Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 186/00 KI-generiert

Unemployment Fund v. Insured Person (Subsidiary vs. Interim Earnings)

Geschäftsnummer C 186/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an unemployment insurance fund and an individual regarding the classification of income earned from a side job during a period of unemployment. The individual had previously held a full-time position but lost it while still retaining part-time work at a restaurant. Initially, the unemployment insurance authority considered this restaurant income as a secondary source, later reclassifying it as interim income, leading to a demand for the repayment of benefits. However, the social insurance court ruled that the restaurant work should be deemed a secondary income, thereby overturning the repayment claim. The dispute centers on whether the income from the restaurant should be classified as secondary or interim income, based on the individual's employment situation and earnings post-unemployment.

Legislator-Regeste

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Art. 23 Abs. 3 Satz, Art. 95 AVIG, Art. 66 al. 1 LTF; Unemployment Fund v. Insured Person (Subsidiary vs. Interim Earnings): The individual had previously held a full-time position but lost it while still retaining part-time work at a restaurant. Initially, the unemployment insurance authority considered this restaurant income as a secondary source, later reclassifying it as interim income, leading to a demand for the repayment of benefits. However, the social insurance court ruled that the restaurant work should be deemed a secondary income, thereby overturning the repayment claim. The dispute centers on whether the income from the restaurant should be classified as secondary or interim income, based on the individual's employment situation and earnings post-unemployment.

Schlagwörter

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versicherter Verdienst Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Zwischenbeschäftigung Arbeitsausfall Arbeitslosigkeit Ausgleichsfonds

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 23 Abs. 3 Satz
2.- a) Als Nebenverdienst gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt ( Art. 23 Abs. 3 Satz 2 AVIG ; BGE 126 V 208 Erw.
Art. 95 AVIG
The Tribunal noted it remains open whether the prerequisites for demanding repayment under this article were met, but since the main issue was decided without needing to confirm them, it is mentioned solely as a potentially relevant ground for recovery.
Art. 66 al. 1 LTF
The Tribunal did not levy court costs because the appealing party (losing party) was a public law entity (Arbeitslosenkasse).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 126 V 208
3 Satz 2 AVIG ; BGE 126 V 208 Erw.
BGE 123 V 74
Dahinter steht der Grundgedanke, dass die Arbeitslosenversicherung nur für das Risiko des Verlusts einer üblichen Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz gewährt ( BGE 123 V 74 Erw.
BGE 125 V 479
Die Rechtsprechung hat es daher abgelehnt, eine Entschädigung für Erwerbseinbussen auszurichten, die vom Wegfall einer ein normales Vollzeitpensum übersteigenden Beschäftigung stammen ( BGE 125 V 479 Erw.
BGE 120 V 518
Zu dieser Problematik hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 120 V 518 Erw.
BGE 123 V 233
Diese Rechtsprechung hat das Gericht in BGE 123 V 233 Erw.
BGE 123 V 230
Unemployment Benefits Recoupment for Undeclared Interim Earnings
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

The Tribunal did not levy court costs because the appealing party (losing party) was a public law entity (Arbeitslosenkasse).

Art. 95 AVIG

The Tribunal noted it remains open whether the prerequisites for demanding repayment under this article were met, but since the main issue was decided without needing to confirm them, it is mentioned solely as a potentially relevant ground for recovery.

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Volltext

«AZA 7»

C 186/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 28. Februar 2001

in Sachen

Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zentralverwaltung, Werdstrasse 62, Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

R.________, 1964, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Sosio, Müllackerstrasse 25, Glattbrugg,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 17. September 1998 forderte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI von R.________ (geb. 1964) einen Betrag von Fr. 8708.75 für zu Unrecht erbrachte Arbeitslosenentschädigungen zurück.

Auf Beschwerde von R.________ hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Mai 2000 diese Verfügung auf.

Die Arbeitslosenkasse GBI führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.

R.________ lässt sich in ablehnendem Sinn vernehmen, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) keine Stellungnahme einreicht.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Der Sachverhalt ist unbestritten: Der Versicherte übte bis 31. Oktober 1997 eine Vollzeitbeschäftigung bei der Firma X.________ AG aus und war daneben an den Wochenenden während je 12 ½ Stunden im Restaurant Y.________ tätig. Als er Ende Oktober 1997 die Stelle bei der Firma X.________ AG verlor, bezog er hiefür Arbeitslosenentschädigung. Die Anstellung im Restaurant behielt er im selben Umfang bei. Die Arbeitslosenkasse betrachtete diese Arbeit zuerst als Nebenverdienst, erfasste sie jedoch später als Zwischenverdienst, welchen sie dem Versicherten anrechnete. Gemäss dieser neuen Berechnungsweise hatte der Beschwerdegegner zu viele Leistungen bezogen, weshalb die Kasse die Rückforderung verfügte. Die Vorinstanz ihrerseits qualifizierte die Arbeit im Restaurant als Nebenverdienst und hob die Rückforderung auf. Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Lohn aus der Tätigkeit im erwähnten Gastbetrieb als Nebenverdienst oder als Zwischenverdienst zu erfassen ist.

2.- a) Als Nebenverdienst gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt ( Art. 23 Abs. 3 Satz 2 AVIG ; BGE 126 V 208 Erw. 1, 123 V 232 Erw. 3; Nussbaumer, SBVR, Arbeitslosenversicherung, S. 117 N 305), somit jede Arbeit, welche neben einem normalen Vollzeitpensum verrichtet wird. Eine solche wird bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt ( Art. 23 Abs. 3 Satz 1 AVIG ). Dahinter steht der Grundgedanke, dass die Arbeitslosenversicherung nur für das Risiko des Verlusts einer üblichen Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz gewährt ( BGE 123 V 74 Erw. 5c). Die Rechtsprechung hat es daher abgelehnt, eine Entschädigung für Erwerbseinbussen auszurichten, die vom Wegfall einer ein normales Vollzeitpensum übersteigenden Beschäftigung stammen ( BGE 125 V 479 Erw. 5b und c, 120 V 253 f. Erw. 5f und 6).

b) Der Versicherte hatte bei der Firma X.________ AG ein Vollzeitpensum mit einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 bzw. 43 Stunden inne. Die gleichzeitig im Restaurant Y.________ ausgeübte Tätigkeit war nach dem Gesagten grundsätzlich als Nebenverdienst zu betrachten.

c) Es bleibt die Frage zu prüfen, ob der bei dieser Nebenbeschäftigung erzielte Lohn nach dem Wegfall der Haupttätigkeit bei der Firma X.________ AG zu einem Zwischenverdienst mutierte. Zu dieser Problematik hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 120 V 518 Erw. 3 geäussert: Wird das Pensum der bisherigen Nebentätigkeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erhöht, stellt der dementsprechend angestiegene Lohn einen Zwischenverdienst dar, während die Beibehaltung des gleichen, bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Pensums auf einen Nebenverdienst hinweist. Diese Rechtsprechung hat das Gericht in BGE 123 V 233 Erw. 3d bestätigt. Auch in jenem Fall hatte ein Versicherter nach dem Verlust der Hauptbeschäftigung das Ausmass der bisherigen Nebentätigkeit stark erhöht, weshalb die dabei zusätzlich erzielten Einkünfte ("revenus supplémentaires") als Zwischenverdienste abzurechnen waren. Das Gericht erwog zudem, dass eine Tätigkeit nicht mehr als Nebenbeschäftigung und das dabei erzielte Einkommen auch dann nicht mehr als Nebenverdienst gelten könne, wenn der zur Hauptbeschäftigung zusätzlich erzielte Verdienst regelmässig nahe an den Hauptverdienst herankomme oder diesen gar übersteige ( BGE 125 V 479 Erw. 6a, 123 V 233 Erw. 3c). Nussbaumer (a.a.O., S. 132 N 346 in fine in Verbindung mit Fn 687) verweist ebenfalls auf BGE 123 V 230 und führt aus, eine Steigerung der Nebenverdiensttätigkeit während der Arbeitslosigkeit könne zur Annahme von Zwischenverdienst führen. Nichts anderes bestimmt ferner Rz 195 des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE), wonach bei Ausdehnung der Nebenverdiensttätigkeit der Mehrverdienst als Zwischenverdienst anzurechnen sei.

d) Anhand der vorliegenden Akten ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner auch nach Verlust seiner Haupttätigkeit die Nebentätigkeit nicht erhöht hat. Er verzeichnete somit keinen Mehrverdienst. Der bei der Nebentätigkeit erzielte Lohn erreichte zudem nicht annähernd denjenigen der weggefallenen Haupttätigkeit. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung fehlen somit die Voraussetzungen dafür, die Nebentätigkeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit als Zwischenverdienst zu behandeln.

3.- Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Leistungsrückforderung ( Art. 95 AVIG ) gegeben sind ( BGE 110 V 176 ).

4.- Da der Beschwerdegegner obsiegt, werden seine Ausführungen zur unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Prozess gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie

GBI hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem

Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteient-

schädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwert-

steuer) zu bezahlen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirt-

schaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,

und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 28. Februar 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: