Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 199/06 KI-generiert

Claimant Denied Unemployment Benefits Due to Failure to Meet Contribution Period and Invalid Exemption Claims

Geschäftsnummer C 199/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a woman born in 1968 who applied for unemployment benefits from the Public Unemployment Insurance Fund of the Canton of Solothurn, claiming an entitlement starting August 11, 2005. Her application was denied based on the assertion that she was still in an unbroken employment relationship at that time. The initial decision was upheld by the Insurance Court of the Canton of Solothurn, which ruled that the claimant had not fulfilled the necessary contribution period due to insufficient qualifying employment. The claimant subsequently filed an administrative court appeal, arguing that her previous invalidity benefits and recent life events merited an exception to the contribution requirements. However, the arguments regarding her financial situation following a divorce and the cessation of supplemental disability benefits were found not to establish a basis for her claim, particularly since the relevant events occurred more than a year prior to her unemployment benefit application.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 14 Abs. 2 AVIG, Art. 13 AVIG, Art. 14 Abs. 2 Satz, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG; Claimant Denied Unemployment Benefits Due to Failure to Meet Contribution Period and Invalid Exemption Claims: Her application was denied based on the assertion that she was still in an unbroken employment relationship at that time. The initial decision was upheld by the Insurance Court of the Canton of Solothurn, which ruled that the claimant had not fulfilled the necessary contribution period due to insufficient qualifying employment. The claimant subsequently filed an administrative court appeal, arguing that her previous invalidity benefits and recent life events merited an exception to the contribution requirements. However, the arguments regarding her financial situation following a divorce and the cessation of supplemental disability benefits were found not to establish a basis for her claim, particularly since the relevant events occurred more than a year prior to her unemployment benefit application.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenentschädigung Bezüger einer Invalidenrente Beitragsbefreiung Beitragsforderung Erwerbstätigkeit Karenzjahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 112 V 240
BGE 130 V 231
April 2004) lägen über ein Jahr zurück und die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe seien nicht belegt, weshalb auch ein Befreiungsgrund ausser Betracht falle ( BGE 130 V 231 f.
BGE 119 V 54
BGE 121 V 344
Weder die Scheidung noch der Verlust der Zusatzrente sind somit kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme ( BGE 121 V 344 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

This article, which governs court costs, is implicitly applied by the order that no court costs shall be charged, although the explicit procedural grounds for the dismissal (likely Art. 108 LTF, not cited in the dispositive) are omitted.

Art. 13 Abs. 1 AVIG

This provision is cited in the preliminary considerations regarding the required duration of entitled employment, which is the core issue of the dispute, even though the main decision rests on Art. 14.

Art. 14 Abs. 2 AVIG

The provision defining the exemption criteria due to divorce or loss of a disability pension is centrally discussed in relation to the factual basis.

Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG

The reasoning explicitly cites this provision regarding the one-year time limit for invoking the exemption for loss of a disability supplement.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 7}

C 199/06

Urteil vom 7. Dezember 2006

III. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Heine

Parteien

A.________, 1968, Beschwerdeführerin, vertreten durch das rüT Rechtsberatung- und Übersetzungsbüro Tekol Fatma, Rossmarktplatz 1, 4500 Solothurn

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 21. Juli 2006)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 18. November 2005 und Einspracheentscheid vom 13. Januar 2006 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn einen Anspruch der 1968 geborenen A.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab 11. August 2005, weil die Gesuchstellerin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden habe.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juli 2006 ab.

C. A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien ihr ab 11. August 2005 Taggelder der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen.

Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der vom 11. August 2003 bis 10. August 2005 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht über eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ( Art. 13 Abs. 1 AVIG ) für die gewünschte Ausdehnung der Beschäftigung (100%) ausweisen kann (SVR 1994 ALV Nr. 11 S. 28 Erw. 3, BGE 112 V 240 Erw. 2c). Des Weiteren hat das kantonale Gericht erwogen, die Scheidung (16. Januar 2001) und der Wegfall der IV-Zusatzrente (21. April 2004) lägen über ein Jahr zurück und die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe seien nicht belegt, weshalb auch ein Befreiungsgrund ausser Betracht falle ( BGE 130 V 231 f. Erw. 1.2.2 und 1.2.3, 126 V 386 Erw. 2b, 121 V 342 Erw. 5b mit verschiedenen Hinweisen).

2. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Versicherte habe bis 21. April 2004 eine Zusatzrente und Ergänzungsleistungen bezogen. Erst mit Entscheid vom 17. Januar 2005 sei der Wegfall der Invalidenzusatzrente bestätigt worden, weshalb das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurück liege und somit ein Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 2 AVIG gegeben sei.

3.

3.1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nicht, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurück liegt.

Die Anwendung dieser Norm setzt voraus, dass der unmittelbar Betroffene oder dessen Ehepartner durch ein bestimmtes Ereignis in eine wirtschaftliche Zwangslage gerät und zwischen dem geltend gemachten Befreiungsgrund und der Notwendigkeit einer Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist ( BGE 119 V 54 f. Erw. 3a, b).

3.2 Laut dem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Januar 2005 erfüllte die Beschwerdeführerin nach ihrer Scheidung (16. Januar 2001) nicht mehr die Voraussetzungen für eine IV-Zusatzrente (monatlich Fr. 633.-), weshalb ihr diese rückwirkend bis Mai 2003 (Verjährung) abgesprochen wurde.

3.2.1 Auf den Befreiungsgrund des Wegfalls einer Invalidenrente können sich jene Personen berufen, "die bisher als Invalide nicht arbeitsfähig waren, deren Zustand sich aber derart gebessert hat, dass ihre Rente gestrichen oder wesentlich reduziert werden muss (...), wodurch der Betroffene zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen ist" (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980, BBl 1920 III S. 565, Art. 13 Gesetzesentwurf). Auch wenn der Anwendungsbereich auf Invalidenrenten der Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung ausgedehnt wird, setzt das Kausalitätserfordernis voraus, dass eine Arbeitsunfähigkeit besteht und deshalb die nötige Beitragszeit nach Art. 13 AVIG nicht erworben werden kann (ARV 1995 Nr. 29 S. 170 Erw. 4c; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Stand Frühjahr 1998, S. 79 Rz. 199 zu Art. 14). Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin lediglich durch ihren Ehepartner Begünstigte der Zusatzrente, weshalb sie zu keinem Zeitpunkt an der Ausübung einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit verhindert gewesen ist und die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 13 AVIG hätte erfüllen können. Der Befreiungsgrund wegen Wegfalls einer Invalidenrente gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG ist nicht erfüllt.

3.2.2 Entscheidend dafür, dass die Scheidung oder der Wegfall einer IV-Zusatzrente (ähnliche Gründe) einen Befreiungstatbestand darstellt, ist die dadurch entstandene wirtschaftliche Zwangslage, welche die Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit innert einem Jahr nach dem Ereignis begründet (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 80 Rz. 201 zu Art. 14). Weder die Scheidung (2001) noch der Verlust der Zusatzrente (2004) veranlassten die Versicherte zum jeweiligen Zeitpunkt eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anzumelden. Dennoch kann offen gelassen werden, ob die Scheidung oder der nachträgliche Verlust der Zusatzleistungen, die Versicherte in eine wirtschaftliche Zwangslage brachten. Denn Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG lässt einen Befreiungsgrund nur zu, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt. Die Scheidung erfolgte am 16. Januar 2001 und selbst wenn erst mit gerichtlichem Entscheid vom 17. Januar 2005 der Leistungsanspruch auf die Zusatzrente definitiv verneint wurde, fand das Ereignis - Wegfall der Leistungen - bereits zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (21. April 2004) statt. Weder die Scheidung noch der Verlust der Zusatzrente sind somit kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme ( BGE 121 V 344 Erw. 5c/bb).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 7. Dezember 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

i.V.