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C 184/98 KI-generiert

In this case, an individual requested insolvency compensation from a regional unemployment fund for outstanding wage claims amounting to a significant sum against an unregistered association that had declared bankruptcy

Geschäftsnummer C 184/98
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual requested insolvency compensation from a regional unemployment fund for outstanding wage claims amounting to a significant sum against an unregistered association that had declared bankruptcy. The unemployment fund initially denied the request, a decision that was subsequently upheld by the cantonal economic department and later by a regional administrative court. The individual appealed to a higher court, seeking the annulment of the prior decisions, an advance payment, and free legal assistance. However, the appeal was dismissed based on the legal grounds that the claims made did not meet the necessary conditions for entitlement to insolvency compensation, particularly due to the association's unregistered status and the timing of the individual's claims.

Legislator-Regeste

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Art. 51 AVIG, Art. 51 Abs. 2 AVIG, Art. 39 Abs. 1 Ziff. 11 SchKG, Art. 51 lit. b AVIG, Art. 51 lit. c AVIG, Art. 36a OG; In this case, an individual requested insolvency compensation from a regional unemployment fund for outstanding wage claims amounting to a significant sum against an unregistered association that had declared bankruptcy: The unemployment fund initially denied the request, a decision that was subsequently upheld by the cantonal economic department and later by a regional administrative court. The individual appealed to a higher court, seeking the annulment of the prior decisions, an advance payment, and free legal assistance. However, the appeal was dismissed based on the legal grounds that the claims made did not meet the necessary conditions for entitlement to insolvency compensation, particularly due to the association's unregistered status and the timing of the individual's claims.

Schlagwörter

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Insolvenzentschädigung Gleichbehandlungsgebot Konkursverfahren verspätete Einreichung Arbeitgeberverband Arbeitslosenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 II 451
BGE 125 II 275
152 OG ; BGE 125 II 275 Erw.
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Volltext

C 184/98 Hm

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

Urteil vom 9. Mai 2000

in Sachen

T.________, 1963, Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden,

Regierungsgebäude, Herisau, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen

Mit Verfügung vom 24. April 1996 lehnte die Arbeits-

losenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden das Gesuch um

Insolvenzentschädigung des T.________ (geboren 1963) für

ausstehende Lohnforderungen in der Höhe von Fr. 61'405.60

gegenüber dem Verein X.________ (nachfolgend: Verein) ab.

Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Appenzell Ausser-

rhoden bestätigte mit Entscheid vom 4. Juli 1997 die Ver-

fügung der Arbeitslosenkasse.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungs-

gericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom

18. März 1998 ab.

In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt

T.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids,

die Zusprechung von Insolvenzentschädigung sowie die Aus-

richtung eines Vorschusses in der Höhe von Fr. 30'000.-- im

Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Zudem ersucht er um

die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-

beiständung.

Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Vernehmlas-

sung. Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli

1999 Staatssekretariat für Wirtschaft) lässt sich nicht

vernehmen.

Mit Verfügung vom 15. Februar 1999 wies der Präsident

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts das Gesuch um

vorsorgliche Massnahmen ab.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgebende Bestimmung über

die Voraussetzungen zum Bezug von Insolvenzentschädigung

( Art. 51 AVIG ) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen

werden. Zu berichtigen ist, dass der von der Vorinstanz als

massgeblich erachtete Art. 51 Abs. 2 AVIG , wonach Personen,

welche in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell

Beteiligte oder Mitglied des obersten betrieblichen Gre-

miums die Entscheide des Arbeitgebers bestimmen oder mass-

geblich beeinflussen können, sowie deren mitarbeitende Ehe-

gatten vom Entschädigungsanspruch ausgeschlossen sind, erst

am 1. Januar 1996 in Kraft getreten und somit im vorliegen-

den Fall nicht anwendbar ist, da sich der anspruchsrelevan-

te Sachverhalt (Beendigung des Arbeitsverhältnisses per

31. Dezember 1995, Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers)

ausschliesslich bis Ende 1995 und damit unter Herrschaft

des alten Rechts verwirklicht hat (noch nicht veröffent-

lichtes Urteil K. vom 31. Januar 2000 [C 337/98]).

2.- a) Verwaltung und Vorinstanz haben den Anspruch

auf Insolvenzentschädigung zu Recht abgelehnt, da einer-

seits der nicht im Handelsregister eingetragene Verein

nicht der Konkursbetreibung unterliegt ( Art. 39 Abs. 1

Ziff. 11 SchKG ) und somit Art. 51 lit. b AVIG nicht anwend-

bar ist, andererseits der Beschwerdeführer das Pfändungs-

begehren gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber erst am

27. September 1996 und somit nach Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 24. April 1996 gestellt hat,

weshalb Art. 51 lit. c AVIG nicht erfüllt ist.

b) Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erhobenen Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu

ändern. Unbehelflich ist insbesondere der Einwand, dass

zwei andere Vereinsangestellte (B.________ und W.________)

Insolvenzentschädigung erhalten haben.

Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetz-

mässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf

die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass

das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig ange-

wendet worden ist, gibt dem Bürger und der Bürgerin grund-

sätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom

Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn

lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen

eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn dagegen die

Behörden die Aufgabe der in andern Fällen geübten, gesetz-

widrigen Praxis ablehnen, können der Bürger oder die Bürge-

rin verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die

Dritten zuteil wird, auch ihnen gewährt werde (BGE 122 II

451 Erw. 4a, 115 Ia 83 Erw. 2, 115 V 238/239, je mit Hin-

weisen auf Lehre und Rechtsprechung).

Vorliegend ist nicht nachgewiesen, dass die Arbeits-

losenkasse den genannten Personen zu Unrecht Insolvenzent-

schädigungen ausgerichtet hätte. Auch ist nicht ersicht-

lich, dass die Arbeitslosenkasse eine (angeblich) gesetz-

widrige Praxis verfolgt, von der sie nicht abzuweichen

gedenkt. Die Voraussetzungen zur Gleichbehandlung im Un-

recht sind somit nicht gegeben. Der Versicherte kann des-

halb nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten,

dass B.________ und W.________ Insolvenzentschädigung zuge-

sprochen erhielten.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht-

lich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a

OG erledigt.

4.- Infolge Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfah-

rens erweist sich das Begehren um unentgeltliche Prozess-

führung als gegenstandslos ( Art. 134 OG ). Die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde muss als aussichtslos bezeichnet werden,

weshalb das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzu-

weisen ist ( Art. 152 OG ; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306

Erw. 2c mit Hinweis).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abge-

wiesen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt von Appenzell Ausserrhoden, der Volkswirt-

schaftsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden

und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 9. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: