Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 204/03 KI-generiert

Unemployment Benefits Claim Denial Based on Failure to Meet Contribution Period Due to Insufficient Economic Duress During Child-Rearing

Geschäftsnummer C 204/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after giving birth to three children, applied for unemployment benefits but was denied by the public unemployment insurance fund due to the lack of a contributing employment history, which was attributed to their period of child-rearing. The lower court also ruled against the individual, maintaining that the child-rearing period could not be counted as a contributory time due to a lack of economic coercion. The individual contested this decision, arguing for the recognition of their child-rearing period as contributory time for unemployment benefits. The case highlights issues surrounding the criteria for counting child-rearing periods in the context of unemployment insurance and the definitions of economic necessity.

Legislator-Regeste

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Art. 13 Abs. 2ter AVIG, Art. 11b AVIV, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 13 Abs. 2bis AVIG, Art. 11b Abs. 1 AVIV, Art. 23 Abs. 1 AVIG; Unemployment Benefits Claim Denial Based on Failure to Meet Contribution Period Due to Insufficient Economic Duress During Child-Rearing: The lower court also ruled against the individual, maintaining that the child-rearing period could not be counted as a contributory time due to a lack of economic coercion. The individual contested this decision, arguing for the recognition of their child-rearing period as contributory time for unemployment benefits. The case highlights issues surrounding the criteria for counting child-rearing periods in the context of unemployment insurance and the definitions of economic necessity.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Kindesunterhalt Mindesteinkommen Beitragsforderung finanzielle Unterstützung Abzug vom Einkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 467
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw.
BGE 121 V 366
November 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw.
BGE 129 V 4
1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar ( BGE 129 V 4 Erw.
BGE 125 V 471
Die Anrechenbarkeit von Erziehungszeiten als Beitragszeiten setzt allerdings einen Kausalzusammenhang zwischen der Kindererziehung und dem Verzicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit voraus ( BGE 125 V 471 Erw.
BGE 125 V 470
Unemployment Benefits: Use of Current Income Despite 12-Month Rule Due to Significant Financial Deterioration
BGE 125 II 275
152 OG ; BGE 125 II 275 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

While not explicitly in the dispositive, the instruction implies checking for cost provisions (Art. 66 LTF corresponds to Art. 69 in the OG framework used here for cost-related rulings, although the dispositive itself remains silent on the imposition of costs other than the non-collection of court fees).

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

C 204/03

Urteil vom 15. September 2004

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Polla

Parteien

M.________, 1974, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 26. Juni 2003)

Sachverhalt:

Die 1974 geborene M.________ ist Mutter von drei in den Jahren 1996, 1999 und 2003 geborenen Kindern. Mit Verfügung vom 13. November 2002 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn den am 6. August 2002 gestellten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab, da die Erziehungsperiode mangels wirtschaftlicher Zwangslage nicht als Beitragszeit angerechnet werden könne.

Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 26. Juni 2003 ab.

M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids seien ihr Arbeitslosentaggelder zuzusprechen. Weiter beantragt sie die unentgeltliche Verbeiständung.

Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. November 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar ( BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

Aus den nämlichen Erwägungen beurteilt sich die vorliegende Streitsache nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen, welche im Jahr 2002 in Kraft standen. Dies betrifft die nachstehend erwähnten, auf den 1. Juli 2003 aufgehobenen Art. 13 Abs. 2bis und Art. 13 Abs. 2ter AVIG sowie Art. 11b AVIV .

2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die für den Entschädigungsanspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung vorausgesetzte Erfüllung der Beitragszeit ( Art. 13 Abs. 1 AVIG ), die Anrechnung von Erziehungsperioden als Beitragszeiten ( Art. 13 Abs. 2bis AVIG ) sowie das Vorliegen einer wirtschaftlichen Zwangslage ( Art. 13 Abs. 2ter AVIG in Verb. mit Art. 11b AVIV ) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3. Unbestrittenermassen übte die Beschwerdeführerin innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit ( Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG ) keine beitragspflichtige Beschäftigung aus, sodass sie die Mindestbeitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt hat. Streitig ist, ob die Versicherte infolge einer wirtschaftlichen Zwangslage im Anschluss an die Erziehungsperiode zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gezwungen war und damit die Erziehungszeit als Beitragszeit angerechnet werden kann. Die Anrechenbarkeit von Erziehungszeiten als Beitragszeiten setzt allerdings einen Kausalzusammenhang zwischen der Kindererziehung und dem Verzicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit voraus ( BGE 125 V 471 Erw. 1).

3.1 Vorinstanz und Verwaltung verneinen zu Recht das Vorliegen einer wirtschaftlichen Zwangslage. Angesichts eines monatlichen Einkommens des Ehegatten in der relevanten Zeitspanne von durchschnittlich Fr. 5'634.- und der gemäss Art. 11b Abs. 1 AVIV massgebenden Einkommensgrenze von Fr. 5'340.- (60 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes von Fr. 8'900.- ; Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 UVG und Art. 22 Abs. 1 UVV in der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung) wird der durch den Bundesrat festgelegte Grundbetrag bereits ohne den allenfalls anrechenbaren Teil des Vermögens überschritten. Gründe, wonach für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Zwangslage besteht, ausnahmsweise auf die im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung herrschende finanzielle Situation abgestellt werden kann ( BGE 125 V 470 ), liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. Ob zwischen der Kindererziehung und dem Verzicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit überhaupt ein Kausalzusammenhang besteht (Erw. 3 hievor), was die Arbeitslosenkasse in ihrer vorinstanzlichen Vernehmlassung verneint, braucht demnach nicht geprüft zu werden.

3.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebrachten Einwendungen führen zu keinem anderen Schluss. Aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung von Art. 11b Abs. 2 lit. a AVIV ist nicht der Nettoverdienst, sondern das gesamte Bruttoeinkommen der Versicherten und ihres Ehegatten anzurechnen. Des Weiteren hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass im Rahmen von Art. 11b AVIV für individuelle Abzüge kein Raum besteht (ARV 2002 S. 248 f. Erw. 3b). Somit lassen sich vom anrechenbaren Bruttoeinkommen der Ehegatten weder ein Unterstützungsbetrag für die in der Heimat lebenden Eltern, noch Steuerschulden oder Beträge zur Rückzahlung eines Kleinkredites in Abzug bringen.

4. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG ; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 15. September 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: