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C 207/01 KI-generiert

The case involves an individual who was notified by the local economic and labor authority that his eligibility for unemployment benefits was suspended for a period of 15 days due to his failure to properly and seriously apply for a job that was deemed suitable and assigned to him

Geschäftsnummer C 207/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was notified by the local economic and labor authority that his eligibility for unemployment benefits was suspended for a period of 15 days due to his failure to properly and seriously apply for a job that was deemed suitable and assigned to him. The decision was subsequently upheld by the cantonal social insurance court. The individual then filed an administrative court appeal seeking to overturn or reduce the suspension of his benefits, but the higher court affirmed the validity of the suspension, concluding that the individual's actions indicated a lack of genuine effort to secure employment.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 36a Abs. 3 OG; The case involves an individual who was notified by the local economic and labor authority that his eligibility for unemployment benefits was suspended for a period of 15 days due to his failure to properly and seriously apply for a job that was deemed suitable and assigned to him: 2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG , insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid ( Art. 36a Abs. 3 OG ), erledigt.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Arbeitsverträge Beschäftigungsbeihilfen Versicherungsleistung verursachter Arbeitsplatzverlust

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG , insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid ( Art.
Art. 36a Abs. 3 OG
36a OG , insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid ( Art. 36a Abs. 3 OG ), erledigt.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 V 38
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Volltext

[AZA 0]

C 207/01 Bh

III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;

Gerichtsschreiber Batz

Urteil vom 10. Juli 2002

in Sachen

G.________, 1957, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 26. Februar 2001 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Zürich den 1957 geborenen G.________ ab 12. Januar 2001 für die Dauer von 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Versicherte sich auf eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeitsstelle hin nicht korrekt und ernsthaft beworben und damit die Weisungen des Arbeitsamtes bzw. des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) nicht befolgt habe.

Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Mai 2001 ab.

G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem er sein Begehren um ganze oder teilweise Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung erneuert. - Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einlässlich und zutreffend dargelegt, weshalb die Verwaltungsverfügung vom 26. Februar 2001 zu Recht besteht. Die vom Versicherten in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen nichts daran zu ändern, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgung von Weisungen des Arbeitsamtes bzw. Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit ab 12. Januar 2001 für die Dauer von 15 Tagen zu Recht verfügt worden ist. Insbesondere hat es der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zumindest in Kauf genommen, dass eine Anstellung nicht zustande gekommen ist (vgl. BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen), wodurch der erwähnte Einstellungstatbestand jedenfalls zufolge nicht ernsthafter Bemühungen um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen für eine neue Arbeitsstelle praxisgemäss erfüllt ist (nicht veröffentlichte Urteile E. vom 6. April 2000, C 127/99, B. vom 29. April 1999, C 246/98, K. vom 25. März 1998, C 340/97, B. vom 23. Februar 1998, C 275/97 und O. vom 7. August 1985, C 19/85). Es muss daher bei den Ausführungen von Verwaltung und Vorinstanz sein Bewenden haben, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.

2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG , insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid ( Art. 36a Abs. 3 OG ), erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse GBI, Horgen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.

Luzern, 10. Juli 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: