Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 208/03 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension for Insufficient Job Search During Temporary Foreign Work

Geschäftsnummer C 208/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around an individual who registered for job placement in July 2002 and worked as a self-employed photographer abroad between December 2002 and January 2003. Due to an inability to provide proof of personal job-seeking efforts during this period, the relevant authority suspended his eligibility for unemployment benefits for nine days starting March 1, 2003. This decision was subsequently challenged, leading to a favorable ruling from a lower court which lifted the suspension. The authority then appealed this ruling, disputing the legality of lifting the suspension given the individual's lack of efforts to seek employment while abroad. The core issue to be evaluated is whether the authority rightfully suspended the individual's benefits based on insufficient job-seeking efforts.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 17 Abs. 1 AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV, Art. 9 Abs. 2 AVIG; Unemployment Benefits Suspension for Insufficient Job Search During Temporary Foreign Work: Due to an inability to provide proof of personal job-seeking efforts during this period, the relevant authority suspended his eligibility for unemployment benefits for nine days starting March 1, 2003. This decision was subsequently challenged, leading to a favorable ruling from a lower court which lifted the suspension. The authority then appealed this ruling, disputing the legality of lifting the suspension given the individual's lack of efforts to seek employment while abroad. The core issue to be evaluated is whether the authority rightfully suspended the individual's benefits based on insufficient job-seeking efforts.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung befristete Leistung Arbeitslosigkeit Arbeitsausfall Arbeitsvermittlung ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive. The dispositive orders 2. states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (No court costs are levied), which is a ruling on costs, but the specific legal basis (like Art. 66 LTF or its predecessor) is not explicitly mentioned in the final orders 1-3.

Art. 17 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning section (Erw. 1) regarding the obligation of the insured person to make reasonable efforts to avoid or shorten unemployment.

Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

Cited in the reasoning section (Erw. 1) as the basis for suspension due to insufficient job search efforts.

Art. 30 Abs. 3 AVIG

Cited in the reasoning section (Erw. 1) as the legal basis for the duration of the suspension, which is then linked to Art. 45 Abs. 2 AVIV in the reasoning.

Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG

Cited in the reasoning section (Erw. 1) regarding the requirement of actual residence in Switzerland.

Art. 45 Abs. 2 AVIV

Cited in the reasoning section (Erw. 4) to confirm that the 9-day suspension falls within the prescribed range for slight fault.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

C 208/03

Urteil vom 26. März 2004

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Hochuli

Parteien

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

S._________, Beschwerdegegner

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 31. Juli 2003)

Sachverhalt:

A. Der 1947 geborene, seit Juli 2002 zur Arbeitsvermittlung angemeldete S._________ war von Dezember 2002 bis Januar 2003 als selbstständig erwerbender Fotograf im Land B._________ berufstätig. Weil er für diese Zeit keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachweisen konnte, stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend: AWA oder Beschwerdeführer) für die Dauer von 9 Tagen ab 1. März 2003 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Verfügung vom 25. April 2003), woran das AWA mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2003 fest hielt.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des S._________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Juli 2003 gut und hob die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das AWA die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids.

Während S._________ sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden (mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] am 1. Januar 2003 unverändert gebliebenen) Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz ( Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ), die Pflicht der versicherten Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, und ihre entsprechenden Bemühungen nachweisen können zu müssen ( Art. 17 Abs. 1 AVIG ), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen ( Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung ( Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV ) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2. Fest steht, dass sich der Beschwerdegegner Ende Juni 2002 zur Arbeitsvermittlung in eine Vollzeitbeschäftigung ab 1. Juli 2002 anmeldete und in den Monaten Dezember 2002 und Januar 2003 persönlich nicht um zumutbare Arbeit bemühte. Dies, obgleich er nach eigenen Angaben schon im Juli 2002 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt worden war, weil er sich im Vormonat, als er noch im zu Ende gehenden Arbeitsverhältnis im S._________ berufstätig war, nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hatte.

3. Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls wie lange er wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen im Dezember 2002 und Januar 2003 in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.

3.1 Die Vorinstanz hob die vom AWA verfügte und mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2003 bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung mit der Begründung auf, der Versicherte sei von Dezember 2002 bis Januar 2003 im Land B._________ einem Zwischenverdienst nachgegangen, habe daher infolge Auslandabwesenheit in dieser Zeit die Anspruchsvoraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht erfüllt und sei somit in dieser Zeit nicht anspruchsberechtigt gewesen. Aus BGE 126 V 520 folge, dass kein Raum für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bestehe, wenn der Versicherte in der fraglichen Zeit keinen Anspruch auf Taggelder erworben habe. Das kantonale Gericht übersah, dass im Falle von BGE 126 V 520 die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 f AVIG ) von Anfang an nicht erfüllt war, weshalb weder die Rahmenfrist für den Leistungsbezug ( Art. 9 Abs. 2 AVIG ) zu laufen begann noch der Versicherungsfall der "Arbeitslosigkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a AVIG überhaupt eintrat (vgl. BGE 126 V 523 Erw. 4). Obwohl eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur möglich ist, wenn sämtliche gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind ( BGE 126 V 523 Erw. 4 mit Hinweis), und dementsprechend nur während der Zeit der Anspruchsberechtigung vorgenommen werden kann, braucht sich das sanktionswürdige Verhalten nicht während laufender Anspruchsberechtigung zugetragen zu haben. So muss sich zum Beispiel die versicherte Person gemäss ihrer Schadenminderungspflicht nach konstanter Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen (ARV 1982 Nr. 4 S. 40 Erw. 2b, 1981 Nr. 29 S. 127 Erw. 2a; zuletzt: unveröffentlichte Urteile P. vom 15. Dezember 2003, C 200/03, C. vom 23. Januar 2003, C 280/01, und S. vom 22. Oktober 1998, C 267/98; vgl. auch ARV 1993/94 Nr. 26 S. 184 Erw. 2b mit Hinweis). Die von der Vorinstanz angerufene Rechtsprechung ist deshalb für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht einschlägig, weil der Versicherte ab Juli 2002 grundsätzlich anspruchsberechtigt war.

3.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertritt das AWA die Auffassung, für den Beschwerdegegner sei voraussehbar gewesen, dass er nach seinem Arbeitseinsatz im Land B._________ von Dezember 2002 bis Januar 2003 wieder Leistungen der Arbeitslosenversicherung würde in Anspruch nehmen müssen. Deshalb sei er gehalten gewesen, sich für die Zeit nach seiner Rückkehr genügend um Arbeit zu bemühen. Die Landesabwesenheit habe ihn von dieser Pflicht nicht entbunden. Bei den zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen sei es heute ohne weiteres möglich und zumutbar, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben. Die zutreffenden Ausführungen des AWA stehen in Übereinstimmung mit der einschlägigen Praxis, wonach auch eine ferienbedingte Landesabwesenheit einen Versicherten nicht von der Pflicht entbindet, sich persönlich genügend um Arbeit zu bemühen (ARV 1988 Nr. 11 S. 96 Erw. 2) und der Einstellungstatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen schon dann erfüllt ist, wenn der Versicherte nicht alles Zumutbare unternimmt, um einen drohenden Schaden abzuwenden (Urteil M. vom 23. Juni 1989, C 20/89). Demnach stellte das AWA den Versicherten zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Was der Versicherte hiegegen vorbringt, ändert nichts daran.

4. Das AWA setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen ( Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV ) auf 9 Tage fest. Dies ist nach Lage der Akten und in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdegegners (vgl. Erw. 2 hievor) im Rahmen der Ermessensprüfung ( Art. 132 OG ; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2003 aufgehoben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 26. März 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: