed unfounded as the individual failed to file the actual appeal alongside the reinstatement request and had sufficient time remaining to do so after returning from military service.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 35 OG, Art. 135 OG; The case involves an individual who contested a decision made by the local authority concerning the refusal of special unemployment benefits aimed at facilitating self-employment: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Schlagwörter

KI-generiert
Wehrpflicht Wiederausrichtung von Arbeitslosentaggeldern Fristversäumnis Versicherungsleistung der Sozialversicherung Beschwerdelegitimation Fristerstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 35 OG
dass nach Art. 35 OG (in Verbindung mit Art.
Art. 135 OG
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 7]

C 217/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Nussbaumer

Urteil vom 3. Oktober 2000

in Sachen

O._________, 1973, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerdegegner,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

In Erwägung,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Mai 2000 die Beschwerde des O._________ gegen die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, Zürich, vom 7. Juli 1998 betreffend Ablehnung der Ausrichtung von besonderen Taggeldern zur Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit abgewiesen hat,

dass dieser Entscheid am 29. Mai 2000 als Gerichtsurkunde an die Adresse des Beschwerdeführers versandt, von der Post nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 7. Juni 2000 dem Gericht retourniert worden ist,

dass das kantonale Gericht den Entscheid am 8. Juni 2000 mit A-Post nochmals zugestellt hat,

dass O._________ mit Eingabe vom 11. Juli 2000 ein Gesuch um Wiederherstellung der Verwaltungsgerichtsbeschwerdefrist stellt mit der Begründung, er sei vom 19. Juni bis 30. Juni 2000 im Militärdienst gewesen,

dass nach Art. 35 OG (in Verbindung mit Art. 135 OG ) die Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt,

dass O._________ mit Eingabe vom 11. Juli 2000 lediglich ein Wiederherstellungsbegehren, nicht jedoch gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung, das heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eingereicht hat,

dass das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist demnach unbegründet ist,

dass abgesehen davon kein Wiederherstellungsgrund ersichtlich ist, da O._________ nach seiner Rückkehr aus dem Militärdienst noch rund eine Woche Zeit zur Verfügung stand, um rechtzeitig die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den ihm frühestens am 6. Juni 2000 zugestellten vorinstanzlichen Entscheid zu erheben,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Das Gesuch vom 11. Juli 2000 um Wiederherstellung der

Frist wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 3. Oktober 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: