Unemployment Insurance Suspension Duration Reduced Due to Mitigating Factors in Termination for Misconduct
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a 1946-born individual who was denied unemployment benefits for 32 days due to self-inflicted unemployment, following the termination of his employment by a construction company in November 2004. The termination was a result of the individual's disrespectful and aggressive behavior towards his employer during a confrontation on-site, which the public unemployment fund deemed sufficient cause for dismissal. The individual challenged this decision, leading to a complaint being dismissed by the Cantonal Insurance Court. Subsequently, he filed an appeal to the Federal Insurance Court, seeking to overturn the prior decisions regarding his ineligibility for benefits. The case focuses on the nature of the unemployment and the appropriate length of the benefits suspension based on the individual's conduct.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 44 Abs. 1 lit. a AVIV, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV, Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV; Unemployment Insurance Suspension Duration Reduced Due to Mitigating Factors in Termination for Misconduct: The termination was a result of the individual's disrespectful and aggressive behavior towards his employer during a confrontation on-site, which the public unemployment fund deemed sufficient cause for dismissal. The individual challenged this decision, leading to a complaint being dismissed by the Cantonal Insurance Court. Subsequently, he filed an appeal to the Federal Insurance Court, seeking to overturn the prior decisions regarding his ineligibility for benefits. The case focuses on the nature of the unemployment and the appropriate length of the benefits suspension based on the individual's conduct.
Schlagwörter
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KI-generiertCited implicitly via the rule that no court costs are levied (Art. 66 al. 1 LTF governs court costs, although the specific article number is not explicitly written next to the order, the order 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' directly relates to cost provisions, but since the text provided is from the EVI/EVG era, the relevant procedural rule for costs in the dispositive is usually cited. However, since the dispositive explicitly states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' and no specific cost article is cited *in the dispositive*, I must adhere strictly to the rule: only include provisions *explicitly cited* in the dispositive. Since no cost article is explicitly cited in order 2, I cannot include it based on the strict instruction. I will only include provisions explicitly cited in the numbered orders.
Cited in the reasoning section to confirm the basis for suspension due to self-inflicted unemployment, which is the subject of the modification in the dispositive.
Cited in the reasoning section which leads to the modification of the suspension duration in the dispositive.
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 214/05
Urteil vom 29. September 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger
Parteien
H.________, 1946, Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 4. Juli 2005)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 11. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 24. März 2005 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn den 1946 geborenen H.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 32 Tagen ab 1. Dezember 2004 in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder ein.
B. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juli 2005 ab.
C. H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlich bestätigten Taggeldeinstellung.
Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebendes Verhalten; Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ; BGE 112 V 245 Erw. 1) und die verschuldensabhängige Einstellungsdauer ( Art. 45 Abs. 2 AVIV in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 AVIG ) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2. Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten kann letztinstanzlich als an sich unbestritten gelten, dass der im Hoch- und Tiefbau tätige Arbeitgeber L.________, am 30. August 2004 das Arbeitsverhältnis mit dem als Baupolier angestellten Beschwerdeführer auf Ende November 2004 hin kündigte, weil dieser den Inhaber der Baufirma am 24. August 2004 in Gegenwart von weiteren Mitarbeitern und anderen auf der Baustelle beschäftigten Personen unbeherrscht und lautstark verbal angegriffen und dabei u.a. Vorwürfe betreffend die Personalpolitik des Arbeitgebers und dessen Fristeinhaltung beim Bauprojekt D.________ erhoben hatte. Wie die Arbeitslosenkasse zutreffend feststellte, hat der Versicherte mit diesem Verhalten dem Arbeitgeber hinreichend Anlass zur Kündigung gegeben und ist deshalb wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder einzustellen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung liegt keine auf eine Selbstkündigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV hinauslaufende Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen vor. Wohl hat der Beschwerdeführer im Verlaufe seiner verbalen Attacke gegen den Arbeitgeber vom 24. August 2004 die Bemerkung fallen lassen, "döit mer doch künde, Dir weit jo glich kei Lüt astoue, wo mer cha bruche! Offebar wöit Dr, das i dervoloufe!" (bei der Arbeitslosenkasse am 17. Dezember 2004 eingegangene Stellungnahme des Versicherten). Zudem schloss der Arbeitgeber sein Begleitschreiben zur Kündigung vom 30. August 2004 mit der Anmerkung "wir wollen Ihnen sicher nicht vor der Türe stehen und kommen Ihrem erneuten Wunsche, ihnen zu kündigen, nach". Dennoch ist aufgrund der gesamten Aktenlage nicht von einem gegenseitig abgeschlossenen Auflösungsvertrag auszugehen. Vielmehr wurde die Kündigung (wegen des geschilderten Verhaltens des Beschwerdeführers vom 24. August 2004) klarerweise von Seiten des Arbeitgebers ausgesprochen, was sich bereits daraus ergibt, dass der Versicherte - wie von keiner Seite bestritten - ohne den fraglichen Vorfall seine frühere Arbeitsstelle als Baupolier über Ende November 2004 hinaus weiterhin innegehabt hätte.
3. Was die Einstellungsdauer anbelangt, haben Verwaltung und Vorinstanz dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass sich die Auseinandersetzung, welche schliesslich zur Auflösung des (abgesehen von einem einjährigen Unterbruch) seit 1984 bestehenden Arbeitsverhältnisses führte, zumindest teilweise an der Frage entzündete, ob das vom Arbeitgeber angeordnete Vorgehen bei einem Aushub auf der Baustelle D.________ mit den geltenden Arbeitssicherheitsvorschriften vereinbar sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Aspekte ist anstelle eines schweren ein (bloss) mittleres Verschulden anzunehmen und innerhalb des diesbezüglichen, von 16-30 Einstellungstagen reichenden Rahmens ( Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 AVIG ) eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 20 Tagen angemessen ( Art. 132 OG ; BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Juli 2005 und der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 24. März 2005 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage festgesetzt wird.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 29. September 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i. V.