Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 214/01 KI-generiert

Denial of Unemployment Benefits to Founders of Successor Company Upheld

Geschäftsnummer C 214/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals who applied for unemployment compensation after their previous company was liquidated. Following the liquidation, they established a new company that served similar purposes, where one individual held the position of managing partner. The unemployment fund denied their claims for compensation, citing the individuals' continued employer-like status in the new business, which disqualified them from receiving benefits. The individuals contested the denial, arguing for their eligibility for compensation during a specified period, but their appeals were ultimately rejected on the grounds of their employer-like position and lack of serious job search efforts.

Legislator-Regeste

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Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, Art. 36a OG; Denial of Unemployment Benefits to Founders of Successor Company Upheld: 2.- Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Ausschluss von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Vorschrift bei der Arbeitslosenentschädigung ( BGE 123 V 234 ) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Rechtsnachfolgerhaftung Liquidation der GmbH Gründer Kurzarbeitsentschädigung Versicherungsgesellschaften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 V 215
1.- Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden der selbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und beide Rechtsmittel zwei fast identisch lautende Entscheide betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen ( BGE 123 V 215 Erw.
BGE 123 V 234
Shareholder-Director Barred from Unemployment Benefits
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Volltext

[AZA 0]

C 214/01

C 215/01 Tn

IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;

Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 18. April 2002

in Sachen

1. B.________,

2. N.________,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, Steinentorstrasse 13, 4010 Basel,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

Mit Verfügungen vom 2. August 2000 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland die Gesuche von B.________ und N.________ um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 17. bzw. ab 1. Mai 2000 ab.

Die von den Genannten hiegegen erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit zwei Entscheiden vom 25. April 2001 ab.

B.________ und N.________ lassen je Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihnen vom 16. Mai 2000 bis 31. Juli 2001 Arbeitslosenentschädigung auszurichten.

Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden der selbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und beide Rechtsmittel zwei fast identisch lautende Entscheide betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen ( BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.).

2.- Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Ausschluss von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Vorschrift bei der Arbeitslosenentschädigung ( BGE 123 V 234 ) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.

3.- Unbestritten und an Hand der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführenden ab Frühling 2000 die Firma X.________, liquidiert und parallel dazu (Statutendatum

15. März 2000) die praktisch gleichen Zwecken dienende Unternehmung Y.________, ebenfalls mit Sitz in Z.________, gegründet haben. Im neuen Betrieb ist der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, seine Gattin Gesellschafterin mit Einzelunterschrift. Beide Eheleute hatten somit in der GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung inne und waren nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. Beide Beschwerdeführenden waren zwar in der hier streitigen Zeitspanne möglicherweise vermittlungsfähig.

Dies ist jedoch nicht relevant. Entscheidend ist vielmehr, dass sie trotz der Liquidation der alten AG in einer praktisch identischen Gesellschaft eine arbeitgeberähnliche Stellung beibehielten, dabei nach eigenen Angaben versucht hatten, Aufträge der alten auf die neue Firma umzuleiten, nach wie vor über eine uneingeschränkte unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügten und ihr Arbeitsausfall schwer kontrollierbar blieb. Dies schliesst einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aus.

Im Übrigen fällt auf, dass sich in den Akten beider Beschwerdeführenden keine einzige Stellenbewerbung findet.

Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass sie nicht ernsthaft daran interessiert waren, eine Arbeitnehmertätigkeit zu finden. Doch dieser Punkt braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, da ohnehin kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht.

4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerden offensichtlich unbegründet sind, werden sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und

dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 18. April 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: