Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 185/99 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial Due to Non-Approved Full-Time Course Attendance

Geschäftsnummer C 185/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was heard regarding an individual who, after losing their job on September 1, 1998, had their ability to seek employment and thus their entitlement to unemployment benefits questioned by the cantonal employment office. The agency determined that the individual was not actively seeking work due to their ongoing full-time vocational training as a hairdresser, which began in May 1997 and continued until the end of August 1998. The administrative court upheld this decision, indicating that the individual's focus on completing the training hindered their job-seeking efforts. The individual appealed for the benefits to be reinstated from the date of unemployment, but prior passive job search efforts were deemed insufficient according to legal standards and precedents.

Legislator-Regeste

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Art. 4 aBV, Art. 9 BV; Unemployment Benefits Denial Due to Non-Approved Full-Time Course Attendance: The agency determined that the individual was not actively seeking work due to their ongoing full-time vocational training as a hairdresser, which began in May 1997 and continued until the end of August 1998. The administrative court upheld this decision, indicating that the individual's focus on completing the training hindered their job-seeking efforts. The individual appealed for the benefits to be reinstated from the date of unemployment, but prior passive job search efforts were deemed insufficient according to legal standards and precedents.

Schlagwörter

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Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Leistung an Kursteilnehmer Vollbeschäftigung vorübergehender Arbeitsausfall Einstellung in der Anspruchsberechtigung Teilarbeitsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

C 185/99 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 24. Mai 2000

in Sachen

M.________, 1976, Beschwerdeführer, vertreten durch

Fürsprecher P.________,

gegen

Amt für den Arbeitsmarkt, Boulevard de Pérolles 24, Frei-

burg, Beschwerdegegner,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez

Mit Verfügung vom 9. November 1998 verneinte das Kan-

tonale Amt für den Arbeitsmarkt Freiburg die Vermittlungs-

fähigkeit des 1976 geborenen M.________ ab 1. September

1998 und damit auch dessen Anspruch auf Arbeitslosenent-

schädigung.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungs-

gericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 22. April

1999 ab.

M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen

und beantragen, es sei ihm ab 1. September 1998 Arbeits-

losenentschädigung auszuzahlen.

Das Amt für den Arbeitsmarkt verzichtet auf eine Ver-

nehmlassung, während sich das Bundesamt für Wirtschaft und

Arbeit (ab 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft

[seco]) nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die vorlie-

gend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die Pra-

xis zur Vermittlungsfähigkeit von Arbeitslosen, die einen

nicht bewilligten Kurs besuchen ( BGE 122 V 265 ), zutreffend

dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähig-

keit des Beschwerdeführers ab 1. September 1998.

a) Am 1. Mai 1997 begann dieser auf eigene Initiative

eine Ausbildung zum Damencoiffeur an den Coiffeur- und Kos-

metikfachschulen X.________. Bis Ende August 1998 war er

zugleich im Schichtbetrieb berufstätig und absolvierte den

Lehrgang halbtags oder mit Unterbrüchen, welchen die

Schulleitung zugestimmt hatte. Ab Eintritt der Arbeits-

losigkeit am 1. September 1998 stand der Versicherte ganz-

tags in der Ausbildung. Die Vorinstanz räumte zwar ein,

dass er diese bei Antritt einer neuen Stelle jederzeit

unterbrechen oder wiederum halbtags hätte fortsetzen kön-

nen. Die ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Periode

des ganztägigen Kursbesuchs belegten jedoch, dass der Be-

schwerdeführer in erster Linie nicht einen neuen Arbeits-

platz finden, sondern die Ausbildung abschliessen wollte,

weshalb die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen sei.

b) Nach der Rechtsprechung ( BGE 122 V 266 Erw. 4) kann

die Vermittlungsfähigkeit von Arbeitslosen, die nicht be-

willigte Kurse besuchen, nur bejaht werden, wenn eindeutig

feststeht, dass sie bereit und jederzeit in der Lage sind,

den Kurs abzubrechen, um eine neue Stelle anzutreten. Dazu

gehört u.a., dass sie auch während des Kursbesuchs der

Pflicht zu persönlichen Arbeitsbemühungen nachkommen. Dabei

werden an die Disponibilität und Flexibilität solcher Ver-

sicherter erhöhte Anforderungen gestellt ( BGE 122 V 267

Erw. 4). Fehlen entsprechende Aktivitäten und Dispositio-

nen, wird Vermittlungsunfähigkeit angenommen. Ein wichtiger

Punkt ist sodann die Frage, welche finanziellen Einbussen

die Versicherten bei einem Kursabbruch erleiden.

c) Ab September 1998 macht der Beschwerdeführer jeden

Monat vier, im Dezember 1998 nur zwei Bewerbungen geltend.

Dies ist quantitativ ungenügend ( BGE 124 V 234 Erw. 6).

Auch qualitativ sind die Bemühungen mangelhaft, da es sich

vor allem um Blindbewerbungen bei potenziellen Arbeitgebern

handelt, die keine Stelle ausgeschrieben hatten. Bewerbun-

gen auf Inserate werden nur wenige behauptet und keine be-

legt. In zwei Fällen (S.________ AG, A.________) wurde zu-

dem die selbe Firma mehrmals telefonisch angegangen. Dies

genügt den erhöhten Anforderungen nicht, welche an die Dis-

positionen von Versicherten gestellt werden, die nicht be-

willigte Kurse besuchen. Sodann hat der Beschwerdeführer

für seine Ausbildung eine Pauschale von Fr. 3600.- begli-

chen und musste für jeden zusätzlichen Monat weitere

Fr. 300.- nachzahlen. Auch dies spricht nicht dafür, dass

er bereit war, den Kurs während der Periode des ganztägigen

Kursbesuchs zu unterbrechen.

d) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen

eingewendet wird, vermag daran nichts zu ändern. Dass sich

die Vermittlungsfähigkeit nach Abschluss der Ausbildung

dank des neu erworbenen Diploms erhöht, entbindet nicht

davon, während der Kurse Stellen zu suchen. Unerheblich ist

auch, dass die Verwaltung die Arbeitsbemühungen vor der

Verneinung der Vermittlungsfähigkeit nicht beanstandet hat.

Bei einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen

ungenügender Arbeitsbemühungen ist praxisgemäss keine vo-

rangehende Mahnung vorgesehen ( BGE 124 V 233 Erw. 5b).

Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer auf den

Grundsatz von Treu und Glauben, indem er geltend macht, der

zuständige Sachbearbeiter der Verwaltung habe ihm zuge-

sichert, dass vier Bewerbungen pro Monat ausreichend seien.

Ob die Verletzung dieses Grundsatzes nach Art. 4 der bis

Ende 1999 gültig gewesenen Bundesverfassung vom 29. Mai

1974 (aBV) und der hiezu ergangenen Rechtsprechung oder im

Lichte von Art. 9 (und Art. 5 Abs. 3) der neuen, am 1. Ja-

nuar 2000 in Kraft getretenen Verfassung vom 18. April 1999

zu prüfen ist, kann offen bleiben. Denn einerseits gilt die

Praxis zu Art. 4 aBV auch unter Art. 9 BV (nicht veröffent-

lichtes Urteil S. vom 9. Mai 2000, K 23/98), anderseits

bleibt die erwähnte Behauptung des Versicherten unbelegt,

sodass darauf nicht abgestellt werden kann.

Die Aufnahme der Taggeldleistungen ab April 1999 hängt

damit zusammen, dass die Ausbildung beendet war, somit die

Vermittlungsfähigkeit wieder bejaht werden konnte. Damit

ist nichts darüber ausgesagt, ob die Bemühungen ab April

1999 genügend sind. Diese Frage aber ist hier nicht zu

prüfen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsge-

richtshof, der Arbeitslosenkasse Syna, Winterthur, und

dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 24. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: