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C 188/04 KI-generiert

The case involves an administrative court appeal filed by an individual against a decision of a social insurance court regarding a non-admission ruling

Geschäftsnummer C 188/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an administrative court appeal filed by an individual against a decision of a social insurance court regarding a non-admission ruling. The appeal focused on whether the lower court rightly decided not to proceed with the case, rather than addressing any substantive claims for insurance benefits. The individual was required to pay a cost advance to continue the proceedings but failed to do so within the stipulated timeframe. Consequently, the court could not entertain the appeal, ultimately leading to a decision not to enter into the administrative court complaint and the determination that no court costs would be incurred despite the procedural nature of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 134 OG, Art. 32 Abs. 1 OG, Art. 150 Abs. 4 OG; The case involves an administrative court appeal filed by an individual against a decision of a social insurance court regarding a non-admission ruling: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Verwaltungskosten Zahlungsbefehl gesetzliche Verfahrensfrist unentgeltliche Rechtspflege Sicherheitsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 134 OG
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, sondern allein, ob die Vorinstanz zu Recht auf Nichteintreten erkannt hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),
Art. 32 Abs. 1 OG
dass bei der Fristberechnung laut Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird,
Art. 150 Abs. 4 OG
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

C 188/04

Urteil vom 3. Januar 2005

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Arnold

Parteien

H.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 26. Mai 2004)

In Erwägung,

dass H.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (Einzelrichterentscheid vom 26. Mai 2004) erhoben hat,

dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, sondern allein, ob die Vorinstanz zu Recht auf Nichteintreten erkannt hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),

dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H.________ mit Verfügung vom 16. September 2004 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht das innert der Zahlungsfrist gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 26. November 2004 abgewiesen hat, verbunden mit der Einräumung einer Nachfrist von 14 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses,

dass bei der Fristberechnung laut Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird,

dass die Zahlungsaufforderung an H.________ am 2. Dezember 2004 ausgehändigt worden ist,

dass als erster Tag der 14-tägigen Zahlungsfrist somit der 3. Dezember 2004 gilt ( Art. 32 Abs. 1 OG ) und der letzte Tag auf den 16. Dezember 2004 fällt,

dass H.________ den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,

dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,

dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 3. Januar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: