Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 201/00 KI-generiert

Unemployed Woman Denied Funding for HR Training Due to Sufficient Existing Qualifications

Geschäftsnummer C 201/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for financial support from the cantonal employment office to pursue a training course as a personnel specialist. This application was rejected by the office, stating that the applicant was not in a situation where their job placement was significantly hampered due to labor market conditions, given their extensive educational background and work experience. The applicant contested this decision, which was also upheld by the cantonal administrative court. In the subsequent appeal to a higher court, the applicant argued that their circumstances indicated a difficulty in securing employment, particularly in light of past unemployment and a recent termination of a work contract. The court found that the applicant's previous roles provided sufficient qualifications for potential employment in various capacities, not limited to personnel management, thereby affirming the original decision to deny support for the training course.

Legislator-Regeste

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Art. 59 AVIG, Art. 59 Abs. 1 AVIG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 59 Abs. 3 AVIG; Unemployed Woman Denied Funding for HR Training Due to Sufficient Existing Qualifications: This application was rejected by the office, stating that the applicant was not in a situation where their job placement was significantly hampered due to labor market conditions, given their extensive educational background and work experience. The applicant contested this decision, which was also upheld by the cantonal administrative court. In the subsequent appeal to a higher court, the applicant argued that their circumstances indicated a difficulty in securing employment, particularly in light of past unemployment and a recent termination of a work contract. The court found that the applicant's previous roles provided sufficient qualifications for potential employment in various capacities, not limited to personnel management, thereby affirming the original decision to deny support for the training course.

Schlagwörter

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Menschliche Ressourcen versicherungsmässige Voraussetzung Arbeitslosenkasse Wiedereinschulung Frauenarbeitslosigkeit Ausbildungszulagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 112 V 398
59 AVIG prospektiv aufgrund der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gegebenen Verhältnisse zu erfolgen hat ( BGE 112 V 398 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs, which were waived in the final order (II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben).

Art. 59 Abs. 3 AVIG

This provision concerning financial support for retraining measures was cited in the reasoning and relates to the substantive issue decided.

Art. 59 Abs. 1 AVIG

This provision was the substantive legal basis for the decision regarding the refusal of financial support for retraining measures, as the court found no justification under this article.

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Volltext

[AZA 7]

C 201/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiberin Bucher

Urteil vom 21. Dezember 2000

in Sachen

L.________, 1960, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bahnhofstrasse 15, Schwyz, Beschwerdegegner,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

Mit Verfügung vom 12. November 1999 lehnte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Schwyz, Regionales Arbeitsvermittlungszentrum B.________, ein Gesuch der 1960 geborenen L.________ vom 15. Oktober 1999 um Zustimmung zu einer Ausbildung zur Personalfachfrau ab.

Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 17. Mai 2000 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, der vorinstanzliche Entscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und der anbegehrte Kurs sei unter Übernahme der Ausbildungskosten zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und Erlasses einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auch das kantonale Gericht nimmt in ablehnendem Sinne Stellung. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die einschlägige Bestimmung des AVIG über finanzielle Leistungen der Arbeitslosenversicherung an Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen ( Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG ) richtig wiedergegeben. Zutreffend dargelegt hat es auch die Rechtsprechung zum Erfordernis der arbeitsmarktlichen Indikation, welches insbesondere darin zum Ausdruck kommt, dass die Vermittlung der Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert sein muss (ARV 1999 Nr. 12 S. 64). Darauf wird verwiesen. Beizufügen ist, dass die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung von Massnahmen nach Art. 59 AVIG prospektiv aufgrund der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gegebenen Verhältnisse zu erfolgen hat ( BGE 112 V 398 Erw. 1a).

2.- Das kantonale Gericht hat in zutreffender Würdigung der Akten und mit überzeugender Begründung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer breiten beruflichen Ausbildung und Erfahrung nicht unmöglich oder stark erschwert vermittelbar war und dass es an einer arbeitsmarktlichen Indikation zum beantragten Kursbesuch fehlte. Dieses Ergebnis ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn man das von der Vorinstanz im Sinne eines Indizes verwendete Argument, die Beschwerdeführerin habe per 1. Mai 2000, noch vor Abschluss ihrer Ausbildung, eine Stelle antreten können, die nicht nur Tätigkeiten im Personalbereich umfasse, ausser Acht lässt. Dass die Beschwerdeführerin nicht fast ausschliesslich im Personalwesen tätig war, sondern sich auch mit allgemeinen Sekretariatsarbeiten, Korrespondenz (in Deutsch und Englisch), Rechnungswesen und Organisatorischem befasste, geht nämlich schon aus den Arbeitszeugnissen der Firma X.________ vom 31. Dezember 1985, der Y.________ AG vom 31. Dezember 1987 sowie insbesondere der Firma Z.________ vom 18. Dezember 1995 und aus dem Arbeitsvertrag mit der A.________ AG vom 3. Juli 1998 hervor.

3.- Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände vermögen, soweit erheblich, zu keiner anderen Beurteilung zu führen:

a) Dass die aktuelle Mindestqualifikation für eine Weiterführung der angestammten Tätigkeit im Personalbereich in der Ausbildung zur Personalfachfrau bestehe, ändert nichts an den Anstellungschancen, welche die Beschwerdeführerin mit ihrem relativ breiten bildungs- und erfahrungsmässigen Hintergrund auch ausserhalb des Personalbereichs besitzt. Unbehelflich ist auch der Einwand, die Versicherte könne im klassischen Bankgeschäft, auf welches sich ihre Grundausbildung beziehe, mangels Erfahrung kaum mehr eingesetzt werden, beschränkt sich doch der kaufmännisch-administrative Bereich keineswegs auf dieses Segment des Arbeitsmarktes.

b) Die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei von 1983 bis 1995 fast ausschliesslich mit Personalaufgaben und Personaladministration betraut gewesen, findet in den Akten keine Stütze. Für die X.________ war die Versicherte während eines vom 25. August 1983 bis zum 31. Dezember 1985 dauernden Arbeitsverhältnisses laut Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 1985 nicht nur in der Personalabteilung, sondern auch im Kreditsekretariat und in der Administration tätig. Im die (vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1987 dauernde) Anstellung betreffenden Zeugnis der Y.________ AG vom 31. Dezember 1987 werden nebst personalspezifischen Tätigkeiten auch die üblichen Sekretariatsarbeiten, die Korrespondenz in Deutsch und Englisch, die Organisation und Durchführung zentraler Sonderveranstaltungen und die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der internen Dienste erwähnt. Im Zeugnis vom 18. Dezember 1995 führte die Firma Z.________, für welche die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1995 als Direktionssekretärin tätig war, aus, diese sei seit Beginn als Assistentin der Geschäftsleitung tätig und "auch" für die Personalangelegenheiten verantwortlich gewesen. Neben der Korrespondenz in Englisch und Deutsch mit Kunden und Lieferanten sei sie für die selbstständige Wahrnehmung aller Sekretariatsarbeiten zuständig gewesen, wobei ihr eine sehr gute Sekretariatsführung attestiert wurde. Daraus, dass die vom Pflichtenheft umfassten Bereiche Sekretariat und Rechnungswesen Teile des Personalwesens und der Personaladministration darstellten, kann die Versicherte nichts zu ihren Gunsten ableiten, können doch Sekretariats- und Buchhaltungserfahrungen im Personalbereich auch auf anderen Gebieten verwertet werden.

c) Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Umstände, dass sie bereits 1996/97 arbeitslos gewesen sei und das am 1. August 1998 angetretene Arbeitsverhältnis mit der A.________ AG von der Arbeitgeberin bereits per 30. November 1999 gekündigt worden sei, zeigten, dass es ihr an der von der Vorinstanz angenommenen breiten beruflichen Erfahrung im Bereich der kaufmännisch-administrativen Tätigkeiten fehle, weshalb die stark erschwerte Vermittelbarkeit - auch wegen der persönlichen Arbeitslosenbilanz - zu bejahen sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Aus den von der Versicherten erwähnten Umständen kann in Anbetracht ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie des Arbeitszeugnisses der Firma Z.________ auch ohne Beizug von Statistiken jedenfalls nicht auf eine aus Gründen des Arbeitsmarktes stark erschwerte Vermittlung ( Art. 59 Abs. 1 AVIG ) geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als im Aktionsplan des KIGA Schwyz vom 23. März 2000 in der (im gemeinsamen Gespräch auszufüllenden) Rubrik "Bewerbungsstrategie" im Bereich "Büro/Verwaltung" ein hohes Anforderungsniveau angegeben wird, was der Behauptung, nicht über eine breite Erfahrung auf dem Gebiet der kaufmännisch-administrativen Tätigkeiten zu verfügen, widerspricht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Pfäffikon, und dem

Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 21. Dezember 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V.