Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 184/05 KI-generiert

Bricklayer's Unemployment Benefit Suspension and Mandatory Course Non-Attendance

Geschäftsnummer C 184/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual, a 1978-born mason, reported unemployment to the relevant community employment office and was subsequently directed to attend a course on "Seasonal Unemployment in Construction." However, he failed to attend the course due to alleged health issues, and his unemployment benefits were suspended for eleven days as a result. The relevant administrative authority upheld this decision, but a cantonal labor appeal commission later overturned it, citing that the individual's non-attendance was justified due to illness supported by a medical certificate. The case was brought to the Federal Tribunal, questioning whether the suspension of benefits was appropriate, particularly given the conflicting evidence regarding the individual's health and employment efforts during the relevant period.

Legislator-Regeste

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Art. 17 AVIG, Art. 42 AVIV, Art. 17 Abs. 3 AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 103 Abs. 4 AVIG, Art. 66 al. 1 LTF; Bricklayer's Unemployment Benefit Suspension and Mandatory Course Non-Attendance: The relevant administrative authority upheld this decision, but a cantonal labor appeal commission later overturned it, citing that the individual's non-attendance was justified due to illness supported by a medical certificate. The case was brought to the Federal Tribunal, questioning whether the suspension of benefits was appropriate, particularly given the conflicting evidence regarding the individual's health and employment efforts during the relevant period.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Leistung an Kursteilnehmer medizinische Fahrunfähigkeit Pflichtleistung Versicherungsleistungsbegehren Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 V 356
März 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 129 V 356 Erw.
BGE 125 V 195
4 AVIG ; BGE 125 V 195 Erw.
BGE 120 V 375
Unemployment Benefits Denial for Home Worker Restricting Job Search
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive because no court costs were ordered (Erwägung 2, although the reference number itself is not specified, this is the general provision for costs which is the implication of Erwägung 2).

Art. 103 Abs. 4 AVIG

This former provision governed the duty of inquiry applicable in the proceedings, which the Tribunal applied by remitting the case for further clarification.

Art. 17 AVIG

This former provision defined the insured person's obligations, relevant to the initial suspension that is being reviewed.

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

This former provision governed the suspension of benefit entitlement for failing to comply with instructions, which is the subject matter of the dispute, although the decision is procedural (remand) rather than ruling on the substantive application itself.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

C 184/05

Urteil vom 11. Oktober 2005

III. Kammer

Besetzung

Bundesrichter Lustenberger, Kernen und Seiler; Gerichtsschreiber Jancar

Parteien

Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Avenue du Midi 7, 1950 Sitten, Beschwerdeführerin,

gegen

W.________, 1978, Beschwerdegegner,

Vorinstanz

Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten

(Entscheid vom 3. Mai 2005)

Sachverhalt:

A. Der 1978 geborene W.________ ist gelernter Maurer und hat sich am 6. Februar 2001 beim Gemeindearbeitsamt X.________ als arbeitslos gemeldet. Am 15. Februar 2001 wies ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an, vom 26. bis 28. Februar 2001 den Kurs "Saisonale Arbeitslosigkeit Bau" in der Berufsschule zu besuchen. Nachdem er dort nicht erschienen war, stellte ihn das RAV ab 26. Februar 2001 für die Dauer von elf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Verfügung vom 21. März 2001).

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess die Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit des Wallis in Aufhebung der Verfügung gut (Entscheid vom 3. Mai 2005).

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit des Kantons Wallis die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.

Der Versicherte, das RAV und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die am 1. Juli 2003 in Kraft getretene Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind nicht anwendbar, da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben und das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier 21. März 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 129 V 356 Erw. 1).

2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Pflichten des Versicherten (alt Art. 17 AVIG ; alt Art. 42 AVIV ), insbesondere die Pflicht, Weisungen des Arbeitsamtes zu befolgen (alt Art. 17 Abs. 3 AVIG ), und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen der Kontrollvorschriften oder der Weisungen des Arbeitsamtes ohne entschuldbaren Grund (alt Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zu dem im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (alt Art. 103 Abs. 4 AVIG ; BGE 125 V 195 Erw. 2, 352 Erw. 3a, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil S. vom 22. Dezember 2004 Erw. 2.2 f., C 116/04). Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass ein Kurs, zu dessen Besuch die versicherte Person angewiesen wurde, unzumutbar ist, wenn er ihren persönlichen Verhältnissen oder ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen ist. Nach der Rechtsprechung fallen - in Nachachtung des Art. 21 Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) - bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Arbeit oder eines Kursbesuches unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse insbesondere die gesundheitlichen und familiären Umstände der versicherten Person in Betracht ( BGE 120 V 375 ; ARV 1999 Nr. 9 S. 46 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil Z. vom 25. Juni 2004 Erw. 2.2, C 43/04).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht wegen Nichtbesuchs des vom 26. bis 28. Februar 2001 dauernden Kurses "Saisonale Arbeitslosigkeit Bau" für die Dauer von elf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.

3.1

3.1.1 Im monatlichen Informationsblatt zuhanden des RAV für Februar 2001 gab der Versicherte am 3. März 2001 an, er sei vom 25. Februar bis 1. März 2001 wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Im Schreiben vom 11. März 2001, dessen Eingang beim RAV am 23. März 2001 vermerkt wurde, legte er dar, er sei vom 26. bis 28. Februar 2001 bei schlechter Gesundheit gewesen und habe deshalb am Kurs nicht teilnehmen können. Er sei beim Arzt gewesen, um sich untersuchen zu lassen. Er legte zudem ein Zeugnis des Dr. med. K.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 14. März 2001 auf, worin dieser angab, der Versicherte sei vom 25. Februar bis und mit 1. März 2001 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

3.1.2 Die Vorinstanz hat erwogen, auf Grund des Zeugnisses des Dr. med. K.________ könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner am Kurs vom 26. bis 28. Februar 2001 aus gesundheitlichen und damit entschuldbaren Gründen nicht teilgenommen habe. Der Umstand, dass er sich am 26. Februar 2001 bei zwei Plattenlegerfirmen persönlich vorgestellt habe, lasse zwar die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht als schwer erscheinen. Dies vermöge die Beweiskraft des Arztzeugnisses aber ebenso wenig zu erschüttern wie die Tatsache, dass es erst am 14. März 2001 ausgestellt worden sei.

3.2 Aus dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen des Versicherten zuhanden des RAV vom 3. März 2001 geht hervor, dass er sich am 26. Februar 2001, also am ersten Kurstag, bei zwei Plattenlegerfirmen persönlich um eine Arbeitsstelle als Hilfsarbeiter beworben hat. Zudem hat er am 3. März 2001 im Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Februar 2001" zuhanden der Arbeitslosenkasse die Frage, ob er in diesem Monat arbeitsunfähig gewesen sei, verneint. Dies steht im Widerspruch zu seiner Angabe im gleichentags ausgefüllten Informationsblatt zuhanden des RAV (Erw. 3.1.1 hievor). Weiter ist zu beachten, dass das erst am 14. März 2001 erstellte Zeugnis des Dr. med. K.________ keine Angaben über die Behandlungsdaten enthält. Es geht daraus einzig hervor, dass er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Daraus kann entgegen der Vorinstanz unter den gegebenen Umständen nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass es ihm auch unzumutbar gewesen wäre, am dreitägigen Kurs in der Berufsschule teilzunehmen. Angesichts dieser unklaren und teils widersprüchlichen Aktenlage ist es in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes angezeigt, bei Dr. med. K.________ zu diesen Punkten ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Die Sache geht daher an die Verwaltung zurück, damit sie dies nachhole und hernach über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung neu verfüge.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit des Wallis vom 3. Mai 2005 und die Verfügung vom 21. März 2001 aufgehoben werden und die Sache an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Oberwallis zurückgewiesen wird, damit es, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung neu verfüge.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit des Wallis, dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Oberwallis, der Arbeitslosenkasse Unia, Brig, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 11. Oktober 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: