Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 187/01 KI-generiert

Suspension of Unemployment Allowance for Failure to Participate in Work-Integration Project

Geschäftsnummer C 187/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complainant was sanctioned by the regional employment office for failing to follow instructions, resulting in a temporary disqualification from benefits. The complainant contested this decision, claiming that he had not received an appropriate response regarding a rescheduling request related to a project. However, the evidence indicated that he was indeed notified about the new starting date. The lower court upheld the sanctions, leading the complainant to file an administrative court appeal, which was ultimately dismissed as unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV, Art. 36a OG; Suspension of Unemployment Allowance for Failure to Participate in Work-Integration Project: The complainant contested this decision, claiming that he had not received an appropriate response regarding a rescheduling request related to a project. However, the evidence indicated that he was indeed notified about the new starting date. The lower court upheld the sanctions, leading the complainant to file an administrative court appeal, which was ultimately dismissed as unfounded.

Schlagwörter

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Eingliederung in den Arbeitsprozess Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Arbeitsversuch Leistungsanspruch missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

This article provided the substantive basis for the suspension of entitlement, which the court upheld.

Art. 30 Abs. 3 AVIG

This article was cited alongside Art. 45 para. 2 AVIV as the basis for the duration of the entitlement suspension.

Art. 45 Abs. 2 AVIV

This article, in conjunction with Art. 30 para. 3 AVIG, governed the duration of the entitlement suspension.

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Volltext

[AZA 0]

C 187/01 Vr

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard;

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

Urteil vom 24. Mai 2002

in Sachen

M.________, 1940, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdegegner,

und

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

Mit Verfügung vom 20. Oktober 2000 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend:

AWA) M.________ (geboren 1940) wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (nachfolgend:

RAV) für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 7. Mai 2001 ab.

M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.

Sowohl die Vorinstanz wie auch das AWA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Arbeitsamtes ( Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ) und deren Dauer ( Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV ) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.- Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er nicht in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden könne, weil seine Anfrage um Verschiebung des Eintritts in das Projekt X.________ vom 4. auf den 11. September 2000 unbeantwortet geblieben sei. Diese Behauptung ist falsch; wie das AWA in seiner Vernehmlassung richtig ausführt, ergibt sich aus dem Fax des Versicherten vom 8. September 2000 (Versendedatum 9. September 2000), dass er am 11. September 2000 mit dem Projekt hätte beginnen sollen und er demnach sehr wohl über den (wegen der Beerdigung seines Bruders am 5. September 2000) verschobenen Beginn informiert war. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass weder die Arztbesuche des Versicherten und seines Sohnes noch der Tod seines Bruders ein (weiteres) Fernbleiben vom Projekt zu rechtfertigen vermögen und dass dem Beschwerdeführer am 11. September 2000 der Besuch des Projektes gemäss Dr. med. S.________ auch aus gesundheitlichen Gründen zumutbar war. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diesen zutreffenden Erwägungen nichts anzufügen.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat

für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 24. Mai 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: