Federal Insurance Court Annuls Unemployment Benefit Suspension Due to Lack of Right to Be Heard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA resident born in 1942 had his entitlement to unemployment benefits suspended for a period of nine days due to insufficient personal job-seeking efforts during his notice period. This suspension was enacted by the Regional Employment Center based on the assessment of his job search activities. The individual contested this decision, but the prior court upheld the suspension. In subsequent legal proceedings, the claimant argued that he had not been given the opportunity to present his case before the suspension was enacted, asserting a violation of his right to be heard. The higher court identified procedural deficiencies in the earlier decision-making process, specifically the lack of any prior notification or opportunity for the claimant to respond to the allegations against him. Consequently, the case was sent back to the Regional Employment Center for proper reconsideration, ensuring that the claimant's rights were respected.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Federal Insurance Court Annuls Unemployment Benefit Suspension Due to Lack of Right to Be Heard: This suspension was enacted by the Regional Employment Center based on the assessment of his job search activities. The individual contested this decision, but the prior court upheld the suspension. In subsequent legal proceedings, the claimant argued that he had not been given the opportunity to present his case before the suspension was enacted, asserting a violation of his right to be heard. The higher court identified procedural deficiencies in the earlier decision-making process, specifically the lack of any prior notification or opportunity for the claimant to respond to the allegations against him. Consequently, the case was sent back to the Regional Employment Center for proper reconsideration, ensuring that the claimant's rights were respected.
Schlagwörter
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KI-generiertCited implicitly as the basis for awarding party compensation (point 3).
Cited implicitly as the basis for ordering no court costs (point 2).
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 201/03
Urteil vom 7. November 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Signorell
Parteien
C.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, Bruchstrasse 69, 6003 Luzern,
gegen
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
Ob- und Nidwalden (RAV), Landweg 3,
6052 Hergiswil, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
(Entscheid vom 30. April 2003)
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2002 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Ob- und Nidwalden RAV (nachfolgend: RAV), Hergiswil, den 1942 geborenen C.________ wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kündigungszeit für 9 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. April 2003 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ Aufhebung von kantonalem Entscheid und Verfügung sowie Rückweisung an die Vorinstanz, eventuell Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung, beantragen.
RAV und Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zutreffend dargestellt. Richtig ist im Weiteren, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (hier: 2. Dezember 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen nicht berücksichtigt werden ( BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Darauf wird verwiesen.
2. Der Beschwerdeführer meldete sich am 15. Oktober 2002 zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2002 stellte das RAV den Versicherten für 9 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er während der Kündigungszeit vom 3. Juli bis zum 31. Oktober 2002 sich ungenügend um zumutbare Arbeit bemüht habe. Dieser Betrachtungsweise hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeschlossen.
3. Der Beschwerdeführer macht erstmals im jetzigen Verfahren geltend, dass er vor Erlass der angefochtenen Einstellungsverfügung bezüglich der Quantität der Arbeitsbemühungen nicht angehört worden sei. Damit sei der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör krass verletzt. Dieser formelle Einwand ist vorweg zu prüfen.
3.1 Nach der Rechtsprechung ( BGE 126 V 130 ) ist einer versicherten Person vor Erlass einer Einstellungsverfügung das rechtliche Gehör zu gewähren, wobei dies für alle Einstellungstatbestände Geltung hat (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 719).
3.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf eine allfällige Einstellung aufmerksam gemacht worden wäre und sich vorgängig dazu hätte äussern können. Das RAV nahm in der Beschwerdeantwort zu den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Vorwürfen keine Stellung. Damit ist davon auszugehen, dass das verfügende RAV dem Versicherten das rechtliche Gehör offensichtlich nicht gewährte. Dieser konnte sich weder mündlich noch schriftlich zu dem in Aussicht genommenen Vorgehen äussern und seine Betrachtungsweise vortragen.
Die Sache geht daher an das RAV zurück, damit dieses dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewähre und hernach erneut über eine allfällige Einstellung in der Anspruchsberechtigung befinde.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Prüfung der materiellen Beschwerdegründe.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 30. April 2003 und die Verfügung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Ob- und Nidwalden vom 2. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Ob- und Nidwalden hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 7. November 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: