Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 191/00 KI-generiert

Appeal Regarding Repayment Waiver of Illegally Received Unemployment Benefits

Geschäftsnummer C 191/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the recovery of unemployment benefits that were improperly disbursed to an individual in September 1996. Initially, the unemployment insurance fund demanded the return of the funds amounting to a specific sum, which was later reduced after a recalculation. The individual contested this recovery through various legal channels, including a request for a waiver of the repayment based on a claim of good faith in receiving the benefits. However, both the social insurance court and the economic office rejected this request, asserting that the individual did not act in good faith when receiving the unemployment compensation, particularly because the individual failed to report a higher interim earnings amount in a timely manner. The individual subsequently filed an appeal which continued to be rejected based on the established assessment of good faith.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 95 Abs. 2 AVIG, Art. 36a OG; Appeal Regarding Repayment Waiver of Illegally Received Unemployment Benefits: Initially, the unemployment insurance fund demanded the return of the funds amounting to a specific sum, which was later reduced after a recalculation. The individual contested this recovery through various legal channels, including a request for a waiver of the repayment based on a claim of good faith in receiving the benefits. However, both the social insurance court and the economic office rejected this request, asserting that the individual did not act in good faith when receiving the unemployment compensation, particularly because the individual failed to report a higher interim earnings amount in a timely manner. The individual subsequently filed an appeal which continued to be rejected based on the established assessment of good faith.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Verzicht auf Versicherungsleistungen Lohnausweis Arbeitslosigkeit vereinfachtes Verfahren Erschleichen einer Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 95 Abs. 2 AVIG
The non-granting of the remission was confirmed based on the conditions of good faith stipulated in this article.
Art. 36a OG
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 112 V 103
2 AVIG ) sowie die nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit des Leistungsbezügers zu beachtenden Kriterien ( BGE 112 V 103 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 Abs. 2 AVIG

The non-granting of the remission was confirmed based on the conditions of good faith stipulated in this article.

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Volltext

[AZA 0]

C 191/00 Gb

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiberin Helfenstein

Urteil vom 15. Dezember 2000

in Sachen

H.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, Zürich, Beschwerdegegner,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 5. Dezember 1996 forderte die Arbeitslosenkasse Gewerkschaft Bau & Industrie GBI (nachfolgend:

Arbeitslosenkasse) von H.________ die im September 1996 unrechtmässig ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 3'171. 35 zurück. Auf Gesuch hin wurde diese Verfügung aufgehoben und die Rückforderung unter Anrechnung von fünf kontrollfreien Tagen mit Verfügung vom 6. Februar 1997 neu auf Fr. 2'349. 75 festgesetzt. Eine gegen diese Rückforderung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. September 1997 ab. Ein daraufhin von H.________ gestelltes Gesuch um Erlass der Rückforderung lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend:

AWA) mit Verfügung vom 9. Oktober 1998 mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug ab.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Mai 2000 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersucht H.________ erneut um den Erlass der Rückerstattungsschuld.

Das AWA und die Arbeitslosenkasse verzichten auf eine Vernehmlassung, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Nachdem die Vorinstanz das seinerzeit erhobene Rechtsmittel gegen die von der Arbeitslosenkasse erlassene Rückerstattungsverfügung vom 6. Februar 1997 mit Entscheid vom 11. September 1997 abgewiesen und der Beschwerdeführer dagegen nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, sondern zuhanden der Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch gestellt hat, ist die Rückforderung als solche in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet deshalb einzig der Erlass der Rückerstattungsschuld.

Soweit mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein Zurückkommen auf die Rechtmässigkeit der Rückforderung bewirkt werden wollte, kann auf sie nicht eingetreten werden.

b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung somit nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

2.- Das kantonale Gericht hat die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ( Art. 95 Abs. 2 AVIG ) sowie die nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit des Leistungsbezügers zu beachtenden Kriterien ( BGE 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 f. Erw. 3c und d, 102 V 245; ARV 1992 Nr. 7 S. 103 Erw. 2a und b; je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

3.- a) Die Vorinstanz hat in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Erw. 1b) festgestellt, dass zunächst lediglich eine Bescheinigung über den Zwischenverdienst mit einem Verdienst von Fr. 445. 60 (betreffend den 2. und 3. September 1996) eingereicht wurde.

Eine zweite Bescheinigung über einen Verdienst von Fr. 6'789. 25 wurde erst am 28. Oktober 1996 nachgereicht, mithin erst nach der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 3'171. 35 am 9. Oktober 1996.

Gestützt darauf hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung erkannt, dass sich der Beschwerdeführer bei der Entgegennahme der Arbeitslosenentschädigung für September 1996 nicht in gutem Glauben befand und die Verwaltung das Erlassbegehren deshalb zu Recht abgelehnt hat.

b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte:

Nachdem die zweite Bescheinigung mit dem restlichen und weitaus höheren Zwischenverdienst erst Ende Oktober eingereicht wurde, muss dem Beschwerdeführer eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden, was der Annahme gutgläubigen Leistungsbezugs entgegensteht. Dabei ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die Meldepflichtverletzung nicht arglistig erfolgen muss, sondern grobfahrlässiges Verhalten genügt.

Zudem konnte es, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, vom Beschwerdeführer nicht unbeachtet bleiben, dass er mit der Auszahlung für September 1996 einen im Vergleich zu früheren Auszahlungen wesentlich höheren Betrag erhielt, obwohl er den ganzen Monat September einer Zwischenverdiensttätigkeit nachgegangen war. Inwiefern er schliesslich aus seinem Ferienbezug etwas zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich, erfolgte der Ferienbezug doch erst vom 30. September bis 18. Oktober 1996 und nicht in der fraglichen Zeit des Zwischenverdienstes bis 27. September 1996.

4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse GBI, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.

Luzern, 15. Dezember 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V.