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C 192/99 KI-generiert

Unemployment Fund Claim for Repayment of Insolvency Compensation Based on Reduced Wage Claim After Set-Off in Bankruptcy

Geschäftsnummer C 192/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual who was employed at a company that went bankrupt submitted a wage claim in the bankruptcy proceedings and requested insolvency compensation from the cantonal unemployment insurance fund. The unemployment fund initially approved a higher amount but later sought to recover a portion of the payment based on a reduced wage claim determined by the bankruptcy administrator. This led to a dispute regarding the correct calculation of the insolvency compensation and the legitimacy of the funds requested back from the individual. The cantonal court partially upheld the individual's complaint and sent the case back for recalculation, which prompted further legal action from the unemployment fund. The legal proceedings involved detailed discussions about applicable laws and the specific circumstances of the wage claim's treatment in the bankruptcy process.

Legislator-Regeste

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Art. 55 Abs. 2 AVIG; Unemployment Fund Claim for Repayment of Insolvency Compensation Based on Reduced Wage Claim After Set-Off in Bankruptcy: The unemployment fund initially approved a higher amount but later sought to recover a portion of the payment based on a reduced wage claim determined by the bankruptcy administrator. This led to a dispute regarding the correct calculation of the insolvency compensation and the legitimacy of the funds requested back from the individual. The cantonal court partially upheld the individual's complaint and sent the case back for recalculation, which prompted further legal action from the unemployment fund. The legal proceedings involved detailed discussions about applicable laws and the specific circumstances of the wage claim's treatment in the bankruptcy process.

Schlagwörter

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Insolvenzentschädigung Verrechnung im Konkurs Arbeitslosenkasse Admassierung Arbeitslosigkeit Teilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 55 Abs. 2 AVIG

This provision defines the basis for the employer's claim for reimbursement of the insolvency compensation, which was central to the dispute and the final decision to overturn the lower court's ruling.

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Volltext

[AZA 7]

C 192/99 Gb

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Attinger

Urteil vom 20. März 2001

in Sachen

Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

H.________, Beschwerdegegner,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

In Erwägung,

dass der 1959 geborene H.________ von April 1995 bis Ende August 1996 bei der Firma X.________ AG angestellt war, über welche am 7. Oktober 1996 der Konkurs eröffnet wurde,

dass der Versicherte am 17. Oktober 1996 im Konkursverfahren eine Lohnforderung von Fr. 10'271. 50 eingab und gleichzeitig bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen Antrag auf Insolvenzentschädigung im Betrage von Fr. 9101. 20 stellte,

dass ihm die Arbeitslosenkasse mit Abrechnung vom 29. Januar 1997 eine Insolvenzentschädigung von Fr. 8504. 90 (Lohn für August 1996: Fr. 5500. -; Anteile 13. Monatslohn für Juli und August 1996: je Fr. 458. 30; Provision für August 1996: Fr. 800. -; Überstundenentschädigung: Fr. 1288. 30) zusprach (wovon die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht wurden),

dass die Arbeitslosenkasse auf der Grundlage der von der ausseramtlichen Konkursverwalterin herabgesetzten Lohnforderung eine Insolvenzentschädigung von nur mehr Fr. 5315. 10 ermittelte und von H.________ mit Verfügung vom 20. August 1997 den Betrag von Fr. 2797. 05 zurückforderte (daneben wurden insgesamt Fr. 392. 75 an zu viel entrichteten Beiträgen direkt von den einzelnen Sozialversicherungen zurückverlangt),

dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen die Rückerstattungsverfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid 22. April 1999 teilweise guthiess und die Sache zur Neuberechnung der Rückforderung auf der Basis eines Insolvenzentschädigungsanspruchs von Fr. 6416. 60 (statt Fr. 5315. 10) an die Verwaltung zurückwies,

dass die Arbeitslosenkasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids,

dass H.________ unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während sich das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (ab 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft) dazu nicht hat vernehmen lassen,

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen - insbesondere Art. 55 Abs. 2 AVIG , wonach der Arbeitnehmer die Insolvenzentschädigung zurückerstatten muss, soweit die Lohnforderung u.a. im Konkurs abgewiesen wird - zutreffend dargelegt hat,

dass im letztinstanzlichen Verfahren nicht mehr im Streite liegt, dass dem Beschwerdegegner weder die von der Arbeitslosenkasse ursprünglich angerechnete Überstundenentschädigung von Fr. 1288. 30 noch die Provision von Fr. 800. - für August 1996 zustand, sondern - wie im angefochtenen Entscheid richtigerweise festgestellt wird - lediglich der Monatslohn von Fr. 5500. - sowie die beiden Anteile am 13. Monatslohn für Juli und August 1996 von je Fr. 458. 30,

dass die Vorinstanz indessen übersehen hat, dass die Arbeitslosenkasse im Rahmen ihrer Rückerstattungsverfügung vom 20. August 1997 zusätzlich berücksichtigte, dass die ausseramtliche Konkursverwalterin die dem Grundsatze nach anerkannte Lohnforderung über insgesamt Fr. 6416. 60 zufolge Verrechnung mit einem Gegenanspruch der Konkursmasse (von Fr. 1275. 90) lediglich in reduziertem Umfange (von Fr. 5140. 70) in den Kollokationsplan aufnahm (der Gegenanspruch betrifft von der konkursiten Arbeitgeberfirma vorschüssig geleistete Provisionszahlungen für den Monat Juli 1996 [Fr. 800. -] und einen früheren, in denen die erforderlichen Umsatzzahlen nicht erreicht worden seien),

dass die dargelegte eingeschränkte Aufnahme der an sich anerkannten Lohnforderung in den Kollokationsplan rechtsprechungsgemäss einer Herabsetzung der Lohnforderung im Konkurs entspricht und insoweit den in Art. 55 Abs. 2 AVIG erstgenannten Rückforderungstatbestand erfüllt (ARV 1999 Nr. 25 S. 147 Erw. 2a),

dass sich demnach das Vorgehen der Arbeitslosenkasse grundsätzlich als rechtens erweist, zumal auf Grund der letztinstanzlich eingereichten Rechtsschriften als unbestritten gelten kann, dass der Beschwerdegegner im Umfange von Fr. 1275. 90 keinen Anspruch auf die von der früheren Arbeitgeberfirma vorschüssig ausbezahlten Provisionen hatte,

dass nach dem Gesagten seitens des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden ist, dass die Verwaltung den Rückerstattungsbetrag auf der Grundlage einer dem Versicherten zustehenden Insolvenzentschädigung von Fr. 5315. 10 festsetzte,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. April 1999 aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 20. März 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: