Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 208/04 KI-generiert

Claimant v. Unemployment Insurance for Benefit Suspensions Due to Missed Job Coaching

Geschäftsnummer C 208/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was penalized by the local unemployment office for failing to attend an assigned job coaching course on two occasions, resulting in a temporary suspension of her unemployment benefits. Initially, the office imposed an 18-day sanction, followed by a 25-day sanction after a second absence. The individual contested these decisions, arguing that her responsibilities in caring for her seriously ill husband made it impossible for her to attend the course. However, the lower court upheld the sanctions, concluding that her circumstances did not justify her absences from mandatory job readiness programs. The individual subsequently appealed for the reinstatement of her unemployment benefits, which remained contested in the administrative court proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 30 Abs. 3 Satz, Art. 45 Abs. 2 AVIV, Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG, Art. 17 AVIG; Claimant v. Unemployment Insurance for Benefit Suspensions Due to Missed Job Coaching: Initially, the office imposed an 18-day sanction, followed by a 25-day sanction after a second absence. The individual contested these decisions, arguing that her responsibilities in caring for her seriously ill husband made it impossible for her to attend the course. However, the lower court upheld the sanctions, concluding that her circumstances did not justify her absences from mandatory job readiness programs. The individual subsequently appealed for the reinstatement of her unemployment benefits, which remained contested in the administrative court proceedings.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Versicherungsleistungsbegehren Leistung an Kursteilnehmer Arbeitslosigkeit Pflichtleistung verursachter Arbeitsplatzverlust

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

No court costs were levied.

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed insofar as it was admissible (implied procedural basis for the final decision on the merits).

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

C 208/04

Urteil vom 6. Dezember 2004

IV. Kammer

Besetzung

Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiberin Polla

Parteien

S.________, 1953, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 23. September 2004)

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 4. November 2003 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die 1953 geborene S.________ erstmals wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV für die Dauer von 18 Tagen ein, da sie einen Kurs unentschuldigt nicht besucht habe, woran es mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2004 festhielt. Nachdem S.________ zum zweiten Mal dem Kurs fernblieb, verfügte das AWA am 20. Februar 2004 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 25 Tagen, da die Versicherte den erneut zugewiesenen "Job-Coaching-Intensiv-Kurs" abermals aus unentschuldbaren Gründen nicht besucht habe. Dies bestätigte das Amt mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2004.

Die gegen die Einspracheentscheide vom 24. November 2003 und 29. Juni 2004 erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, nach Vereinigung beider Verfahren, ab (Entscheid vom 23. September 2004).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie beider Einspracheentscheide, sei ihr die Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 43 Taggeldern zuzusprechen. Weiter stellt sie die Rechtsbegehren, es sei ihr die Arbeitslosenentschädigung für die Monate August und September 2004 auszuzahlen, sowie, sofern nötig, Arbeitslosentaggeld bis Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zuzusprechen.

Sowohl das AWA wie auch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Pflichten der Versicherten ( Art. 17 Abs. 1 AVIG ) und die Voraussetzungen der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung von Weisungen des Arbeitsamtes ( Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung ( Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG , Art. 45 Abs. 2 AVIV ). Darauf wird verwiesen.

1.2 Soweit die Beschwerdeführerin ausserhalb des hier zu beurteilenden Anfechtungs- und Streitgegenstandes liegende Rechtsbegehren stellt (Ausrichtung der Taggelder für die Monate August und September 2004 sowie Zusprechung der Arbeitslosenentschädigung bis Ende der Leistungsrahmenfrist), ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob entschuldbare Gründe für die Nichtteilnahme am zugewiesen Kurs vorliegen.

2.1 Ein entschuldbarer Grund, der den Nichtantritt oder den Abbruch eines Kurses rechtfertigt, liegt rechtsprechungsgemäss - in Nachachtung des Art. 21 Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) - dann vor, wenn der zugewiesene Kurs nicht zumutbar, insbesondere den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ) nicht angemessen ist (ARV 1999 Nr. 9 S. 42 Erw. 2b mit Hinweisen).

2.2 Zu beurteilen gilt es die Frage, ob es der Versicherten durch die Pflege ihres im Verfügungszeitpunkt schwer kranken (zwischenzeitlich verstorbenen) Ehemannes unzumutbar war, die arbeitsmarktliche Massnahme zu besuchen. Das kantonale Gericht hat dies zu Recht verneint. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anfänglich einzig geltend gemacht hatte, dass sie die verfügte Massnahme auf Grund ihrer 35-jährigen Berufserfahrung nicht brauche, sodass sie sich beim Kursveranstalter abgemeldet habe. Im kantonalen Verfahren betonte die Beschwerdeführerin dann an erster Stelle die Notwendigkeit ihres Einsatzes zur Betreuung des schwerkranken, spitalentlassenen Ehegatten, wobei sie insbesondere festhielt, dass sie für einen ihr unnötig erscheinenden Kurs ihren hilflosen Mann nicht hätte "sitzen lassen". Mit ihren Vorbringen räumt sie - wenn auch indirekt, so doch schlüssig - selber ein, dass sie von den gegebenen Umständen her in der Lage gewesen wäre, die erforderliche Krankenbetreuung anders zu organisieren. Der Kurs war mit Blick auf die zahlreichen in den Akten liegenden erfolglosen Stellenbemühungen weder unzweckmässig noch überflüssig. War die Beschwerdeführerin damals bereit und in der Lage gewesen, gegebenenfalls sofort eine neue Arbeit anzutreten, was Voraussetzung des Taggeldbezuges bildet, hat dies auch für den Besuch des 18 Tage dauernden Kurses als gesetzliche Pflicht ( Art. 17 AVIG ) zu gelten. Es kommt hinzu, dass die zuständige Personalberaterin sie in mehreren Gesprächen vergeblich von der Notwendigkeit dieses Kurses zu überzeugen versuchte. Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, ihr Ehemann hätte glücklicherweise die Spitex nicht in Anspruch nehmen müssen und dank der Arbeitslosigkeit habe sie ihren Mann während der letzten schweren Zeit pflegen und begleiten können, ist dies zwar menschlich verständlich. Letztlich stellt die Beschwerdeführerin aber damit ihre Vermittlungsfähigkeit in jener Zeit und damit die grundsätzliche Taggeldberechtigung in Frage (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG ). Indessen ist in der gegebenen Situation auf Weiterungen zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ( Art. 132 OG lit. c OG) zu verzichten.

3. Die von der Verwaltung verfügten und von der Vorinstanz bestätigten, im mittleren Rahmen ( Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV ) liegenden Einstellungen für die Dauer von 18 und 25 Tagen tragen allen Umständen Rechnung und sind im Rahmen der Ermessenskontrolle ( Art. 132 lit. a OG ) nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 6. Dezember 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: