Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 180/06 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial for Individual Maintaining Employer-Like Position Post-Liquidation

Geschäftsnummer C 180/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual with a previous employer-like status disputed the denial of his claim for unemployment benefits by the local authorities after initially being granted eligibility by the unemployment fund. The controversy centered on whether the individual had definitively exited his business, which was in the process of liquidation, as he continued to utilize the company's branding and contact details while the liquidation was ongoing. The higher court was tasked with examining the legitimacy of his claim to unemployment benefits in the context of these circumstances, particularly considering relevant legal provisions excluding employer-like individuals and their spouses from receiving such benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, Art. 81 AVIG, Art. 66 al. 1 LTF; Unemployment Benefits Denial for Individual Maintaining Employer-Like Position Post-Liquidation: The controversy centered on whether the individual had definitively exited his business, which was in the process of liquidation, as he continued to utilize the company's branding and contact details while the liquidation was ongoing. The higher court was tasked with examining the legitimacy of his claim to unemployment benefits in the context of these circumstances, particularly considering relevant legal provisions excluding employer-like individuals and their spouses from receiving such benefits.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Beendigung des Arbeitsverhältnisses steuerrechtliche Unternehmensliquidation erwerbstätige Personen Erhaltung von Arbeitsplätzen Erwerbsausfallentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Used implicitly, as no court costs are levied in the dispositive (ruling 2).

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG

The court confirmed the application of this provision regarding the exclusion of employer-like persons from unemployment insurance benefits, which was the substantive basis for dismissing the appeal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

C 180/06

Urteil vom 16. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,

Gerichtsschreiber Hadorn.

Parteien

F.________, 1956, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2006.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 11. Juli 2005 bejahte die Arbeitslosenkasse Syna den Anspruch des F.________ (geb. 1956) auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 21. November 2005 hingegen verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) diesen Anspruch. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2006 fest.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Juni 2006 ab.

F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm Arbeitslosenentschädigung vom 11. Juli 2006 (recte: 2005) bis 30. Mai 2006 auszurichten.

Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG ). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 16. Juni 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2. Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und ihrer im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten, welche Arbeitslosenentschädigung beantragen ( BGE 123 V 234 E. 7 S. 236) richtig dargelegt. Zutreffend wiedergegeben sind auch die Vorschriften zur Auskunftspflicht der Verwaltung ( Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG ; Art. 81 AVIG ) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 131 V 472 E. 5 S. 480). Darauf wird verwiesen.

3. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 11. Juli 2005.

3.1 Unbestrittenermassen besass der Beschwerdeführer in der Firma X.________ (ab 29. April 2005: X.________ in Liquidation) eine arbeitgeberähnliche Stellung. Auch wenn ab 3. Juni 2005 ein externer Liquidator eingesetzt worden ist, benutzte der Versicherte den Internetauftritt der Firma noch während der Liquidationsphase, um für die Produkte der Unternehmung zu werben und um eigene und fremde Fachartikel zu publizieren. Im E-Mail-Verkehr signierte er unter dem Namen des Betriebs. Zudem hat er die Festnetz- und Mobiltelefonnummern der Firma privat übernommen. Gestützt auf diese Tatsachen gingen Verwaltung und Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2005 noch nicht definitiv aus seinem Betrieb ausgeschieden sei. Dem ist beizupflichten, wobei auf die entsprechenden Ausführungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden kann. Die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 E. 7 S. 236 will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (ARV 2003 S. 240, C 92/02). Ein solches Risiko bestand in der vorliegenden Konstellation. Indem der Beschwerdeführer Firmenteile benutzte, dokumentierte er, dass er nicht definitiv aus seinem Betrieb ausgeschieden war und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestreitet der Versicherte dies denn auch nicht, sondern beruft sich auf den Vertrauensschutz. Spätestens nachdem er im Handelsregister gelöscht worden sei und die Liquidation einer externen Drittperson übertragen habe, sei er anspruchsberechtigt gewesen. Die Arbeitslosenkasse habe sein Leistungsgesuch mit Verfügung vom 11. Juli 2005 denn auch gutgeheissen. Damals habe ihm niemand gesagt, dass er die Geschäftsadresse, die Telefonnummer und die Homepage seiner Firma nicht mehr benutzen dürfe.

3.3 Die Ausführungen des Versicherten treffen ausweislich der Akten nicht zu. Am 14. Oktober 2005 schrieb der Sachbearbeiter der Arbeitslosenkasse Syna dem Beschwerdeführer, er habe bereits vor einigen Wochen darauf hingewiesen, dass es sehr problematisch sei, sich weiterhin am Telefon mit dem früheren Firmennamen zu melden und die Firmensignatur auf den E-Mails zu führen. Mit Erstaunen müsse er nun zur Kenntnis nehmen, dass auch der Internet-Auftritt und die Geschäftsadresse inklusive der Telefonnummer weiterhin aktiv seien. Deshalb werde das Dossier dem AWA überwiesen. Solange die entsprechenden Abklärungen im Gange seien, könnten keine weiteren Taggelder ausbezahlt werden.

3.4 Überdies ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug vom 24. März 2006, dass der Beschwerdeführer mitsamt seiner Ehefrau nach wie vor mit einer Stammeinlage von Fr. 9000.- als Gesellschafter der Firma X.________ in Liquidation eingetragen war. Er hat am 3. Juni 2005 lediglich die Einzelunterschrift löschen lassen. Damit verblieb er bis über das Datum des Einspracheentscheides, welches die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet ( BGE 129 V 167 E. 1 S. 169), hinaus als arbeitgeberähnliche Person sowie als Ehegatte einer solchen im Handelsregister eingetragen. Der Beschwerdeführer hätte mit der gebotenen Aufmerksamkeit daran zweifeln müssen, dass dies mit dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vereinbar sei. Bereits in der Begründung der Verfügung vom 11. Juli 2005 hatte ihm die Arbeitslosenkasse unter anderem mitgeteilt, dass Gesellschafter und finanziell am Betrieb Beteiligte sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten von diesem Anspruch ausgeschlossen seien. Im Protokoll des Beratungsgesprächs vom 15. Juni 2005 wird festgehalten, dass die Anspruchsverneinung "vermutlich" aufgehoben werde, da der "Versicherte aus dem Handelsregister ist". Weil der Beschwerdeführer jedoch lediglich seine Einzelunterschrift löschen liess, war er gerade eben nicht aus dem Handelsregister verschwunden.

3.5 Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass die Verwaltung den Versicherten hinreichend auf die Problematik seiner arbeitgeberähnlichen Stellung hingewiesen hat und sich keine pflichtwidrige Unterlassung bei der ihr obliegenden Aufklärung zuschulden kommen liess. Zudem deutet das Verhalten des Beschwerdeführers darauf hin, dass er nicht gewillt war, sich gänzlich aus dem Betrieb zurückzuziehen. Damit hält der kantonale Entscheid Stand.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 16. April 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V.