Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 19/00 KI-generiert

Federal Insurance Court Upholds Suspension of Unemployment Benefits for Insufficient Job Search

Geschäftsnummer C 19/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the eligibility of an individual for unemployment benefits after the Regional Employment Center suspended his claims for ten days due to insufficient job-seeking efforts from October to December 1998. The individual appealed this decision, and a lower court initially ruled in his favor, lifting the suspension. However, the Employment Office challenged this ruling, arguing that the individual's limited job applications during the specified period did not meet the required efforts as outlined in the relevant employment laws, despite his subsequent re-employment in February 1999. The core issue to be addressed was whether the suspension of benefits was justified based on the individual’s documented job-seeking activities.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV, Art. 132 OG; Federal Insurance Court Upholds Suspension of Unemployment Benefits for Insufficient Job Search: The individual appealed this decision, and a lower court initially ruled in his favor, lifting the suspension. However, the Employment Office challenged this ruling, arguing that the individual's limited job applications during the specified period did not meet the required efforts as outlined in the relevant employment laws, despite his subsequent re-employment in February 1999. The core issue to be addressed was whether the suspension of benefits was justified based on the individual’s documented job-seeking activities.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Beschäftigungsbedingungen Versicherungsleistung Arbeitslosigkeit Arbeitslosenversicherungsorgan Beschäftigungsbeihilfen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 V 231
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bemühungen von Bedeutung ( BGE 124 V 231 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

The provision establishing the ground for benefit suspension due to insufficient job search efforts, which the Tribunal found to be met.

Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV

Used to confirm the appropriateness of the 10-day benefit suspension period based on slight fault.

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Volltext

[AZA 7]

C 19/00 Ge

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Lauper

Urteil vom 26. Juni 2000

in Sachen

Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerdeführer,

gegen

H.________, Beschwerdegegner,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

A.- Mit Verfügung vom 25. März 1999 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rorschach den 1980 geborenen H.________ wegen ungenügender Bemühungen um zumutbare Arbeit in den Monaten Oktober bis Dezember 1998 unter Annahme eines leichten Verschuldens für die Dauer von zehn Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

B.- In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Einstellungsverfügung auf (Entscheid vom 10. Dezember 1999).

C.- Das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.

H.________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft haben sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.

Insbesondere ist es seine Sache, Arbeit zu suchen, wenn nötig auch ausserhalb seines bisherigen Berufs. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bemühungen von Bedeutung ( BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis).

2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die vom RAV wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von zehn Tagen gerechtfertigt ist.

a) Das kantonale Gericht hat dies verneint mit der Begründung, das RAV habe auf entsprechende Anfrage hin mitgeteilt, dass der Beschwerdegegner seit 15. Februar 1999 wieder bei seinem vormaligen Arbeitgeber, der Firma Hitz Fassadenpflege AG, Goldach, arbeite. Damit habe er seine Arbeitslosigkeit innert nützlicher Frist beendet, weshalb die Frage, ob die in der streitigen Kontrollperiode Oktober bis Dezember 1998 getätigten fünf Arbeitsbemühungen genügend seien, offen gelassen werden könne.

b) Wie das kantonale Gericht an sich richtig erwägt und auch das Amt einräumt, kann rechtsprechungsgemäss nicht von einer schuldhaft verlängerten Arbeitslosigkeit gesprochen werden, wenn es der versicherten Person durch ihre Stellensuche in der massgeblichen Kontrollperiode tatsächlich gelingt, ihre Arbeitslosigkeit innert nützlicher Frist zu beenden (ARV 1990 Nr. 20 S. 132; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Bd. Soziale Sicherheit, Rz 700). Ein solcher Kausalzusammenhang zwischen der Stellensuche in den Monaten Oktober bis Dezember 1998 und dem Auffinden der Stelle bei der Firma Hitz AG liegt hier jedoch ausweislich der Akten nicht vor (s. Nachweisformular für die persönlichen Arbeitsbemühungen). Auch der Beschwerdegegner selber macht nicht geltend, dass er die heutige Stelle dank seinen Bemühungen in der fraglichen Zeit gefunden habe. Damit aber beurteilt sich der Einstellungstatbestand einzig aufgrund der in der Kontrollperiode getätigten Stellenbewerbungen. In dieser Hinsicht ist unbestritten, dass sich der Versicherte lediglich über fünf Arbeitsbemühungen ausweisen kann. Auch wenn es nicht allein auf die Quantität der Stellenbewerbungen ankommt, so ist diese Zahl von fünf Bewerbungen in drei Monaten doch als klar ungenügend zu bezeichnen, weshalb der Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt ist.

Daran ändert nichts, dass die Arbeitslosigkeit insgesamt nur von kurzer Dauer ist (Antragstellung 6. Januar 1999, Wiederaufnahme der Arbeit 15. Februar 1999).

c) Die Annahme eines leichten Verschuldens und die in diesem Rahmen im mittleren Bereich liegende Bemessung der Einstellungsdauer auf 10 Tage ( Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV ) lassen sich, auch im Rahmen der Angemessenheitskontrolle ( Art. 132 OG ), nicht beanstanden (vgl. ARV 1989 Nr. 7 S. 90 Erw. 2b).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

St. Gallen vom 10. Dezember 1999 aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen, dem Staatssekretariat

für Wirtschaft und dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

Zweigstelle Rorschach zugestellt.

Luzern, 26. Juni 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: